Mit Urteil vom 3. Januar 2011 zum Kindergeldrecht (Az.: 5 K 1345/09) hat sich das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz mit der Frage befasst, in welcher Form die für die Gewährung von Kindergeld notwendigen Nachweise - für die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt eines Kindes wegen einer Behinderung - zu führen sind.
Im Streitfall stellte der Kläger am 27. August 2008 für seinen Sohn (S) bei der beklagten Familienkasse (F) einen Antrag auf (Weiter-) Zahlung des Kindergeldes und gab an, S sei wegen eines Tumors z.Zt. nicht arbeitsfähig, er sei noch in Behandlung. Auf Anfrage der F war von der zuständigen ARGE bereits im Sept. 2007 mitgeteilt worden, S sei seit Dez. 2005 als arbeitssuchend gemeldet, aber nach Aussage des Gesundheitsamtes wegen eines Gehirntumors und einer Operation auf unbestimmte Zeit nicht erwerbsfähig. In der Kindergeldakte befindet sich weiter ein am 26. August 2008 unterzeichneter „ärztlicher Befundbericht zum Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. zur Nachprüfung der weiteren Rentenberechtigung“, in dem u.a. ausgeführt wird, dass S wegen eines Hirntumors operiert worden sei. Ein Resttumor sei weiterhin vorhanden. Der Patient werde für dauernd erwerbsunfähig gehalten, die Symptome könnten sich nicht mehr ausreichend bessern, eine Arbeitsfähigkeit werde sich nicht mehr einstellen. Darauf hin wurde mit Bescheid vom 2. September 2008 zwar für die Zeit ab Juni 2008 Kindergeld für S festgesetzt. Jedoch schon mit Schreiben vom 9. September 2008 teilte die F dem Kläger mit, über den Antrag auf Kindergeld könne noch nicht endgültig entschieden werden, weil noch der Nachweis der Behinderung (z.B. Schwerbehindertenausweis) und der Nachweis etwaiger Einkünfte und Bezüge fehlen würden. Mit Bescheid vom 30. September 2008 wurde der Antrag des Klägers auf Kindergeld für S ab November 2008 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass die für die Entscheidung über den Kindergeldanspruch notwendigen Unterlagen bisher nicht eingereicht worden seien. Bei dieser Ansicht blieb die F auch in der Einspruchsentscheidung vom 10. März 2009. Bei der F ging darauf hin ein Schreiben des Gesundheitsamtes vom 12. März 2009 ein, in dem ausgeführt wird, dass S mehrfach begutachtet worden sei. Gemäß dem jüngsten Gutachten vom April 2008 bestehe bei S aus Krankheitsgründen für die Kalenderjahre 2008 und 2009 eine durchgängige Arbeitsunfähigkeit.
Die F blieb auch im Klageverfahren bei ihrer ablehnenden Ansicht. Hinsichtlich des Schreibens des Gesundheitsamtes vom 12. März 2009 meint sie nur, es fehlten darin Angaben zu einer etwaigen Behinderung des S.
Die dagegen gerichtete Klage war jedoch in vollem Umfang erfolgreich.
Das FG Reinland-Pfalz führte u.a. aus, der arbeitslos gemeldete S habe im Oktober 2008 des 21. Lebensjahr vollendet, so dass Voraussetzung für die Berücksichtigung des S sei, dass er wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sei, sich selbst zu unterhalten. Zwischen den Beteiligten sei unstreitig, dass die Einkünfte und Bezüge des S so niedrig gewesen seien, dass er außerstande gewesen sei, sich selbst zu unterhalten. Streitig sei demnach allein, ob für diese Unfähigkeit zum Selbstunterhalt eine Behinderung des S ursächlich sei.
Bei Anwendung der für die F geltenden Dienstanweisung sei der Nachweis der Behinderung des S im vorliegenden Falle sogar zweifach erbracht worden: In der Akte befinde sich einerseits der „ärztliche Befundbericht“ vom 26. August 2008, in dem ausgeführt werde, dass S wegen des Hirntumors, der noch teilweise vorhanden sei, für dauernd erwerbsunfähig gehalten werde. Andererseits befinde sich in der Kindergeldakte in Kopie noch ein Rentenbescheid vom 25. September 2008, der nachweise, dass dem S wegen seiner Behinderung nach den gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere laufende Bezüge zustehen würden, nämlich ein „Bescheid über die Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“ mit dem S von Dezember 2005 bis September 2009 entsprechende Leistungen bewilligt worden seien. Das Gesundheitsamt habe zudem mit Schreiben vom 12. März 2009 mitgeteilt, dass bei S aus Krankheitsgründen (auch) für die Kalenderjahre 2008 und 2009 eine durchgängige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Die F habe sich weder im Einspruchsverfahren noch im Klageverfahren mit den genannten Unterlagen befasst. Im Klageverfahren sei lediglich beanstandet worden, dass das Schreiben des Gesundheitsamtes vom 12. März 2009 keine Aussage zu einer etwaigen Behinderung des S enthalte. Dabei sei jedoch verkannt worden, dass weitere Nachweise vorgelegen hätten und dass eine Gesamtwürdigung unter Einbeziehung des „ärztlichen Befundberichts“ und des Rentenbescheides hätte erfolgen müssen. Dies sei jedoch nicht geschehen.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
http://www.justiz.rlp.de/Aktuelles/Newsmailer/
siehe auch:
http://www.rechtslupe.de/steuerrecht/einkommensteuer/einkommensteuer-privat/abzweigung-von-bereits-ausgezahltem-kindergeld-325661
Im Streitfall stellte der Kläger am 27. August 2008 für seinen Sohn (S) bei der beklagten Familienkasse (F) einen Antrag auf (Weiter-) Zahlung des Kindergeldes und gab an, S sei wegen eines Tumors z.Zt. nicht arbeitsfähig, er sei noch in Behandlung. Auf Anfrage der F war von der zuständigen ARGE bereits im Sept. 2007 mitgeteilt worden, S sei seit Dez. 2005 als arbeitssuchend gemeldet, aber nach Aussage des Gesundheitsamtes wegen eines Gehirntumors und einer Operation auf unbestimmte Zeit nicht erwerbsfähig. In der Kindergeldakte befindet sich weiter ein am 26. August 2008 unterzeichneter „ärztlicher Befundbericht zum Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. zur Nachprüfung der weiteren Rentenberechtigung“, in dem u.a. ausgeführt wird, dass S wegen eines Hirntumors operiert worden sei. Ein Resttumor sei weiterhin vorhanden. Der Patient werde für dauernd erwerbsunfähig gehalten, die Symptome könnten sich nicht mehr ausreichend bessern, eine Arbeitsfähigkeit werde sich nicht mehr einstellen. Darauf hin wurde mit Bescheid vom 2. September 2008 zwar für die Zeit ab Juni 2008 Kindergeld für S festgesetzt. Jedoch schon mit Schreiben vom 9. September 2008 teilte die F dem Kläger mit, über den Antrag auf Kindergeld könne noch nicht endgültig entschieden werden, weil noch der Nachweis der Behinderung (z.B. Schwerbehindertenausweis) und der Nachweis etwaiger Einkünfte und Bezüge fehlen würden. Mit Bescheid vom 30. September 2008 wurde der Antrag des Klägers auf Kindergeld für S ab November 2008 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass die für die Entscheidung über den Kindergeldanspruch notwendigen Unterlagen bisher nicht eingereicht worden seien. Bei dieser Ansicht blieb die F auch in der Einspruchsentscheidung vom 10. März 2009. Bei der F ging darauf hin ein Schreiben des Gesundheitsamtes vom 12. März 2009 ein, in dem ausgeführt wird, dass S mehrfach begutachtet worden sei. Gemäß dem jüngsten Gutachten vom April 2008 bestehe bei S aus Krankheitsgründen für die Kalenderjahre 2008 und 2009 eine durchgängige Arbeitsunfähigkeit.
Die F blieb auch im Klageverfahren bei ihrer ablehnenden Ansicht. Hinsichtlich des Schreibens des Gesundheitsamtes vom 12. März 2009 meint sie nur, es fehlten darin Angaben zu einer etwaigen Behinderung des S.
Die dagegen gerichtete Klage war jedoch in vollem Umfang erfolgreich.
Das FG Reinland-Pfalz führte u.a. aus, der arbeitslos gemeldete S habe im Oktober 2008 des 21. Lebensjahr vollendet, so dass Voraussetzung für die Berücksichtigung des S sei, dass er wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sei, sich selbst zu unterhalten. Zwischen den Beteiligten sei unstreitig, dass die Einkünfte und Bezüge des S so niedrig gewesen seien, dass er außerstande gewesen sei, sich selbst zu unterhalten. Streitig sei demnach allein, ob für diese Unfähigkeit zum Selbstunterhalt eine Behinderung des S ursächlich sei.
Bei Anwendung der für die F geltenden Dienstanweisung sei der Nachweis der Behinderung des S im vorliegenden Falle sogar zweifach erbracht worden: In der Akte befinde sich einerseits der „ärztliche Befundbericht“ vom 26. August 2008, in dem ausgeführt werde, dass S wegen des Hirntumors, der noch teilweise vorhanden sei, für dauernd erwerbsunfähig gehalten werde. Andererseits befinde sich in der Kindergeldakte in Kopie noch ein Rentenbescheid vom 25. September 2008, der nachweise, dass dem S wegen seiner Behinderung nach den gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere laufende Bezüge zustehen würden, nämlich ein „Bescheid über die Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“ mit dem S von Dezember 2005 bis September 2009 entsprechende Leistungen bewilligt worden seien. Das Gesundheitsamt habe zudem mit Schreiben vom 12. März 2009 mitgeteilt, dass bei S aus Krankheitsgründen (auch) für die Kalenderjahre 2008 und 2009 eine durchgängige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Die F habe sich weder im Einspruchsverfahren noch im Klageverfahren mit den genannten Unterlagen befasst. Im Klageverfahren sei lediglich beanstandet worden, dass das Schreiben des Gesundheitsamtes vom 12. März 2009 keine Aussage zu einer etwaigen Behinderung des S enthalte. Dabei sei jedoch verkannt worden, dass weitere Nachweise vorgelegen hätten und dass eine Gesamtwürdigung unter Einbeziehung des „ärztlichen Befundberichts“ und des Rentenbescheides hätte erfolgen müssen. Dies sei jedoch nicht geschehen.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
http://www.justiz.rlp.de/Aktuelles/Newsmailer/
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http://www.rechtslupe.de/steuerrecht/einkommensteuer/einkommensteuer-privat/abzweigung-von-bereits-ausgezahltem-kindergeld-325661
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