Donnerstag, 5. Juli 2012

Humjur "Das Trüffelschwein ist ein Spürhund im Sinne des Gesetzes."

Es gab und gibt im juristischen Lehrbetrieb wohl wenige, denen es gegeben war und ist, das Juristische mit dem Humoristischen auf das Angenehmste  zu verbinden wie z.B. die Profs Knut Amelung oder Fritjof Haft. ("jurisprudenz vom Hörensagen ...oder unübertroffen Zitatologisches mit "Fußnoten in Fußnoten") Hier versucht sich wieder mal einer mit der Synthese in 'höchster Instanz'. Gehen wir mit LTO  auf die Suche nach einer ganz seltenen Spezie: dem juristischen Kabarettisten (ansonsten gelten weiter die seltenen Dauerlinks rechts).


Werner Koczwara


http://www.lto.de//recht/feuilleton/f/lto-interview-mit-dem-kabarettisten-werner-koczwara/

"Koczwara: Wie Sie in der Frage ja andeuten, gilt Juristerei als humorlos und langweilig. Das ist aber ein großer Irrtum. Tatsächlich ist Juristerei extrem unterhaltsam und hochkomisch. Zum Beispiel §4 Personenbeförderungsgesetz: "Als U-Bahnen gelten auch Straßenbahnen, die keine Seilbahnen sind." Oder der Spruch des BGH: "Ein Bankschließfach ist keine Wohnung." Das ist brillant."
BTW: Natürlich heißt es in § 4 Personebeförderungsgesetz genau(er): "§ 4 Straßenbahnen, Obusse, Kraftfahrzeuge
(1) Straßenbahnen sind Schienenbahnen, die
1.
den Verkehrsraum öffentlicher Straßen benutzen und sich mit ihren baulichen und betrieblichen Einrichtungen sowie in ihrer Betriebsweise der Eigenart des Straßenverkehrs anpassen oder
2.
einen besonderen Bahnkörper haben und in der Betriebsweise den unter Nummer 1 bezeichneten Bahnen gleichen oder ähneln
und ausschließlich oder überwiegend der Beförderung von Personen im Orts- oder Nachbarschaftsbereich dienen.
(2) Als Straßenbahnen gelten auch Bahnen, die als Hoch- und Untergrundbahnen, Schwebebahnen oder ähnliche Bahnen besonderer Bauart angelegt sind oder angelegt werden, ausschließlich oder überwiegend der Beförderung von Personen im Orts- oder Nachbarschaftsbereich dienen und nicht Bergbahnen oder Seilbahnen sind. [...]
(3) Obusse im Sinne dieses Gesetzes sind elektrisch angetriebene, nicht an Schienen gebundene Straßenfahrzeuge, die ihre Antriebsenergie einer Fahrleitung entnehmen.
(4) Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind Straßenfahrzeuge, die durch eigene Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Schienen oder eine Fahrleitung gebunden zu sein, und zwar sind
1.
Personenkraftwagen: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen (einschließlich Führer) geeignet und bestimmt sind,
2.
Kraftomnibusse: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als neun Personen (einschließlich Führer) geeignet und bestimmt sind,
3.
Lastkraftwagen: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Gütern bestimmt sind.
(5) Anhänger, die von den in Absatz 1 bis 4 genannten Fahrzeugen zur Personenbeförderung mitgeführt werden, sind den sie bewegenden Fahrzeugen gleichgestellt. (6) Krankenkraftwagen im Sinne dieses Gesetzes sind Fahrzeuge, die für Krankentransport oder Notfallrettung besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind.

http://www.gesetze-im-internet.de/pbefg/BJNR002410961.html

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen