>> Mit
Beschlüssen vom 30.07.2013 (Aktenzeichen: VI ZR 518/12 und VI ZR
531/12) wies der Bundesgerichtshof Nichtzulassungsbeschwerden von Frau
Claudia Dinkel sowie der Illustrierten Bunte zurück, die diese gegen
Urteile des Oberlandesgerichts Köln eingelegt hatten. In den Urteilen
des Pressesenats des OLG Köln war Dinkel und Bunte die Aufrechterhaltung
des Tatvorwurfs gegen Jörg Kachelmann in einem Artikel verboten worden,
der nach dem freisprechenden Urteil des LG Mannheim erschienen war.
Dinkel bzw. Bunte gestanden in ihren Nichtzulassungsbeschwerden zwar ein, dass das Berufungsgericht eine Abwägung der widerstreitenden Rechtspositionen – Allgemeines Persönlichkeitsrecht von Herrn Kachelmann einerseits sowie Meinungs- und Pressefreiheit andererseits – vorgenommen habe, jedoch hielten sie diese Gesamtabwägung für „allzu knapp“ geraten. Dass diese Ansicht haltlos und ohne jegliche Substanz war, zeigen die Beschlüsse vom 30.07.2013, in denen der VI. Zivilsenat des BGH ohne inhaltliche Begründung lapidar darauf hinweist, dass Zulassungsgründe nicht vorliegen.
Die Verfahren, mit denen Frau Claudia Dinkel die Wiederholung des Tatvorwurfs im Detail verboten und die Bunte aufgrund der Solidarisierung mit Frau Claudia Dinkel in die Haftung als sog. „intellektuelle Verbreiterin" genommen worden war, sind damit rechtskräftig abgeschlossen.
RA Dr. Ruben Engel von HÖCKER:
Dinkel bzw. Bunte gestanden in ihren Nichtzulassungsbeschwerden zwar ein, dass das Berufungsgericht eine Abwägung der widerstreitenden Rechtspositionen – Allgemeines Persönlichkeitsrecht von Herrn Kachelmann einerseits sowie Meinungs- und Pressefreiheit andererseits – vorgenommen habe, jedoch hielten sie diese Gesamtabwägung für „allzu knapp“ geraten. Dass diese Ansicht haltlos und ohne jegliche Substanz war, zeigen die Beschlüsse vom 30.07.2013, in denen der VI. Zivilsenat des BGH ohne inhaltliche Begründung lapidar darauf hinweist, dass Zulassungsgründe nicht vorliegen.
Die Verfahren, mit denen Frau Claudia Dinkel die Wiederholung des Tatvorwurfs im Detail verboten und die Bunte aufgrund der Solidarisierung mit Frau Claudia Dinkel in die Haftung als sog. „intellektuelle Verbreiterin" genommen worden war, sind damit rechtskräftig abgeschlossen.
RA Dr. Ruben Engel von HÖCKER:
„Die starrsinnige Wiederholung des Tatvorwurfs trotz und gerade angesichts des Freispruchs verletzt die Persönlichkeitsrechte von Jörg Kachelmann. Diese Form der Selbstjustiz, die die Bunte aus Eigeninteresse vorantrieb, war offenkundig unzulässig. Für diese Erkenntnis hätte es eines Verfügungsverfahrens samt Widerspruch sowie eines Hauptsacheverfahrens durch drei Instanzen nicht bedurft.“
http://www.hoecker.eu/mitteilungen/artikel.htm?id=360
26.10.2012
Kachelmann darf Anzeigenerstatterin wieder mit vollem Namen nennen.
Bitte beachten Sie: Die Pressemitteilungen geben den Sachstand zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wieder. Sie erfüllen also eine Archivfunktion und erheben keinen Anspruch auf Aktualität. Nicht alle dargestellten Entscheidungen sind rechtskräftig. Verfahren können in der Zwischenzeit vergleichsweise oder durch eine abweichende gerichtliche Entscheidung mit anderem Ergebnis beendet worden sein als noch in der Pressemitteilung beschrieben. Wenn Sie Fragen zur aktuellen Sach- und Rechtslage haben, melden Sie sich bitte unter contact@hoecker.eu. |
21.08.2013 <<
06.11.2012
OLG Köln bestätigt
Verbot gegen die Falschbeschuldigerin Claudia Dinkel: Kachelmann-Ex darf
Anschuldigungen nicht weiter verbreiten.
Das OLG
Köln hat heute die Berufung der Beklagten Claudia Dinkel im Verfahren 15
U 97/12 (Kachelmann ./. Dinkel) zurückgewiesen. Frau Dinkel bleibt es
damit verboten, die falschen Beschuldigungen zu wiederholen, die sie
nach Kachelmanns Freispruch in einem Interview mit der Zeitschrift BUNTE
gegen ein fünfstelliges Honorar erneut aufgestellt hatte.
Das Landgericht Köln hatte Frau Dinkel die Wiederholung
ihrer Beschuldigungen bereits durch Erlass einer einstweiligen
Verfügung (28 O 557/11) verboten, später auch durch Urteil im
Hauptsacheverfahren (28 O 1065/11). Es stellte in seinen Entscheidungen
fest, dass der freigesprochene Wettermoderator keine Äußerungen dulden
müsse, in denen der Tatvorwurf im Detail aufrechterhalten bleibe. Auch
ein Recht zum äußerungsrechtlichen Gegenschlag könne die Äußerungen
vorliegend nicht rechtfertigen.
Rechtsanwalt Dr. Sven Dierkes machte im Rahmen der
mündlichen Verhandlung vor dem OLG Köln deutlich, dass es der
Anzeigenerstatterin nicht gestattet werden könne, den durch Kachelmanns
Freispruch geschaffenen Rechtsfrieden mit Füßen zu treten, indem sie
öffentlich an ihrem unbegründeten Vorwurf festhalte. Kachelmann sei
unschuldig. Das habe auch Claudia Dinkel zu akzeptieren. Im
Ermittlungsverfahren gegen Kachelmann zu lügen und anschließend auf der
Titelseite der BUNTE als vermeintliches Opfer zu posieren, sei keine
angemessene Reaktion auf den Freispruch des Wettermoderators.
Dieser Einschätzung hat sich das OLG Köln nun
offensichtlich angeschlossen. Eine Begründung der Entscheidung
liegt noch nicht vor.
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