Ein Bisserl spät, um die Zeugungsrate (Geburtenrate - Abtreibung) und die Liebe (wie sie (EMMA/AS versteht!) noch zu retten. (Kam nicht Ursula von der Leyen, in dem anderen Ministerinnen-Amt, das sie auch nicht beherrschte, zu früh mit - ihrer Frohlockungenden Botschaft. Wurde nicht aus Ministerin Baby Boom Ministerin Baby Doom?) Nach 2 Generationen von Kindern, die um ihre Väter geprellt und von den Müttern mit PAS unsanktioniert aufgehetzt wurden, heute das:
Zu dem heute vom Bundeskabinett beschlossenen Gesetzentwurf
zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern
erklärt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger:
Der Gesetzentwurf implementiert ein neues gesellschaftliches Leitbild
der elterlichen Sorge. In den letzten Jahren haben sich die Formen des
Zusammenlebens von Familien rasant geändert. Der Anteil der nicht
ehelich geborenen Kinder hat sich von 15% im Jahr 1995 auf etwa 33% im
Jahr 2010 mehr als verdoppelt. Die Zahlen zeigen, dass ein modernes
Sorgerecht erforderlich ist, das die Interessen aller Beteiligten
angemessen berücksichtigt.
Durch die Neuregelung wird unverheirateten Vätern der Zugang zum
Sorgerecht für ihre Kinder vereinfacht. Der Vater kann nunmehr die
Mitsorge auch dann erlangen, wenn die Mutter dem nicht zustimmt. Für ein
Kind sind grundsätzlich beide Eltern wichtig. Ein Kind soll nach
Möglichkeit in seinem persönlichen Leben beide Elternteile als
gleichberechtigt erleben. Nach dem neuen Leitbild des Entwurfs sollen
daher grundsätzlich beide Eltern die Sorge gemeinsam tragen, wenn das
Kindeswohl dem nicht entgegensteht. Dies ist ein wesentliches Element
der Neuregelung, um die wir lange gerungen haben.
Das neue Sorgerechtsverfahren funktioniert schnell und
unbürokratisch. Der Vater kann mit einem Antrag beim Familiengericht die
Mitsorge beantragen. Äußert sich die Mutter zu dem Antrag nicht oder
trägt sie lediglich Gründe vor, die erkennbar nichts mit dem Kindeswohl
zu tun haben, wird die Mitsorge in einem vereinfachten Verfahren rasch
gewährt, wenn dem Gericht auch sonst keine der gemeinsamen Sorge
entgegenstehenden Gründe bekannt sind. Unbeachtlich kann zum Beispiel
der pauschale Einwand der Mutter sein, sie wolle alleine entscheiden
können, weil sie nur eine kurze Beziehung zum Kindsvater gehabt habe
oder keinen Kontakt mehr mit ihm haben wolle.
Die gemeinsame Sorge ist nur dann zu versagen, wenn sie dem
Kindeswohl widerspricht. Mit diesem Prüfungsmaßstab trägt die
Neuregelung der gesellschaftlichen Entwicklung Rechnung und appelliert
auch an nicht miteinander verheiratete Eltern, die gemeinsame
Verantwortungsübernahme im Interesse ihres Kindes möglichst im Wege der
einvernehmlichen gemeinsamen Sorge zu ermöglichen.
Zum Hintergrund:
Nach altem Recht erhielten Eltern, die nicht miteinander verheiratet
waren, das gemeinsame Sorgerecht nur, wenn sie heirateten oder sich
übereinstimmend für die gemeinsame Sorge entschieden. Der Europäische
Gerichtshof für Menschenrechte sah darin einen Verstoß gegen die
Europäische Menschenrechtskonvention, das Bundesverfassungsgericht einen
Verstoß gegen Grundrechte. Das Bundesverfassungsgericht hatte in seiner
Entscheidung vom 21. Juli 2010 festgestellt, dass der Gesetzgeber
„dadurch unverhältnismäßig in das Elternrecht des Vaters eines
nichtehelichen Kindes eingreift, dass er ihn generell von der
Sorgetragung für sein Kind ausschließt, wenn die Mutter des Kindes ihre
Zustimmung zur gemeinsamen Sorge mit dem Vater oder zu dessen
Alleinsorge für das Kind verweigert, ohne dass ihm die Möglichkeit einer
gerichtlichen Überprüfung am Maßstab des Kindeswohls eingeräumt ist.“
Die geplante Neuregelung ermöglicht die gemeinsame Sorge immer dann,
wenn das Wohl des Kindes nicht entgegensteht. Um zügig Klarheit über die
Sorgerechtsfrage zu ermöglichen, findet das normale
familiengerichtliche Verfahren nur statt, wenn tatsächlich
Kindeswohlfragen zu klären sind. Geplant ist folgendes abgestufte
Verfahren:
• Erklärt die Mutter nicht von selbst ihr Einverständnis mit der
gemeinsamen Sorge, hat der Vater die Wahl: Er kann zunächst zum
Jugendamt gehen, um doch noch eine Einigung mit der Mutter zu erreichen.
Der Gang zum Jugendamt ist aber nicht verpflichtend. Wenn der Vater
diesen Weg nicht oder nicht mehr für erfolgversprechend hält, kann er
auch jederzeit das Familiengericht anrufen.
• Im gerichtlichen Verfahren erhält die Mutter Gelegenheit zur
Stellungnahme zum Antrag des Vaters. Die Frist dafür endet frühestens
sechs Wochen nach der Geburt. Durch diese Frist soll sichergestellt
werden, dass die Mutter nicht noch unter dem Eindruck der Geburt eine
Erklärung im gerichtlichen Verfahren abgeben muss.
• Das Familiengericht entscheidet in einem beschleunigten und
überdies vereinfachten Verfahren, bei dem eine Anhörung des Jugendamts
und eine persönliche Anhörung der Eltern entbehrlich sind, sofern die
Mutter entweder gar nicht Stellung nimmt oder sich zwar äußert, wobei
die Gründe, die sie gegen die gemeinsame Sorge vorträgt, aber solche
sind, die mit dem Kindeswohl nicht im Zusammenhang stehen. Derartige
kindeswohlrelevante Gründe dürfen dem Gericht auch sonst nicht bekannt
sein. Eine umfassende gerichtliche Prüfung ist mithin nur dort
vorgesehen, wo sie zum Schutz des Kindes wirklich erforderlich ist. Der
Entwurf trägt damit gleichzeitig einer rechtstatsächlichen Untersuchung
Rechnung, wonach es in vielen Sorgerechtsstreitigkeiten weniger um das
Kindeswohl geht. Es kann nämlich auch eine nachgeholte
Beziehungsauseinandersetzung Quelle für den Rechtsstreit sein.
• Das Familiengericht spricht dem Vater das Sorgerecht zu, wenn die
Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht (negative
Kindeswohlprüfung).
• Dem Vater wird der Zugang zur Alleinsorge auch ohne Zustimmung der
Mutter eröffnet. Voraussetzung dafür ist, dass eine gemeinsame
elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die
Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
Gegenüber dem Referentenentwurf haben sich noch gewisse Änderungen
ergeben. Die Änderungen betreffen zum einen den einvernehmlichen Wechsel
der Alleinsorge von der Mutter auf den Vater. Der Regierungsentwurf
entscheidet sich nunmehr dafür, die gegenwärtige rechtliche Regelung
beizubehalten, wonach bei Einvernehmen der Eltern über den Wechsel der
Alleinsorge eine gerichtliche Kontrolle des Kindeswohls zu erfolgen hat.
An der insoweit anders lautenden Fassung des Referentenentwurfs wurde
nicht festgehalten. Das Bedürfnis für eine gerichtliche Kontrolle ergibt
sich aus dem Umstand, dass es zu einem vollständigen Austausch des
Sorgeberechtigten kommt. Der bisher an der Sorge nicht beteiligte Vater
übernimmt alleine die Sorgeverantwortung; die bisher allein
sorgeberechtigte Mutter scheidet vollständig aus der Sorgeverantwortung
aus. Dies wird für das Kind regelmäßig mit größeren Veränderungen
verbunden sein, als dies lediglich beim Ausscheiden eines von zwei
bisher gemeinsam Sorgeberechtigten der Fall ist.
Anders als nach der bisher geltenden Regelung des § 1672 BGB soll
künftig aber lediglich eine negative Kindeswohlprüfung stattfinden; es
soll nicht mehr erforderlich sein, dass die Übertragung der Alleinsorge
auf den Vater dem Kindeswohl dient. Dies entspricht dem neuen
gesetzlichen Leitbild, wonach der nicht mit der Mutter verheiratete
Vater dort, wo es dem Kindeswohl nicht widerspricht, an der elterlichen
Sorge teilhaben soll.
Außerdem sieht der Entwurf nunmehr vor, dass der Antrag auf
Übertragung der gemeinsamen Sorge dem anderen Elternteil zuzustellen
ist. Weiter wurde die Pflicht des Antragstellers zur Angabe des
Geburtsorts des Kindes aufgenommen. Dies erleichtert der
mitteilungspflichtigen Stelle die Ermittlung des Geburtsjugendamts.
Schließlich soll im normalen, nicht vereinfachten Verfahren nunmehr grundsätzlich auf Einvernehmen hingewirkt werden. .
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