Dienstag, 13. April 2010

Familienrecht: Kein Unterhaltsvorschuss bis 18. Lebensjahr - Kleine Antwort (17/1269) der großen Bundesregierung auf eine kleine Anfrage (17/989).

"Evaluation des Unterhaltsvorschusses"
Der Unterhaltsvorschuss sollte aus Sicht der Bundesregierung nicht pauschal bis zum 18. beziehungsweise bis zum 25. Lebensjahr eines Kindes gewährt werden. Das schreibt sie in ihrer Antwort (17/1269) auf eine Kleine Anfrage (17/989).
Vorbemerkung d e r F r a g e s t e l l e r
Der Unterhaltsvorschuss soll die finanzielle Situation von Alleinerziehenden
und ihren Kindern verbessern, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil seinen
Unterhaltsverpflichtungen nicht oder nicht ausreichend nachkommen kann.
Der Unterhaltsvorschuss kommt damit unmittelbar den Kindern von Alleinerziehenden
zu Gute.
Der Unterhaltsvorschuss weist zwei restriktive Grenzen auf. Er wird nicht länger
als sechs Jahre bezahlt. Und der Unterhaltsvorschuss wird nicht für Kinder
über zwölf Jahre gezahlt. Andererseits besteht die Unterhaltspflicht der Eltern
jedoch mindestens bis zum 18. Lebensjahr. Befindet sich das Kind noch in der
Schule oder einer Ausbildung, dann besteht die Unterhaltspflicht sogar bis zum
25. Lebensjahr. Damit stellt sich die Frage, wieso der Unterhaltsvorschuss
höchsten bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr und längstens für sechs
Jahre bezahlt wird.
Die Bundesministerin für Familien, Senioren, Frauen und Jugend, Dr. Kristina
Schröder, hat am 24. Januar 2010 in der „Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung“
angekündigt, dass sie die Altergrenzen im Unterhaltsvorschuss auf
14 Jahre anheben will (Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung vom 24. Januar
2010). Dabei lässt die Bundesministerin offen, welche Gründe für eine Anhebung
des Höchstalters von zwölf auf 14 Jahre sprechen und wieso sie nicht auch
die maximale Bezugsdauer erhöhen will.
1. Aus welchen Gründen plant die Bundesregierung das Höchstbezugsalter des
Unterhaltsvorschusses auf 14 Jahre anzuheben?
Die Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) ist eine besondere
Hilfe für alleinerziehende Elternteile und ihre Kinder. Sie hilft den
Alleinerziehenden, wenn sie wegen des Ausfallens der Unterhaltszahlungen des
anderen Elternteils selbst nicht nur für die Betreuung und Erziehung des Kindes
sorgen, sondern auch für den ausfallenden Barunterhalt aufkommen müssen.
Alleinerziehende Elternteile und ihre Kinder sind in dieser Lebenssituation be-

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* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.

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