Dienstag, 17. Mai 2011

Verwaltungsgericht Aachen AZ 2 K 884/09: Kein Klagerecht des nicht sorgeberechtigten Vaters gegen die Bewilligung staatlicher Unterhaltsvorschussleistungen an seine Kinder

"Die Prüfung, ob eine konkrete Unterhaltspflicht des Klägers besteht, erfolgt allein durch das Zivilgericht."

"Bewilligt die Behörde auf Antrag der Mutter, die alleinsorgeberechtigt ist, Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für die Kinder, steht dem mit der Mutter nicht verheirateten Vater kein Klagerecht hiergegen zu. Dies entschied die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen mit Urteil vom 3. Mai 2011.
Nach dem Unterhaltsvorschussgesetz können alleinerziehende Elternteile für Kinder bis zum 12. Lebensjahr übergangsweise (maximal 72 Monate) einen staatlichen Vorschuss auf den von dem anderen Elternteil zu zahlenden Unterhalt in einer Höhe zwischen 133,- Euro und 180,- Euro monatlich erhalten. Voraussetzung ist u. a,, dass das Kind bei einem Elternteil lebt, der ledig, verwitwet, geschieden oder von seinem Ehegatten/Lebenspartner dauernd getrennt lebt und keinen Unterhalt von dem anderen Elternteil erhält. Der andere Elternteil wird nicht aus seiner Verantwortung entlassen. Vielmehr geht kraft Gesetzes (§ 7 UVG) der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den nicht zahlenden Elternteil auf das Land Nordrhein-Westfalen über.
Der Kläger wendet sich dagegen, dass die Kindsmutter durch den Antrag auf Unterhaltsvorschuss zivilrechtliche Ansprüche des Landes gegen ihn auf Rückzahlung der vorgeschossenen Leistungen auslöse. Das Unterhaltsvorschussgesetz verstoße gegen das Grundgesetz und die Europäische Menschenrechtskonvention. 
Die Kammer erachtet die Klage im Ergebnis für nicht zulässig. Die Klage scheitert an der sogenannten "Klagebefugnis", weil der Kläger durch die Bewilligung der Leistungen an seine Kinder rechtlich nicht unmittelbar betroffen ist. Nur weil nach dem gesetzlichen System der Unterhaltsanspruch der Kinder gegen ihren Vater auf das Land übergeleitet wird, besteht noch keine zur Zulässigkeit einer Klage führende Beschwer. Die Prüfung, ob eine konkrete Unterhaltspflicht des Klägers besteht, erfolgt allein durch das Zivilgericht.
Die Voraussetzungen für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht sieht das Gericht nicht als gegeben an, weil ein Verstoß des Unterhaltsvorschussgesetzes gegen Verfassungs- oder Völkerrecht nicht erkennbar sei. Die Regelungen des Gesetzes bewegten sich im Rahmen des dem Gesetzgeber zustehenden Gestaltungsspielraums.
Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu entscheiden hätte.
Aktenzeichen 2 K 884/09

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen