Dienstag, 15. Juni 2010

Jörg Kachelmann - "Guilty until proven innocent"?

>>Guilty until proven innocent - der Titel eines alarmierenden Buches aus den USA - könnte in der Verteidigungspraxis auch zur Umschreibung der Wirklichkeit in Sexualstrafverfahren dienen. [Beschreibung oder Umschreibung der Realität?] Die öffentliche Meinung beurteilt Sexualstraftaten als besonders verwerflich und- besonders wenn es um Taten an Kindern undJugendlichen geht - verabscheuungswürdig. Insoweit ensteht ein nicht zu unterschäteznder Erwartungsdruck gegenüber der Justiz.
Die Ermittlungsbehörden reagiern mit gesteigertem Bedürfnis, zur Bertuhigung der Öffentlichkeit möglichst schnell einen Täter präsentieren zu können. Dadurch entsteht das Risiko eines erhöhten Fehleraufkommens, das sich auf das gesamte Verfahren auswirkt, sich schließlich bis zu dessen Abschluss fortsetzt und mithin Gefahr, dass die Gerichte sich von den strikt sachalcihen Grundsätzen der Wahrheitsfindung entfernen."
FA Strafrecht 4. Auflage/Groß-Böltin/Lewitzki) S. 976 6. Teil Verteidigung in speziellen Verfahren - 6. Kapitel "Sexualstrafverfahren" - A. Vorbemerkung)

Die ungeschriebenen Regeln des Strafverfahrens beherrschen

... sollten auch Journalisten.

http://www.sueddeutsche.de/medien/fall-kachelmann-streit-um-die-pressefreiheit-raufende-ermittlungen-1.959299

Nein! Ich habe keine Anteile am Verlag, kenne nicht einmal den Hausmeister.

Der "Fall Kachelmann" dürfte insoweit paradigmatisch sein und werden:

9. Teil Sachverständiger
3. Kapitel- Aussagepsychologische Begutachtung (Loohs)

10. Teil Strafverteidigung und Medien 1601 ff
1. Kapitel
Wie unabängig ist die Justiz - von den Medien? (Gerhardt)
2. Kapitel
Strafprozesse im Rampenlicht (Friedrichsen/Gerhardt)




Unabhängig vom Ausgang eines Sexualstrafverfahrens kommt es zu einer Stigmatisierung der betroffenen Person, die sozial wie wirtschaftlich ausgegrenzt und ruiniert [siehe:Kachelmann ist längst ruiniert] wird.[eigene Ergänzung bzw. Verweis hier]
Es bleibt auch im Falle eines Freispruchs oder einer Einstellung des Verfahrens oft der Makel zurück, mit einer besonders scheußlichen Straftat >>in irgendeiner Weise etwas zu tun gehabt zu haben.<<
[Leider fehlt hier der Verweis, dass das Absurdum besteht, dass solche Verfahren aus der POLIZEILICHEN DATENBANK keineswegs SOFORT gelöscht werden. Auch hier gilt dann für die selbsternannten Schimanskis und Columbos dieser Republik, die eigentlich rechtsstaatlich arbeiten soll(t)en: "Moment, da war doch mal was ... - Irgendwas bleibt immer hängen. - Semper aliquit haeret.]
Wenn der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs erhoben, gar noch in Massenprintmedien verbreitet wird, wird aus der Unschuldsvermutung des ART. 6 EMRK der Grundsatz in dubio contra reum. In keinem anderen strafrechtlichen Bereich ist ein Vorwurf für das weitere berufliche und soziale Leben so entscheidend, ja vernichtend wie im Bereich der Sexualdelikte. Hier werden gesellschaftspolitisch schwierige Prozesse simplifiziert oder verdeckt, und Moral und emotionale Parteinahme halten Einzug in juristische Verfahren.
[Spricht hochgezogenes Strickkleid und - wie üblich bereitgelegte Reitgerte (!) - gegen SIE oder IHN?]
Deckers führt dazu aus:
>>Alle professionellen Beteiligten dieser Verfahren geraten durch die gesellschaftspolitische Dimension des Problems unter einen diffusen und desorientierenden Druck, der die Konfliktbewältigung besonders erschwert.<<
Der Verteidigung in Sexualverfahren fällt damit als eine der entscheidenden Aufgaben die Pflicht zur Versachlichung zu. Hierzu gehören[...]"



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