Kosten des Umgangsrechts sind durch den Träger der Grundsicherung nach dem SGB II in angemessenem Umfang auch für Fahrten in die USA zu übernehmen
Der Antragsteller begehrte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Übernahme seiner Kosten zur Ausübung des Umgangsrechts mit seinem 6-jährigen Kind in den USA, nachdem die Mutter mit diesem aus Deutschland dorthin gezogen war. Das Landessozialgericht verpflichtete den Träger der Grundsicherung gemäß der aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 (Verfassungswidrigkeit der Berechnung der Regelleistung) neu eingeführten Regelung des § 21 Abs. 6 SGB II zur vorläufigen Übernahme der Kosten für Flug und Unterkunft in Höhe von rund 900 € einmal im Quartal. Im Hinblick auf die hohe Bedeutung des verfassungsrechtlich geschützten Umgangsrechts müssen die Kosten in dem Umfang übernommen werden, den auch ein Erwerbstätiger üblicherweise maximal aufwenden würde. Im Falle des Antragstellers waren dabei die besonders enge Verbindung mit dem Kind, die regelmäßige telefonische Ausübung des Umgangsrechts und die bereits innerhalb Deutschland nach dem ersten Umzug
der Mutter nach Berlin häufig zurückgelegten weiten Strecken zu berücksichtigen. Gegenüber den bisher zur Ausübung des Umgangsrechts durch den Sozialhilfeträger übernommen Kosten für Fahrten nach Berlin ergab sich keine wesentliche Kostensteigerung (Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 24.11.2010 - L 1 SO 133/10 B ER).Landessozialgericht Rheinland-Pfalz
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz - Pressemeldung
Dazu passen auch die heutigen Meldungen zur neuen Höhe des Selbstbehalts nach Düsseldorfer Tabelle (950 statt 900):
http://www.familienrecht-muenchen.info/familienrecht/unterhalt/neue-duesseldorfer-tabelle-2011-nullrunde-fuer-scheidungskinder-mehr-geld-fuer-unterhaltszahler/
http://www.kanzlei-potthast.de/blog/aktuelles/2010-12/dusseldorfer-tabelle-2011-mehr-geld-fur-unterhaltspflichtige
Der Antragsteller begehrte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Übernahme seiner Kosten zur Ausübung des Umgangsrechts mit seinem 6-jährigen Kind in den USA, nachdem die Mutter mit diesem aus Deutschland dorthin gezogen war. Das Landessozialgericht verpflichtete den Träger der Grundsicherung gemäß der aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 (Verfassungswidrigkeit der Berechnung der Regelleistung) neu eingeführten Regelung des § 21 Abs. 6 SGB II zur vorläufigen Übernahme der Kosten für Flug und Unterkunft in Höhe von rund 900 € einmal im Quartal. Im Hinblick auf die hohe Bedeutung des verfassungsrechtlich geschützten Umgangsrechts müssen die Kosten in dem Umfang übernommen werden, den auch ein Erwerbstätiger üblicherweise maximal aufwenden würde. Im Falle des Antragstellers waren dabei die besonders enge Verbindung mit dem Kind, die regelmäßige telefonische Ausübung des Umgangsrechts und die bereits innerhalb Deutschland nach dem ersten Umzug
der Mutter nach Berlin häufig zurückgelegten weiten Strecken zu berücksichtigen. Gegenüber den bisher zur Ausübung des Umgangsrechts durch den Sozialhilfeträger übernommen Kosten für Fahrten nach Berlin ergab sich keine wesentliche Kostensteigerung (Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 24.11.2010 - L 1 SO 133/10 B ER).Landessozialgericht Rheinland-Pfalz
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz - Pressemeldung
Dazu passen auch die heutigen Meldungen zur neuen Höhe des Selbstbehalts nach Düsseldorfer Tabelle (950 statt 900):
- Düsseldorfer Tabelle 2011 - die ersten Infos
- Düsseldorfer Tabelle 2011 - OLG Frankfurt plant z.T. andere Selbstbehalte
- Düsseldorfer Tabelle 2011 - Die Tabellensätze bleiben unverändert
http://www.familienrecht-muenchen.info/familienrecht/unterhalt/neue-duesseldorfer-tabelle-2011-nullrunde-fuer-scheidungskinder-mehr-geld-fuer-unterhaltszahler/
http://www.kanzlei-potthast.de/blog/aktuelles/2010-12/dusseldorfer-tabelle-2011-mehr-geld-fur-unterhaltspflichtige
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