"Ein Anwalt, der beim Durchlesen und Korrigieren einer Berufungsbegründung kurz vor Ablauf der Begründungsfrist in seinem Büro am Schreibtisch einschläft und erst nach Fristablauf wieder erwacht, kann sich nicht auf einen unabwendbaren Zufall berufen,"
BGH, VIII ZB 2/70, VersR 1970,441“.
Gleiches (Analoges) dürfte wohl dafür gelten, wenn eine Anwältin während des Prozesses/der Verhandlung (mit offenen Augen) schläft ... .
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