Samstag, 22. August 2009

Übermüt(z)ige Muslima! - Der Widerspenstigen Zähmung - Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. August 2009 - 2 AZR 499/08 -

Pünktlich zum Beginn des RAMADANs (nebenbei: Ramadan mubarak, allen muslimischen LeserINNEN - mit und/oder ohne Kopftuch/Mütze und Lesern) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) noch einmal klargestellt, wer hier in Deutschland beim "Krieg der Gartenzwerginnen" den obersten Hut aufhat:

Da kann man offensichtlich noch so viele Fragebogen <<<< ausfüllen lassen:
Wenn die Werte unseres GRUNDGESETZES nicht wirklich verinnerlicht werden, was nützt da das auswendig gelernte Ausfüllung (wie bei der theoretischen Füherscheinprüfung!) von Fragebogen?

Auch >>> HIER handelte es sich um eine PÄDAGOGIN (deren Uneinsichtigkeit in den Art. 3 GG auch nach dem Urteil bezweifelt werden darf!!!) ...., die doch allen Ernstes und sogar FACHanwaltlich vertreten glaubte, hier mit der Begründung GEGEN ART. 3 GG (!!!) auf den Sodnerstatus eines zudem angeblich arabisch-islamischen Haushalt eine Einbenennung durchdrücken zu können. Geradezu abenteuerlich die "Begründung" der Neu-Deutschen auf das satanisch-schikanöse Verhalten syrischer und/oder marokkanischer Zöllner (Seit wann regieren die in Deutschland!), die offensichtlich nicht einmal selbst "ihren" KORAN zu kennen scheinen. Der verbietet ausdrücklich eine Adoption und Einbenennung (KORAN SURE 33, ("Die Verbündeten" 4-5) steht damit im völligen Einklang mit der deutschen Verfassung, dem Europäischen Menschenrecht und ständiger deutscher Rechtsprechung zur Einbenennung.

Angesichts solch beharrlich unbelehrbarer "Pädagoginnen" (wenn nicht Kopftuch dann Mütze)!, what nextt??? - Glatze), die offensichtlich selbst erst einmal lernen müssen, sich an die deutsche Rechtsordnung, insbesondere an das Gleichheitsgebot des GG zu halten, werden dann schon Erinnerungen zur Diskussion über den deutschen "Extremistenerlass" wach ... .

Nachsitzen und Nachschulung sind offensichtlich - mindestens - angesagt!

Pressemitteilung Nr. 82/09 Bundesarbeitsgericht

Abmahnung wegen religiöser Kopfbedeckung in der Schule


Nach dem Schulgesetz Nordrhein-Westfalen dürfen Lehrer und pädagogische Mitarbeiter während der Arbeitszeit keine religiösen Bekundungen abgeben, die geeignet sind, die Neutralität des Landes oder den religiösen Schulfrieden zu gefährden. Diese Regelung steht im Einklang mit dem Grundgesetz sowie den nationalen und europäischen Diskriminierungsverboten. Eine Kopfbedeckung, die Haare, Haaransatz und Ohren einer Frau vollständig bedeckt, stellt eine religiöse Bekundung dar, wenn sie erkennbar als Ersatz für ein islamisches Kopftuch getragen wird.

Die Klägerin hat die Unwirksamkeit einer Abmahnung geltend gemacht, die ihr wegen ihrer Kopfbedeckung vom beklagten Land erteilt worden ist. Die Klägerin ist islamischen Glaubens und an einer Gesamtschule als Sozialpädagogin tätig, in der sie mit Schülern unterschiedlicher Nationalitäten und Religionen in Kontakt kommt. Seit sie einer Aufforderung des beklagten Landes nachgekommen ist, das von ihr zuvor getragene islamische Kopftuch abzulegen, trägt die Klägerin eine Mütze mit Strickbund, die ihr Haar, den Haaransatz und die Ohren komplett verbirgt.

Ihre Klage blieb - wie in den Vorinstanzen - vor dem Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts ohne Erfolg. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts war die Kopfbedeckung als religiöse Bekundung und nicht nur als ein modisches Accessoire aufzufassen. Sie verstieß deshalb gegen das gesetzliche Bekundungsverbot.


Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. August 2009 - 2 AZR 499/08 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 10. April 2008 - 5 Sa 1836/07

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WIKIPEDIA: Mütze >> http://de.wikipedia.org/wiki/M%C3%BCtze
"

Eine Mütze (österr. meist Haube) ist eine weiche Kopfbedeckung, die aus Stoff, Wolle, Leder oder Fell bestehen kann. Sie wird zum Schutz vor Kälte, Wind und Wetter oder aus modischen, religiösen, sozialen oder beruflichen Gründen getragen. Im Gegensatz zum Hut besitzt eine Mütze keine umlaufende Krempe.

Die Mütze kann bestimmte Formen annehmen, z. B. zur Spitze hin zulaufen oder den Kopf fest umschließen. Außerdem kann sie auch mit einem Schirm, einem Nackenschutz und/oder Ohrenschützern versehen sein. Die Frisur wird durch das Tragen einer Mütze teilweise oder ganz verdeckt.

Im Arabischen bezeichnet al-musta-kah einen Pelzmantel mit langen Ärmeln. Daraus entstand das Wort almutia, womit ein Kapuzenmantel der Mönche gemeint war. Im mittelalterlichen Deutsch nannte man die Kapuze selbst almuz, was schließlich zu Mütze verkürzt wurde."


Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland:

Artikel 3

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

...

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Nicht (sic! niiiiiihhhhicht!!!!) B.E.V.O.R.Z.U.G.T. (die Kehrseite der Maille) wird nur allzu gerne von Femokraten- und MigrantINNen-VertreterINNen vergessen.

GG für viele: http://dejure.org/gesetze/GG/3.html

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