Donnerstag, 3. Dezember 2009

MauernDEMOntage: in der Stadt des Rechts - auf dem Platz der Grundrechte - zum Tag der Menschenrechte - gegen Menschenrechtsverletzungen

Kinderrechtsverletzungen/Menschenrechtsverletzungen in Deutschland - und kein Ende ...?
SONNTAG - 06 12 2009 -
Aus Anlaß der HEUTIGEN Straßburger Entscheidung zu Zaunegger (siehe ganz unten) erreicht uns folgende "Pressemitteilung", die wir hier gerne als BLOGmitteilung übernehmen.
Pressemitteilung:

Trennungseltern-KUNDGEBUNG 2009

in der Stadt des Rechts - auf dem Platz der Grundrechte - zum Tag der Menschenrechte - gegen Menschenrechtsverletzungen im deutschen Familienrecht mit
MauernDEMOntage
Auch die bundesweit bekannten Blauen Weihnachtsmänner werden auf die
Sorgen und Nöte von Trennungskindern aufmerksam machen.

Der Landesverband Baden-Württemberg in Zusammenarbeit mit dem Kreisverein Karlsruhe des Vereins „Väteraufbruch für Kinder e.V.“ ruft – wie schon seit einigen Jahren – am Sonntag vor dem Tag der Menschenrechte zu einer Kundgebung auf, um gegen Menschenrechtsverletzungen in Deutschland aufmerksam zu machen.
Unter dem Motto „MauerDEMOntage“ versammeln sich am Sonntag, den 6.12.2009, Menschen- und Kinderrechtsgruppen aus Baden-Württemberg und den angrenzenden Bundesländern von 14 bis 16 Uhr auf dem Platz der Menschenrechte vor dem Karlsruher Schlossplatz.
Hintergrund sind gehäufte Ermahnungen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, der Deutschland bei der Missachtung von Menschenrechten im Familienrecht mehrfach für schuldig befunden hat. Darüber können sich interessierte Personenkreise an einem Infostand austauschen. Redebeiträge werden das Problem anhand von Beispielen erläutern.

Im Zentrum steht in diesem Jahr der Themenkomplex Gesundheit. Regelmäßig sind Trennungen und Scheidungen begleitet von sozialem Abstieg. Die staatlichen Beratungsstellen werden den Problemen von Vätern und Müttern, die den Kontakt zu ihren Kindern verloren haben, nicht gerecht. Diese Eltern finden beim Väteraufbruch für Kinder Rat und Unterstützung. In unseren Reihen häufen sich die Fälle, in denen ausgegrenzte Eltern aufgrund nachhaltig beeinträchtigter Lebensqualität unter schweren Depressionen, chronischen Erkrankungen bis hin zu lebensbedrohlichen Krankheitsbildern und Invalidität leiden. Gemäß Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes hat jeder Mensch das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Unsere öffentliche Frage zum Tag der Menschenrechte lautet deshalb:
Werden durch einseitige Vorgehensweisen staatlich beigeordneter
Trennungsbegleiter Elternexistenzen bedroht oder gar zerstört?

Der Väteraufbruch für Kinder fordert, die MAUERN einzureißen, die Eltern von ihren Kindern ungerechtfertigt trennen, denn nur mit beiden Elternteilen steht den Kindern ihre vollständige Identität zur Verfügung. Auf diese Situation machen auch dieses Jahr wieder die Blauen Weihnachtsmänner aufmerksam. In ihren Kostümen treten sie in der Öffentlichkeit in Erscheinung, denn sie wollen nicht weiterhin die Ausgrenzung von ihren Kindern erleben müssen. Sie wollen endlich Änderungen.
Weitere Informationen zur Kundgebung sind im Internet zu finden unter
www.vafk-bw.de oder www.vaeteraufbruch.de
Für Rückfragen stehe ich gern zur Verfügung:
Helge Mesner - mesner@vafk-bw.de - 0163 1755775
2. Vorsitzender Landesverband Baden-Württemberg


http://cmiskp.echr.coe.int/tkp197/viewhbkm.asp?sessionId=38669891&skin=hudoc-en&action=html&table=F69A27FD8FB86142BF01C1166DEA398649&key=78333&highlight=

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03.12.2009

Pressemitteilung des Kanzlers

Kammerurteil1

Zaunegger gegen Deutschland (Beschwerde-Nr. 22028/04)

AUSSCHLUSS EINER GERICHTLICHEN EINZELFALLPRÜFUNG DER SORGERECHTS-REGELUNG DISKRIMINIERT VATER EINES UNEHELICHEN KINDES

Verletzung von Artikel 14 (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Artikel 8 (Recht auf Achtung des Familienlebens) der Europäischen Menschenrechtskonvention

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer, Horst Zaunegger, ist deutscher Staatsangehöriger, 1964 geboren, und lebt in Pulheim. Er hat eine uneheliche Tochter, die 1995 geboren wurde und bei beiden Eltern aufwuchs bis diese sich 1998 trennten. Danach lebte das Kind bis zum Januar 2001 beim Vater. Nach dem Umzug des Kindes in die Wohnung der Mutter trafen die Eltern unter Vermittlung des Jugendamtes eine Umgangsvereinbarung, die regelmäßigen Kontakt des Vaters mit dem Kind vorsah.

Gemäß § 1626 a Absatz 2 BGB hatte die Mutter das alleinige Sorgerecht für das Kind. Da sie nicht bereit war, einer gemeinsamen Sorgeerklärung zuzustimmen, beantragte der Beschwerdeführer die gerichtliche Zuweisung des gemeinsamen Sorgerechts. Das Amtsgericht Köln lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass nach deutschem Recht Eltern unehelicher Kinder die gemeinsame Sorge nur durch eine gemeinsame Erklärung, durch Heirat oder durch gerichtliche Übertragung mit Zustimmung der Mutter nach § 1672 Absatz 1 erlangen können. Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die Entscheidung im Oktober 2003.

Beide Gerichte bezogen sich auf ein Leiturteil des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Januar 2003, das § 1626 a BGB im Wesentlichen für verfassungsgemäß erklärt hatte. Für Paare mit unehelichen Kindern, die sich nach dem Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 getrennt hatten, findet die Bestimmung Anwendung.

Am 15. Dezember 2003 wies das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zurück.

Beschwerde, Verfahren und Zusammensetzung des Gerichtshofs

Der Beschwerdeführer beklagte sich insbesondere unter Berufung auf Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8, dass die Anwendung von § 1626 a Absatz 2 BGB unverheiratete Väter wegen ihres Geschlechts und im Verhältnis zu geschiedenen Vätern diskriminiere.

Die Beschwerde wurde am 15. Juni 2004 beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingelegt.

Das Urteil wurde von einer Kammer mit sieben Richtern gefällt, die sich wie folgt zusammensetzte:

Peer Lorenzen (Dänemark), Präsident,

Karel Jungwiert (Tschechien),

Rait Maruste (Estland),

Mark Villiger (Liechtenstein),

Isabelle Berro-Lefèvre (Monaco),

Mirjana Lazarova Trajkovska (“ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien”), Richter,

Bertram Schmitt (Deutschland), Richter ad hoc

und Stephen Phillips, Stellvertretender Sektionskanzler.

Entscheidung des Gerichtshofs

Der Gerichtshof stellte fest, dass der Beschwerdeführer mit der Ablehnung des Antrags auf gerichtliche Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts ohne weitere Prüfung, ob dadurch die Interessen des Kindes gefährdet würden, anders behandelt worden war als die Mutter und als verheiratete Väter. Um zu prüfen, ob es sich dabei um eine Diskriminierung im Sinne von Artikel 14 handelte, erwog der Gerichtshof zunächst, dass § 1626 a BGB, auf dessen Grundlage die deutschen Gerichte entschieden hatten, auf den Schutz des Kindeswohls abzielt. Die Regelung soll gewährleisten, dass das Kind ab seiner Geburt eine Person hat, die klar als gesetzlicher Vertreter handeln kann, und Konflikte zwischen den Eltern über Sorgerechtsfragen zum Nachteil des Kindes vermeiden. Die Gerichtsentscheidungen hatten demnach einen legitimen Zweck verfolgt.

Weiterhin nahm der Gerichtshof zur Kenntnis, dass es stichhaltige Gründe geben kann, dem Vater eines unehelichen Kindes die Teilhabe an der elterlichen Sorge abzusprechen, etwa wenn ein Mangel an Kommunikation zwischen den Eltern droht, dem Kindeswohl zu schaden. Diese Erwägungen ließen sich auf den vorliegenden Fall aber nicht anwenden, da der Beschwerdeführer sich weiterhin regelmäßig um sein Kind kümmert.

Der Gerichtshof teilte die Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts nicht, dass ein gemeinsames Sorgerecht gegen den Willen der Mutter grundsätzlich dem Kindeswohl zuwiderlaufe. Gerichtsverfahren zur Regelung der elterlichen Sorge könnten auf ein Kind zwar verstörend wirken, allerdings sieht das deutsche Recht eine gerichtliche Überprüfung der Sorgerechtsregelung in Trennungsfällen vor, in denen die Eltern verheiratet sind, oder waren, oder eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben haben. Der Gerichtshof sah keine hinreichenden Gründe, warum die Situation im vorliegenden Fall weniger gerichtliche Prüfungsmöglichkeiten zulassen sollte.

Folglich war der generelle Ausschluss einer gerichtlichen Prüfung des alleinigen Sorgerechts der Mutter im Hinblick auf den verfolgten Zweck, nämlich den Schutz der Interessen des unehelichen Kindes, nicht verhältnismäßig. Der Gerichtshof kam daher mit sechs Stimmen zu einer Stimme zu dem Schluss, dass eine Verletzung von Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 vorlag.

Richter Schmitt äußerte eine abweichende Meinung, die dem Urteil angefügt ist.

Der Gerichtshof vertrat außerdem einstimmig, dass die Feststellung einer Verletzung der Konvention eine ausreichende gerechte Entschädigung für den erlittenen immateriellen Schaden darstellt.

***

Das Urteil liegt nur auf Englisch vor. Diese Pressemitteilung ist von der Kanzlei erstellt und für den Gerichtshof nicht bindend. Die Urteile des Gerichtshofs stehen auf seiner Website zur Verfügung (http://www.echr.coe.int).

Pressekontakte:

Nina Salomon (Tel. + 33 (0)3 90 21 49 79)

Stefano Piedimonte (Tel. + 33 (0)3 90 21 42 04) or
Tracey Turner-Tretz (Tel. + 33 (0)3 88 41 35 30)
Kristina Pencheva-Malinowski (Tel. + 33 (0)3 88 41 35 70)
Céline Menu-Lange (Tel. + 33 (0)3 90 21 58 77)
Frédéric Dolt (Tel. + 33 (0)3 90 21 53 39)

1 Gemäß Artikel 43 der Konvention kann jede Partei innerhalb von drei Monaten nach dem Datum eines Urteils der Kammer in Ausnahmefällen die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer mit siebzehn Richtern beantragen. In diesem Fall berät ein Ausschuss von fünf Richtern, ob die Rechtssache eine schwerwiegende Frage der Auslegung oder Anwendung der Konvention oder ihrer Zusatzprotokolle, oder eine schwerwiegende Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft; in diesem Fall entscheidet die Große Kammer durch endgültiges Urteil. Wenn keine solche Frage aufgeworfen wird, lehnt der Ausschuss den Antrag ab, womit das Urteil rechtskräftig wird. Anderenfalls werden Kammerurteile entweder nach Ablauf der Drei-Monats-Frist rechtskräftig oder früher, sobald die Parteien erklären, dass sie die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer nicht beantragen werden.


2 Kommentare:

  1. Leserbrief zu Artikel vom 03.12.2009:
    Ledige Väter können hoffen

    URL: http://www.fr-online.de/in_und_ausland/politik/aktuell/?em_cnt=2119236

    Kein Sorgerecht für Väter - Wieder eine schallende Ohrfeige aus Straßburg.

    Keine Entscheidung aus Deutschland

    Bereits im Juli 2000 wurde Deutschland im Fall Elsholz gegen Deutschland vom höchsten europäischen Gericht in Straßburg wegen Verweigerung des Umgangsrechts eines Vaters für sein nichtehelich geborenes Kind, wegen Verletzung des Rechts auf Familienleben und damit wegen Menschenrechtsverletzung (Art 6, 8 EMRK) verurteilt.
    Vor dem Europäischen Gerichtshof wurde der Antragsteller von dem Münchner-Anwalt Dr. Peter Koeppel vertreten.

    Der Menschenrechtsgerichtshof widersprach damals den deutschen Richtern und führte zur Begründung unter anderem an, dass sie kein psychologisches Gutachten herangezogen hatten. Deutschland habe damit gegen zwei Bestimmungen der europäischen Menschenrechtskonvention verstoßen, das Recht auf ein Familienleben und das Recht auf einen fairen Prozeß. Diese Mitteilung wurde damals u.a. im Hamburger Abendblatt vom 14.7.2000 veröffentlicht.

    Ein Grand-Senior des internationalen Kindschafts- und Völkerrechts

    “Deutschland ist nicht hierzu in der Lage, sich selbst zu korrigieren. Die Gleichstellung der nichtehelichen Eltern und Kinder wird nicht aus Deutschland kommen.“ - Und er hat Recht gehabt!
    Seit Jahren kämpft der Grand-Senior des internationalen Kindschafts- und Völkerrechts RA Dr. Peter Koeppel gegen diese Diskriminierung der nichtehelichen Kinder und Väter: „Im Januar 1996 hatte ich Gelegenheit, in der Evangelischen Akademie Tutzing unter dem Titel „Kind im Recht“ eine Tagung zu der Problematik Kindschaftsrecht und Völkerrecht zu veranstalten... Im gleichen Jahr erschien in der Schriftenreihe Familie und Recht im Luchterhand Verlag der von mir herausgegebene Tagungsband Kindschaftsrecht und Völkerrecht.“

    Das deutsche Kindschaftsrecht kennt das Wort "Liebe" nicht!

    Dr. Koeppel widmete 1992 zum 10. Geburtstag seiner Tochter diesen Text \"in Liebe\" (s.a. Auszüge aus seinen Veröffentlichungen)
    Der deutsche Jurist im echten Sinne des Wortes wunderte sich anläßlich des zur Ratifizierung anstehenden UN-Übereinkommens über die Rechte des Kindes, daß deren Präambel ausdrücklich das Wort \"Liebe\" enthält. Dort heißt es: \"... in der Erkenntnis, daß das Kind zur vollen und harmonischen Entfaltung seiner Persönlichkeit in einer Familie und umgeben von Glück, Liebe und Verständnis aufwachsen sollte.\" (Abs. VI der Präambel zur UN-KRK).
    Er kann diese kinddiskriminierende Familieneinstellung in seinem Land nicht mehr verstehen: „Vielleicht haben es die Kinder außerhalb Deutschlands deshalb besser und dürfen auch nach Scheidung ihrer Eltern die Liebe beider erleben, weil Staaten, welche weniger als wir Ordnung zum Maßstab aller Dinge machen, weniger gehindert sind, Liebe groß und in das Gesetz zu schreiben und dem Kind die Liebe beider Elternteile auch nach deren Trennung weiter zuteil werden zu lassen“.

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  2. Die Eltern-Kind-Entfremdung (PAS)

    In der Rechtsprechung der USA und Kanadas sind unter dem Einfluss von Gardner bereits seit Ende der achtziger Jahre Entscheidungen bekannt, die sich mit dieser Problematik befassen, dass die Ablehnung eines Elternteils durch das Kind Krankheitswert erreicht. Namhafte Persönlichkeiten wie etwa Rechtsanwalt Dr. Peter Koeppel aus München werden seit Jahren nicht müde, auf diese Defizite in der deutschen Familienrechtspraxis aufmerksam zu machen (vgl. die Zusammenstellung von Kodjoe / Koeppel im Deutschen Amtsvormund 1998, 9 ff., 21/22 mit weiteren Nachweisen). Inzwischen hat der Begriff Eltern-Kind-Entfremdung (PAS) in die deutsche Rechtsprechung und juristische Literatur ebenfalls Eingang gefunden. Der oben zitierte Aufsatz hat die Diskussion eröffnet. Nicht juristische Zeitschriften haben sich des Themas ebenfalls angenommen ("Die Zeit" vom 18.3.1999, Seite 77 f., "Focus" vom 13.12.1999, S. 222 f.).

    Die deutschen Jugendämter

    Dr. Koeppel bleibt nach der heutigen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zum Sorgerecht für nichteheliche Väter nur noch ein Wunsch auch im Sinne seiner renommierten Mitstreiter, des Erziehungswissenschaftlers Prof. Heinrich Kupffer und des Kinder- und Jugendpsychologen Uwe Jopt, nämlich die Abschaffung des "rechtsfreien Raumes deutscher Jugendämter“ durch eine wirksame rechtsstaatliche Kontrolle.

    Ich gratuliere Ihnen lieber Rechtsanwalt Dr. Peter Koeppel für dieses Lebenswerk. Ihr Hurra ist genau so großartig wie Ihre Menschenliebe und das Engagement für die Kinder dieser Welt. Ich bitte sehr um Erlaubnis, diese Freude an die Weltgemeinschaft weitergeben zu dürfen. Denn diese Freude, das ist ein Stück deutscher Geschichte:
    „Endlich ist es geschafft! Alle Kinder sind gleichgestellt, so wie es menschenrechtlich nicht anders möglich ist. Dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte sei Dank. Auch Deutschland muss endlich den internationalen Völkerrechtsnormen der EMRK (Art. 8 in Verb. mit 14) Rechnung tragen.“
    http://www.koeppel-kindschaftsrecht.de/
    Von Wahid Ben Alaya
    Absender ist mit der evtl. Veröffentlichung einverstanden!

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