"Das Bundesverfassungsgericht revolutioniert die Verfassungsordnung: Es sei „verfassungsrechtlich nicht begründbar, aus dem besonderen Schutz der Ehe abzuleiten, dass andere Lebensgemeinschaften im Abstand zur Ehe auszugestalten und mit geringeren Rechten zu versehen sind", befanden die obersten Richter im Sommer 2009. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner in der Hinterbliebenenversorgung im öffentlichen Dienst ungleich zu behandeln, verstoße deshalb gegen den allgemeinen Gleichheitssatz der Verfassung. Um eine Privilegierung der Ehe zu rechtfertigen, bedürfe es eines „hinreichend gewichtigen Sachgrundes". Als ein solcher Grund galt bisher die Erziehung von Kindern. Nach Ansicht der Richter lässt sich eine Begünstigung von Ehepaaren jedoch nicht damit begründen, dass typischerweise ein Ehegatte einen höheren Versorgungsbedarf habe, weil er aufgrund von Kindererziehung auf Erwerbseinkommen verzichte. Denn einerseits gebe es „nicht in jeder" Ehe Kinder und es sei „auch nicht jede Ehe auf Kinder ausgerichtet". Zudem könne aufgrund der gestiegenen Erwerbsbeteiligung von Frauen keine Rollenverteilung mehr unterstellt werden, „bei der einer der beiden Ehegatten deutlich weniger berufsorientiert wäre". Die traditionelle „Versorgerehe" dürfe deshalb nicht mehr als Maßstab in der Hinterbliebenenversorgung dienen. Andererseits lebten in „zahlreichen" gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften Kinder. Auch für solche Lebenspartnerschaften sei „nicht auszuschließen", dass sich der eine Partner auf den Beruf und der andere auf die Kinderbetreuung konzentriert (1).
Tatsächlich aber leben nur in knapp 10 Prozent aller eingetragenen Lebenspartnerschaften Kinder (2). Wo eine Ehe besteht, da gibt es dagegen in der Regel Nachwuchs: Etwa 90 Prozent der verheirateten Frauen zwischen 40 und 44 Jahren haben Kinder (3). Bei Ehepaaren wachsen in Deutschland etwa 10 Millionen Kinder auf, in „eingetragenen Lebenspartnerschaften" leben etwa 2000, in Regenbogenfamilien insgesamt etwa 7000 Kinder (4). Mehr als 80 Prozent der Lebenspartner (zumeist Frauen) sind erwerbstätig, von den in Ehe lebenden Müttern mit Kindern unter 15 Jahren gingen 2007 dagegen nur etwa 60 Prozent einer Erwerbstätigkeit nach (5). Dieser Unterschied ist offensichtlich in der Kinderzahl begründet: In „Regenbogenfamilien" lebt meistens nur ein Kind, während Ehepaare meistens mehrere Kinder haben. Zugunsten der Kindererziehung verzichten die meisten Mütter auf eine Vollzeiterwerbstätigkeit; der Verlust ihres Ehepartners trifft sie materiell folglich härter als Männer oder als ledige und kinderlose Frauen (6).
Selbst diese in der Offenheit für Kinder begründeten Besonderheiten ehelicher Lebensverhältnisse rechtfertigen es nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr die Ehe zu begünstigen (7). Grundverschiedene Lebensformen werden über den Kamm derselben Norm geschoren. Der elementare Gerechtigkeitsgrundsatz, „wesentlich" Ungleiches differenziert (ungleich) zu behandeln, wird verdrängt oder ist vergessen. Die Bundesjustizministerin fordert als „nächsten Schritt" nun das „volle Adoptionsrecht" für homosexuelle Lebenspartner (8). Dies wäre ein weiterer Meilenstein hin zu einer Neuinterpretation der Familie durch Rechtspolitik: Nicht mehr Ehe und leibliche Abstammung, sondern allein der Wille von Erwachsenen, sich als Eltern zu definieren, konstituieren dann eine Familie (9). Für Advokaten dieses neuen Leitbildes der „sozialen Elternschaft" sind Ehe und Familie nicht in der menschlichen Natur begründet, sondern bloß politisch-sozial „konstruiert". Der Art. 6 GG schützt(e) aber Ehe und Familie als Institutionen, deren grundlegende Strukturprinzipien dem Gesetzgeber vorgegeben und seiner Verfügungsgewalt entzogen sind (10). Diese „Institutsgarantie" ist für Sozialingenieure und Schamanen der Bewusstseinsindustrie ein Ärgernis. Im Bundesverfassungsgericht haben sie nun einen Verbündeten gefunden, der ihnen hilft, ihren Machtanspruch durchzusetzen. Das Grundrecht des „besonderen Schutzes" von Ehe und Familie wird mit Hilfe der Verfassungshüter zur bloßen „Lyrik" degradiert."
(1) Bundesverfassungsgericht: Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenrente (VBL) verfassungswidrig, Pressemitteilung Nr. 121/2009 vom 22. Oktober 2009, http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg09-121.html.
(2) Vgl.: Marina Rupp/Pia Bergold: Zusammenfassung, S. 281-31, in: Marina Rupp (Hrsg.): Die Lebenssituation von Kindern in gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften, Köln 2009, S. 281-283. Siehe hierzu auch: http://www.i-daf.org/275-0-1-2010.html.
(3) Vgl.: Statistisches Bundesamt: Mikrozensus 2008 - Neue Daten zur Kinderlosigkeit in Deutschland. Ergänzende Tabellen zur Pressekonferenz am 29. Juli in Berlin, Wiesbaden 2009, Tabelle 9. Siehe hierzu: http://www.i-daf.org/247-0-Woche-46-2009.html.
(4) Vgl.: Marina Rupp/Pia Bergold: Zusammenfassung, op. cit. S. 281-283 sowie: Marina Rupp: Regenbogenfamilien, S. 25-30, in: Aus Politik und Zeitgeschichte 41/2009, S. 26.
(5) Vgl. ebenda, S. 295 bzw.: Statistisches Bundesamt: Bei mehr als der Hälfte der Paare mit Kindern arbeiten beide Partner, Pressemitteilung Nr.199 vom 14.05.2007.
(6) Die Unterschiede im Arbeitszeitvolumen zwischen Müttern und Vätern sind in den letzten Jahren sogar tendenziell größer geworden. Siehe hierzu: Angelika Kümmerling/Andreas Jansen/Steffen Lehndorff: Immer mehr Frauen sind erwerbstätig - aber mit kürzeren Wochenarbeitszeiten, IAQ/HBS Arbeitszeit-Monitor 2001 - 2006, IAQ- Report 2008-04.
(7) Der wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages analysiert diese Entscheidung wie folgt: „Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2009 bringt eine umfassende Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnern in allen Rechtsgebieten mit sich. [...] Nach der Entscheidung ist auch beim Adoptionsrecht ein sachlicher Rechtfertigungsgrund erforderlich, um eingetragene Lebenspartner gegenüber Ehegatten ungleich zu behandeln. [...] Auch wenn es daher auf wissenschaftliche Belege nicht mehr ankommt, sind keine aktuellen empirischen Studien ersichtlich, wonach das Wohl eines Kindes in einer Lebenspartnerschaft in Deutschland generell gefährdet sei. Vielmehr belegt eine vom Bundesministerium der Justiz in Auftrag gegebene aktuelle Studie das Gegenteil, nämlich dass eine Gleichstellung eingetragener Lebenspartner dem Kindeswohl dient. Möglicherweise wird das Bundesverfassungsgericht die Frage der Gleichstellung entscheiden müssen: Seit dem 29. Dezember 2009 ist beim 1. Senat des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde anhängig gegen den gesetzlichen Ausschluss der gemeinschaftlichen Fremdadoption für eingetragene Lebenspartner." Siehe: Tilman Hoppe: Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften: gemeinschaftliche Adoption eines fremden Kindes, 2010 Deutscher Bundestag, WD 3 - 060/10, S. 9.
(8) Vgl.: Justizministerin fordert: Gleiches Recht bei der Adoption, in: Kölner Stadtanzeiger vom 4. Juli 2010, http://www.ksta.de/html/artikel/1278069124903.shtml.
(9) Siehe hierzu: Stefan Fuchs: „Europäisiertes" Familienrecht - Abschied von der „klassischen" Familie? http://www.erziehungstrends.de/Familienrecht/klassische/Familie/2.
(10) In diesem Sinne erklärte die damalige CDU-FDP-Bundesregierung Ende der 1980er Jahre auf eine Anfrage der GRÜNEN zur „Lebensformenpolitik": „Das Grundgesetz definiert die Begriffe Ehe und Familie nicht. Artikel 6 geht jedoch von einem vorgefundenen Bild der Ehe aus. Wie das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung festgestellt hat, ist unter „Ehe" im Sinne des Artikels 6 Abs. 1 Grundgesetz die Vereinigung eines Mannes und einer Frau zur grundsätzlich unauflöslichen Lebensgemeinschaft zu verstehen. Der Schutzbereich des Artikels 6 Abs. 1 Grundgesetz ist nicht beliebig veränderbar. Ehe und Familie werden zwar auch durch gesellschaftliche Anschauungen geprägt. Der Gesetzgeber hat daher bei der Ausgestaltung der die Ehe betreffenden Regelungen einen Spielraum. Die grundlegenden Strukturprinzipien der Ehe sind jedoch der Verfügungsgewalt des Gesetzgebers entzogen und müssen in jedem Fall gewahrt bleiben". Siehe: Deutscher Bundestag (Hrsg.): Lebensformenpolitik unter besonderer Berücksichtigung von Alleinlebenden, schwulen, lesbischen sowie anderen nichtehelichen Lebensgemeinschaften - Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frau Oesterle-Schwerin und der Fraktion DIE GRÜNEN, 11. Wahlperiode 23.3.1986, Drucksache 11/2044, S. 3-4.
(11) In diesem Sinne kritisierte der Bonner Staatsrechtler Christian Hillgruber, dass das Bundesverfassungsgericht mit dem jüngsten Urteil den besonderen Schutz der Ehe „endgültig aufgehoben" habe. Christian Hillgruber: Anmerkung zu BVerfG, 1 BvR 1164/07 vom 7.7.2009, in: Juristenzeitung 1/2010, S. 41.
iDAF-Newsletter der Wochen 27-28 / 2010
Zitat der Wochen 27-28 / 2010
Die bürgerliche Familie ist ohne Alternative
Heutzutage für die bürgerliche Familie einzutreten, ist an sich ziemlich gewagt, für einen Akademiker ist es fast schon intellektueller Selbstmord. Der Angriff auf die bürgerliche Familie, vor allem aus der Intelligenzschicht, ist so heftig und erfolgt auf so breiter Front, dass man kaum noch etwas zu ihrer Verteidigung zu sagen wagt. Betrachtet man die Entwicklung aber längerfristig [...], kommt man schließlich doch dahin, dass alle anderen Wege nicht viel besser sind. Im Gegenteil: die verschieden Befreiungen - des Mannes, des Kindes, der Frau, der Sexualität - haben weder dem Individuum noch dem sozialen Ganzen geholfen.
„Zur Familie gibt es keine Alternative" - Brigitte Berger im Interview mit Rüdiger Runge, in: Psychologie heute - Heft 7/1984, S. 7.
ERGÄNZUNG:
Demokratie darf nicht so weit gehen, daß in der Familie darüber abgestimmt wird, wer der Vater ist.
Willy Brandt
Im Namen des Vaters
Ist es gleichgültig, ob ein Kind den Geburtsnamen des Vaters oder den der Mutter bekommt? Die Meinungen hierzu gehen auseinander. Ein Psychoanalytiker aber hält ein eindeutiges Plädoyer für den Namen des Vaters. Heißt das Kind wie dieser, ermöglicht er als Dritter im Bunde die Loslösung des Kindes von der Mutter. Von Svenja FlaßpöhlerIm Namen des Vaters
Ist es gleichgültig, ob ein Kind den Geburtsnamen des Vaters oder den der Mutter bekommt? Die Meinungen hierzu gehen auseinander. Ein Psychoanalytiker aber hält ein eindeutiges Plädoyer für den Namen des Vaters. Heißt das Kind wie dieser, ermöglicht er als Dritter im Bunde die Loslösung des Kindes von der Mutter. Von Svenja Flaßpöhlerhttp://www.psychologie-heute.de/artikel/heft1008.html#a5
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