Der Fall Kachelmann oder: Was Presse darf
Von Claudia Schweda | 17.06.2010, 10:34
Dieses Spannungsverhältnis stand am Dienstagabend im Mittelpunkt des Forums «Recht im Zentrum», veranstaltet von unserer Zeitung und dem Landgericht Aachen.[...]
«Die in Artikel 5 des Grundgesetzes geschützte Medienfreiheit kann nicht grenzenlos sein», sagte Gernot Lehr. Der Bonner Medienrechtler, der....
..dass die Grenze zum Persönlichkeitsschutz im Fall Kachelmann weit überschritten wurde. Medien dürften grundsätzlich über den Verdacht berichten, dass sich eine Person des öffentlichen Lebens strafbar gemacht hat. «Dies gilt aber nur dann, wenn der Strafvorwurf mit der öffentlichen Funktion dieser Person in irgendeinem Zusammenhang steht», sagte Lehr. Das sei im Fall Kachelmann nicht der Fall.
Die Staatsanwaltschaft habe mit ihren konkreten Schilderungen von Tatverdacht und Tatvorgängen die «öffentliche Hinrichtung eines Prominenten» befördert.
siehe auch:
Zum gleichen Thema auch ein langes Interview des RHEINISCHEN MERKUS mit RA Prinz:
MEDIENRECHT |
„Die reine Unterhaltung“ |
Der TV-Meteorologe Jörg Kachelmann ist schon verurteilt, bevor ein Prozess stattgefunden hat. Anwalt Matthias Prinz über gefallene Stars und aufstrebende Staatsanwaltschaften.
[...]
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