Staatsanwaltschaft Koblenz 2. Folgemitteilung - 2040 Js 68365/09 StA Koblenz
Anklage wegen fahrlässiger Tötung im Zusammenhang mit dem Planwagenunfall auf Burg Eltz am 31.10.2009 erhoben
2. Folgemitteilung - 2040 Js 68365/09 StA Koblenz
Staatsanwaltschaft KoblenzDie Staatsanwaltschaft Koblenz hat im Zusammenhang mit dem Planwagenunfall im Bereich der Burg Eltz vom 31.10.2009 Anklage zum Amtsgericht – Strafrichter - Mayen gegen den 50 jährigen Planwagenfahrer aus 56254 Moselkern wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung erhoben.
Ihm wird in der kürzlich zugestellten Anklageschrift zur Last gelegt den Tod zweier Menschen und die Körperverletzungen von 15 Personen durch fahrlässiges Unterlassen verursacht zu haben.
Der Beschuldigte hatte anlässlich eines 20jährigen Abiturjubiläums 17 Personen zu einer Planwagenfahrt auf dem Parkplatz der Burg Eltz abholen wollen. Nachdem die Gruppe im Planwagen eingestiegen war, hatte sich das Gespann selbständig gemacht und war einen 30 m steilen Abhang hinuntergestürzt. Dabei waren 2 Personen ums Leben gekommen, 15 weitere Personen schwer verletzt worden.
Der Angeschuldigte hatte die Handbremse des Traktors zwar angezogen. Nach Einschätzung des technischen Sachverständigen war jedoch ein Glied einer als Abschleppseil mitgeführten Metallkette zuvor zwischen die Bremswelle der Feststell- und Betriebsbremse gelangt und hatte so die Bremswirkung beeinträchtigt. Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass der Angeschuldigte die ordnungsgemäße Aufbewahrung und den ordnungsgemäßen Sitz der Metallkette vor Fahrtantritt nicht überprüft hatte.
Nach Auffassung des Sachverständigen wäre das tragische Geschehen auch vermeidbar gewesen, wenn der Angeschuldigte die Bremse des Planwagens selbst angezogen hätte.
Der nicht vorbestrafte Angeschuldigte räumt ein, den Sitz der Metallkette weder vor noch während der Fahrt kontrolliert zu haben. Hierzu habe er auch keine Veranlassung gesehen, da es zuvor noch nie Probleme mit der Kette gegeben habe. Ein zusätzliches Betätigen der Feststellbremse des Planwagens sei nach seiner Einschätzung ebenfalls nicht notwendig gewesen, da er ja von einer vollen Bremsleistung der Zugmaschinenbremse ausgegangen sei.
Das Strafgesetzbuch sieht für die fahrlässige Tötung einen Strafrahmen von maximal 5 Jahren oder Geldstrafe vor. Welche Strafe im vorliegenden Fall in Betracht kommen kann, kann erst nach der Hauptverhandlung beurteilt werden. Eine Prognose ist zur Zeit nicht möglich.
Termin zur Hauptverhandlung ist noch nicht bestimmt. Entsprechende Anfragen bitte ich zur gegebenen Zeit an die zuständige Pressestelle des Amtsgerichts Mayen (02651/403-0) zu richten
Leitender Oberstaatsanwalt Dr. Horst Hund
Staatsanwaltschaft Koblenz
Anklage wegen fahrlässiger Tötung im Zusammenhang mit dem Planwagenunfall auf Burg Eltz am 31.10.2009 erhoben
2. Folgemitteilung - 2040 Js 68365/09 StA Koblenz
Staatsanwaltschaft KoblenzDie Staatsanwaltschaft Koblenz hat im Zusammenhang mit dem Planwagenunfall im Bereich der Burg Eltz vom 31.10.2009 Anklage zum Amtsgericht – Strafrichter - Mayen gegen den 50 jährigen Planwagenfahrer aus 56254 Moselkern wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung erhoben.
Ihm wird in der kürzlich zugestellten Anklageschrift zur Last gelegt den Tod zweier Menschen und die Körperverletzungen von 15 Personen durch fahrlässiges Unterlassen verursacht zu haben.
Der Beschuldigte hatte anlässlich eines 20jährigen Abiturjubiläums 17 Personen zu einer Planwagenfahrt auf dem Parkplatz der Burg Eltz abholen wollen. Nachdem die Gruppe im Planwagen eingestiegen war, hatte sich das Gespann selbständig gemacht und war einen 30 m steilen Abhang hinuntergestürzt. Dabei waren 2 Personen ums Leben gekommen, 15 weitere Personen schwer verletzt worden.
Der Angeschuldigte hatte die Handbremse des Traktors zwar angezogen. Nach Einschätzung des technischen Sachverständigen war jedoch ein Glied einer als Abschleppseil mitgeführten Metallkette zuvor zwischen die Bremswelle der Feststell- und Betriebsbremse gelangt und hatte so die Bremswirkung beeinträchtigt. Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass der Angeschuldigte die ordnungsgemäße Aufbewahrung und den ordnungsgemäßen Sitz der Metallkette vor Fahrtantritt nicht überprüft hatte.
Nach Auffassung des Sachverständigen wäre das tragische Geschehen auch vermeidbar gewesen, wenn der Angeschuldigte die Bremse des Planwagens selbst angezogen hätte.
Der nicht vorbestrafte Angeschuldigte räumt ein, den Sitz der Metallkette weder vor noch während der Fahrt kontrolliert zu haben. Hierzu habe er auch keine Veranlassung gesehen, da es zuvor noch nie Probleme mit der Kette gegeben habe. Ein zusätzliches Betätigen der Feststellbremse des Planwagens sei nach seiner Einschätzung ebenfalls nicht notwendig gewesen, da er ja von einer vollen Bremsleistung der Zugmaschinenbremse ausgegangen sei.
Das Strafgesetzbuch sieht für die fahrlässige Tötung einen Strafrahmen von maximal 5 Jahren oder Geldstrafe vor. Welche Strafe im vorliegenden Fall in Betracht kommen kann, kann erst nach der Hauptverhandlung beurteilt werden. Eine Prognose ist zur Zeit nicht möglich.
Termin zur Hauptverhandlung ist noch nicht bestimmt. Entsprechende Anfragen bitte ich zur gegebenen Zeit an die zuständige Pressestelle des Amtsgerichts Mayen (02651/403-0) zu richten
Leitender Oberstaatsanwalt Dr. Horst Hund
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