Babelrepublik Deutschland? Oder: Jedem seine Vuvuzela? - Was brauchen wir eigentlich noch PISA-Nachfolgestudien? Text-/Lese-/Hörverständnis? Es versteht in diesem Land ohnehin keiner den anderen mehr. Nicht nur der Ex-Bundespräsident (ohne Migrationshintergrund!) Horst Köhler konnte sich nicht verständlich machen bzw. traf auf wenig bis kein Verständnis, auch Minister Niebel ("5 vor 12") räumte zwischen zeitlich einMissverständnis ein (siehe unten). Jetzt ist es die STA Koblenz die klarstellen muss. Wir sind gerne behilflich. Verständlich, oder? Ob man's in Bremen auch versteht?
5. Folgemitteilung nach Erstmitteilung vom 08.07.2009 und Folgemitteilungen vom 16.07.2009, 25.08.2009, 25.01.2010 und 22.06.2010 (2050 Js 43772/09 StA Koblenz)
Aufgrund von Medienveröffentlichungen und -anfragen sehe ich mich zu folgenden Klarstellungen veranlasst:
1.
Die Staatsanwaltschaft Koblenz war in die polizeilichen Recherchen des Landeskriminalamtes Rheinland-Pfalz im September 2008 in keiner Weise eingebunden. Diese wurden meines Wissens ausschließlich auf die polizeirechtliche Gefahrenabwehrkompetenz gestützt und liegen daher nicht im Verantwortungsbereich der Staatsanwaltschaft. Hätte sich aus diesen Maßnahmen der Anfangsverdacht eines strafbaren Verhaltens ergeben, wäre die Polizei verpflichtet gewesen, eine Strafanzeige vorzulegen. Das ist nicht geschehen. Ich gehe daher davon aus, dass keine zureichenden Anhaltspunkte für eine Straftat gesehen wurden. Die im September 2008 erarbeiteten Unterlagen sind der Staatsanwaltschaft Koblenz erst nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens, die mit einer umfangreichen Verfügung vom 30.07.2009 erfolgte, im August 2009 übersandt worden. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich auch nach meiner Beurteilung eindeutig kein Anfangsverdacht.
2.
Ende März 2009 hat das Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz erstmals Kontakt zur Staatsanwaltschaft aufgenommen und über die Angaben des Hinweisgebers informiert. Die Frage eines Anfangsverdachts wurde nach der Erinnerung des Vertreters der Staatsanwaltschaft Koblenz bei der Besprechung übereinstimmend dahin beurteilt, dass kein Verdacht besteht. Diese Annahme hat sich im weiteren Verlauf der Ermittlungen bestätigt.
3.
Die Feststellungen des Rechnungshofes Rheinland-Pfalz bezüglich der aus Landesmittel gestellten Bardepots stehen nicht im Widerspruch zu den Ermittlungsergebnissen der Staatsanwaltschaft Koblenz. Aufgabe der Staatsanwaltschaft war bezüglich dieses Sachverhalt von Anfang an und ausschließlich nur die Prüfung, ob der Umgang mit den in das Ausland transferierten Geldern strafrechtlich relevant war. Das habe ich mehrfach verneint. Dazu bedurfte es keiner Auseinandersetzung mit dem Banken- oder dem Haftungsrecht in der Schweiz. Die Staatsanwaltschaft Koblenz hat die konkrete rechtliche und wirtschaftliche Ausgestaltung der Auslandskonten nicht geprüft. Alleiniger Maßstab war die Frage, ob es zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine konkrete Vermögensgefährdung im Sinne des Untreuetatbestandes (§ 266 StGB) oder eine betrügerische Täuschungshandlung (§ 263 StGB) gibt. Beides war und ist auch unter Einbeziehung des vom Rechnungshof eingeholten Gutachtens nicht der Fall.
4.
Bezüglich der Vorwürfe, den Beschuldigten Barandun nicht angehört zu haben, teile ich mit, dass die Staatsanwaltschaft Koblenz bereits am 17.02.2010 seinen Verteidiger wegen einer Beschuldigtenvernehmung angeschrieben hat. Mit Antwort vom 24.02.2010 hat der Verteidiger bestätigt, dass die in den Akten befindliche Adresse in Dubai zutreffend sei und um Übersendung eines Fragenkataloges für eine schriftliche Stellungnahme gebeten. Mit Schreiben vom 09.03.2010 hat die Staatsanwaltschaft Koblenz dies wegen der Komplexität des Sachverhalts abgelehnt und um Mitteilung möglicher Vernehmungstermine gebeten. Darauf erfolgte keine Reaktion mehr. Ich gehe daher davon aus, dass der Beschuldigte Barandun von seinem Schweigerecht Gebrauch macht. Im Übrigen verspreche ich mir im Hinblick auf die nach den Ermittlungsergebnissen aus den USA eindeutige Beweislage von einer Beschuldigtenvernehmung keine neuen Erkenntnisse, zumal die Zuverlässigkeit eventueller Angaben dieses Beschuldigten nach
seinem bisherigen Auftreten als eher gering einzuschätzen sein dürfte.
Leitender Oberstaatsanwalt Dr. Horst Hund
Staatsanwaltschaft Koblenz
5. Folgemitteilung nach Erstmitteilung vom 08.07.2009 und Folgemitteilungen vom 16.07.2009, 25.08.2009, 25.01.2010 und 22.06.2010 (2050 Js 43772/09 StA Koblenz)
Aufgrund von Medienveröffentlichungen und -anfragen sehe ich mich zu folgenden Klarstellungen veranlasst:
1.
Die Staatsanwaltschaft Koblenz war in die polizeilichen Recherchen des Landeskriminalamtes Rheinland-Pfalz im September 2008 in keiner Weise eingebunden. Diese wurden meines Wissens ausschließlich auf die polizeirechtliche Gefahrenabwehrkompetenz gestützt und liegen daher nicht im Verantwortungsbereich der Staatsanwaltschaft. Hätte sich aus diesen Maßnahmen der Anfangsverdacht eines strafbaren Verhaltens ergeben, wäre die Polizei verpflichtet gewesen, eine Strafanzeige vorzulegen. Das ist nicht geschehen. Ich gehe daher davon aus, dass keine zureichenden Anhaltspunkte für eine Straftat gesehen wurden. Die im September 2008 erarbeiteten Unterlagen sind der Staatsanwaltschaft Koblenz erst nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens, die mit einer umfangreichen Verfügung vom 30.07.2009 erfolgte, im August 2009 übersandt worden. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich auch nach meiner Beurteilung eindeutig kein Anfangsverdacht.
2.
Ende März 2009 hat das Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz erstmals Kontakt zur Staatsanwaltschaft aufgenommen und über die Angaben des Hinweisgebers informiert. Die Frage eines Anfangsverdachts wurde nach der Erinnerung des Vertreters der Staatsanwaltschaft Koblenz bei der Besprechung übereinstimmend dahin beurteilt, dass kein Verdacht besteht. Diese Annahme hat sich im weiteren Verlauf der Ermittlungen bestätigt.
3.
Die Feststellungen des Rechnungshofes Rheinland-Pfalz bezüglich der aus Landesmittel gestellten Bardepots stehen nicht im Widerspruch zu den Ermittlungsergebnissen der Staatsanwaltschaft Koblenz. Aufgabe der Staatsanwaltschaft war bezüglich dieses Sachverhalt von Anfang an und ausschließlich nur die Prüfung, ob der Umgang mit den in das Ausland transferierten Geldern strafrechtlich relevant war. Das habe ich mehrfach verneint. Dazu bedurfte es keiner Auseinandersetzung mit dem Banken- oder dem Haftungsrecht in der Schweiz. Die Staatsanwaltschaft Koblenz hat die konkrete rechtliche und wirtschaftliche Ausgestaltung der Auslandskonten nicht geprüft. Alleiniger Maßstab war die Frage, ob es zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine konkrete Vermögensgefährdung im Sinne des Untreuetatbestandes (§ 266 StGB) oder eine betrügerische Täuschungshandlung (§ 263 StGB) gibt. Beides war und ist auch unter Einbeziehung des vom Rechnungshof eingeholten Gutachtens nicht der Fall.
4.
Bezüglich der Vorwürfe, den Beschuldigten Barandun nicht angehört zu haben, teile ich mit, dass die Staatsanwaltschaft Koblenz bereits am 17.02.2010 seinen Verteidiger wegen einer Beschuldigtenvernehmung angeschrieben hat. Mit Antwort vom 24.02.2010 hat der Verteidiger bestätigt, dass die in den Akten befindliche Adresse in Dubai zutreffend sei und um Übersendung eines Fragenkataloges für eine schriftliche Stellungnahme gebeten. Mit Schreiben vom 09.03.2010 hat die Staatsanwaltschaft Koblenz dies wegen der Komplexität des Sachverhalts abgelehnt und um Mitteilung möglicher Vernehmungstermine gebeten. Darauf erfolgte keine Reaktion mehr. Ich gehe daher davon aus, dass der Beschuldigte Barandun von seinem Schweigerecht Gebrauch macht. Im Übrigen verspreche ich mir im Hinblick auf die nach den Ermittlungsergebnissen aus den USA eindeutige Beweislage von einer Beschuldigtenvernehmung keine neuen Erkenntnisse, zumal die Zuverlässigkeit eventueller Angaben dieses Beschuldigten nach
seinem bisherigen Auftreten als eher gering einzuschätzen sein dürfte.
Leitender Oberstaatsanwalt Dr. Horst Hund
Staatsanwaltschaft Koblenz
Nach Israel-Kritk: Niebel räumt Missverständnis ein - Liborius
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