Einen gewissen "Unterhaltungs"wert ist dieser Causa nun wirklich nicht mehr abzusprechen:
"Das Verwaltungsgericht Koblenz hat gegen das Land Rheinland-Pfalz – Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz – ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,-- € für den Fall angedroht, dass es der ihm durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auferlegten Verpflichtung, über die Besetzung der Stelle des Präsidenten des Oberlandesgerichts Koblenz neu zu entscheiden, nicht binnen eines Monats nachkommt.
Das Bundesverwaltungsgericht hatte auf Antrag eines unterlegenen Mitbewerbers die Ernennung des ausgewählten Bewerbers aufgehoben und das Land zur erneuten Entscheidung über die Besetzung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats verpflichtet. In der Folgezeit hob das Ministerium der Justiz die erneute Ausschreibung der Präsidentenstelle auf. Daraufhin teilte das Ministerium dem unterlegenen Bewerber mit, dass seine Bewerbung nach Rücknahme der Ausschreibung ohne Sachprüfung unberücksichtigt bleiben müsse.
Der unterlegene Bewerber stellte daraufhin beim Verwaltungsgericht Koblenz einen Antrag auf Vollstreckung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts.
Der Antrag hatte Erfolg. Die Entscheidung, dass die Stelle des OLG-Präsidenten überhaupt wieder besetzt werden solle, sei, so das Gericht, bereits im Vorfeld der ersten Auswahlentscheidung getroffen worden und werde von der Rechtskraft der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erfasst. Von daher führe die Aufhebung der Ausschreibung nicht dazu, dass die Verpflichtung des Landes aus dem Urteil entfalle. Vielmehr könnten Einwendungen in Zusammenhang mit dem etwaigen Wegfall der Stelle als solcher nur mittels einer Vollstreckungsgegenklage geltend gemacht werden, die das Land aber nicht erhoben habe. Zudem liege in der bislang politisch nur beabsichtigten Auflösung des Oberlandesgerichts Koblenz auch kein sachlicher Grund für die Aufhebung der Ausschreibung. Vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlich verbrieften Anspruchs auf den gesetzlichen Richter sei eine Gerichtsauflösung nur dann als ein sachlicher Grund für die Aufhebung der Ausschreibung einer Präsidentenstelle anzuerkennen, wenn diese Auflösung bereits in Gesetzesform beschlossen worden sei. Dies gelte in besonderem Maße für die Stelle eines OLG-Präsidenten, der eine herausgehobene Funktion innehabe. Er übe nicht nur Rechtsprechungstätigkeit aus, sondern leite auch eine Behörde und habe überdies durch seine Stellung als Vorsitzender des Präsidiums kraft Amtes bei der Bestimmung des gesetzlichen Richters mitzuwirken. Vakanzen in diesem Amt dürften allenfalls für eine kurze Übergangszeit hingenommen werden.
Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten das Rechtsmittel der Beschwerde zu.
(Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 26. Juli 2011, 2 N 572/11.KO)"
Das Bundesverwaltungsgericht hatte auf Antrag eines unterlegenen Mitbewerbers die Ernennung des ausgewählten Bewerbers aufgehoben und das Land zur erneuten Entscheidung über die Besetzung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats verpflichtet. In der Folgezeit hob das Ministerium der Justiz die erneute Ausschreibung der Präsidentenstelle auf. Daraufhin teilte das Ministerium dem unterlegenen Bewerber mit, dass seine Bewerbung nach Rücknahme der Ausschreibung ohne Sachprüfung unberücksichtigt bleiben müsse.
Der unterlegene Bewerber stellte daraufhin beim Verwaltungsgericht Koblenz einen Antrag auf Vollstreckung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts.
Der Antrag hatte Erfolg. Die Entscheidung, dass die Stelle des OLG-Präsidenten überhaupt wieder besetzt werden solle, sei, so das Gericht, bereits im Vorfeld der ersten Auswahlentscheidung getroffen worden und werde von der Rechtskraft der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erfasst. Von daher führe die Aufhebung der Ausschreibung nicht dazu, dass die Verpflichtung des Landes aus dem Urteil entfalle. Vielmehr könnten Einwendungen in Zusammenhang mit dem etwaigen Wegfall der Stelle als solcher nur mittels einer Vollstreckungsgegenklage geltend gemacht werden, die das Land aber nicht erhoben habe. Zudem liege in der bislang politisch nur beabsichtigten Auflösung des Oberlandesgerichts Koblenz auch kein sachlicher Grund für die Aufhebung der Ausschreibung. Vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlich verbrieften Anspruchs auf den gesetzlichen Richter sei eine Gerichtsauflösung nur dann als ein sachlicher Grund für die Aufhebung der Ausschreibung einer Präsidentenstelle anzuerkennen, wenn diese Auflösung bereits in Gesetzesform beschlossen worden sei. Dies gelte in besonderem Maße für die Stelle eines OLG-Präsidenten, der eine herausgehobene Funktion innehabe. Er übe nicht nur Rechtsprechungstätigkeit aus, sondern leite auch eine Behörde und habe überdies durch seine Stellung als Vorsitzender des Präsidiums kraft Amtes bei der Bestimmung des gesetzlichen Richters mitzuwirken. Vakanzen in diesem Amt dürften allenfalls für eine kurze Übergangszeit hingenommen werden.
Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten das Rechtsmittel der Beschwerde zu.
(Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 26. Juli 2011, 2 N 572/11.KO)"
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