Mittwoch, 10. März 2010

3 L 69/10.MZ, Beschluss vom 25.02.2010 Amphetamin in Hosentasche - Fahrerlaubnisentzug nach verweigertem Drogenscreening

Wegen seiner Weigerung, sich nach dem Auffinden von Amphetamin in seiner Hosentasche einem Drogenscreening zu unterziehen, hat die Fahrerlaubnisbehörde einem Mann aus Rheinhessen (Antragsteller) zu Recht mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis entzogen. Dies hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz in folgendem Eilverfahren entschieden:Bei einer Personenkontrolle am Haupteingang eines Campingplatzes fand die Polizei in der Hosentasche des Antragstellers ein Tütchen mit einer Kapsel, die 0,3 g Amphetamin enthielt. Die Fahrerlaubnisbehörde forderte den Antragsteller auf, innerhalb von zwei Tagen ein Drogenscreening erstellen zu lassen. Nachdem der Antragsteller dieser Aufforderung nicht nachkam, entzog ihm die Fahrerlaubnisbehörde unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis.

Im Rahmen eines beim Verwaltungsgericht eingeleiteten Eilverfahrens beantragte der Antragsteller die Aussetzung des Sofortvollzugs.

Die Richter der 3. Kammer haben den Antrag abgelehnt. Da der Besitz des vorgefundenen Betäubungsmittels auf Eigenkonsum des Antragstellers hindeute, habe die Fahrerlaubnisbehörde zu Recht Zweifel an dessen Fahreignung gehabt und deshalb das Drogenscreening angeordnet. Denn Amphetamin gehöre zu den sogenannten harten Drogen, bei denen bereits der einmalige Konsum die Fahreignung ausschließe, wobei ein Zusammenhang zwischen dem Konsum und der Teilnahme am Straßenverkehr nicht erforderlich sei. Da sich der Antragsteller dem Drogenscreening nicht innerhalb der gesetzten Frist unterzogen und für dieses Versäumnis keine ausreichenden Gründe vorgebracht habe, habe ihm die Behörde die Fahrerlaubnis zu Recht entzogen.

3 L 69/10.MZ, Beschluss vom 25.02.2010


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Pressemitteilung 6/2010


Amphetamin in Hosentasche - Fahrerlaubnisentzug nach verweigertem Drogenscreening

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