Hiermit und daselbst erklären wir schon mal Herrn RA Matthias Kilian zum K.u.K. (königlich und kammer-adschaftlichen) Büchsenspanner:
Die von einigen Rechtsanwälten systematisch genutzte Möglichkeit, vor allem werberechtliche Verstöße von Kollegen durch Abmahnungen zu verfolgen, ist nach der der Rspr. Nicht zu beanstanden. Zwar verpflichtet § 25 BORA den Rechtsanwalt, Berufsrechtsverstöße eines Kollegen zunächst diesem gegenüber vertraulich zu beanstanden. Allerdings gestattet das Vorliegen der eigenen oder der Mandanteninteressen eine „Reaktion in anderer Weise“, etwa ein zivilrechtliches Vorgehen (die Klagebefugnis bleibt von § 25 BORA) ohnehin unberührt).
Kasuistik (BGH NJW 2001, 2089- zum UWG a.F.): „... Abmahnungen, wie sie mit dem Klageantrag beanstandet werden. Können nicht als wettbewerbswidrige Behinderung der Mitbewerber angesehen werden. Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ist selbst dann, wenn das beanstandete Verhalten rechtmäßig ist, nur ausnahmsweise wettbewerbswidrig. Dies gilt um so mehr, wenn – wie hier – sogar davon auszugehen ist, dass das abgemahnte Verhalten rechtswidrig ist. Daran ändert sich grundsätzlich auch dann nichts, wenn der Abmahnende nicht klagebefugt ist oder anzunehmen ist, dass die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs unter Berücksichtigung der gesamten Umstände i.S. Des § 13 Abs.5 UWG missbräuchlich ist. Ein Verlangen, ein rechtswidriges Verhalten zu unterlassen, kann sich als wettbewerbswidrige Behinderung des abgemahnte Wettbewerbers behandelt werden, weil diese das beanstandete Verhalten ohnehin nicht wiederholen dürfte ...“
Was hier offensichtlich möglich ist, scheint auch systematisch nötig:
Briefkopf (LG Dresden Beschluss, Az. 42 HK O 345/09) zur Einhaltung einer seit 2007 bestehenden Regelung (Siehe auch BRAK-Mitteilung (schon 2/2009 -PDF))
BGH 1 ZR 22498 vom5.Oktober 2000 (Volltext)>>>>>>>
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