Donnerstag, 8. Oktober 2009

Bestimmt!

Mir wurde eine Kopie eines Strafbefehls vom Februar 2005 von einem "wohl" Betroffenen zugestellt, wobei mir - dankenswert ! - die Entscheidung überlassen bleiben soll, ob ich lachen oder heulen werde. Anonymus weiß es für sich selbst nicht!
AZ, Namen und Geburtsdatum wurden geschwärzt. Der Name des Amtsgericht dagegen nicht ... Paßt schon.... . Der Mann hatte sogar einen "Verteidiger". Der empfahl ihm "anzunehmen".

Wir nehmen auch an - zu zitieren:

"Strafbefehl

Ihnen wird nach dem von der Staatsanwaltschaft ermittelten Sachverhalt zur Last gelegt.
an einem nicht genau bestimmbaren Tag (sic!)
im Sommer/Herbst 2003 (sic!), im Februar 2004, ...

in "einer deutschen Stadt" (die Stadt wurde immerhin namentlich, also bestimmt und als in Deutschland liegend bestimmbar genannt! - Sie liegt in einem Bundesland, das seine Besucher mit "Herzlich Willkommen" begrüßt - und "willkommen" Willkommen schreibt.)

eine andere Person körperlich mißhandelet ODER an der Gesundheit beschädigt zu haben, wobei im ersten Fall die Körperverletzung mittels einer Waffe ODER eines anderen gefährlichen Werkzeuges begangen wurde.

1.
An einem NICHT GENAU BESTIMMTEN Tag im Somer/Herbst 2003 schlugen sie ohne ..."

(Ein WO gab/gibt es nicht!?)

2.
Im Februar 2004, möglicherweise am Karnevalswochenende schlugen Sie ..."

....

Sie (also nicht der/die Anzeigeerstatter/-in, der/die sich nicht an Zeit (Sommer und Herbst sind 6 Monate!)und Ort ...) waren zu sämtlichen Tatzeitpunkten (müßte es hier nicht wenigstens Tatzeiträumen, oder gar weiten Tatzeiträumen heißen?, wenn auch nicht immer ZEIT und ORT klar zu sein scheinen ? ;-) )

Vergehen strafbar nach §§ 223, 230, 224 Abs. 1 Nr. 2, 53 StGB.

An der Strafverfolgung besteht ein besonderes öffentliches Interesse.

Sie hatten ausreichend öffentliches Interesse. (sic!, sic!,sic!)

Ähem!

Ich habe ein Beschluss gefaßt: Ich weine vor Lachen.

Bestimmt!

Irgendwann, irgendwo!

2 Kommentare:

  1. @Anonymus (den Kommentator)

    (Be-)Stimmt!
    ;-).

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  2. Vielleicht will der Angeklagte es gar nicht so genau wissen oder er weiß es sehr genau und will aber nicht, daß das Gericht das auch so genau weiß. Dann wäre es tatsächlich besser, die Toten ruhen zu lassen, statt in eine Beweisaufnahme einzusteigen ...

    Solche Strafbefehle lese ich häufiger; und häufiger kommen die aus dem Lande "Willkommen".

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