Montag, 2. November 2009

Staatsanwaltschaft Trier Ermittlungsverfahren gegen den Vorsitzenden des Kreisverbandes Trier der NPD abgeschlossen

Staatsanwaltschaft Trier erhebt Anklage wegen gefährlicher Körperverletzung und anderer Delikte zur Strafkammer des Landgerichts Trier

Die Staatsanwaltschaft Trier hat gegen den Vorsitzenden des Kreisverbandes Trier der NPD und zwei weitere Personen Anklage zu einer Großen Strafkammer des Landgerichts Trier wegen gefährlicher Körperverletzung erhoben. Sie legt dem Kreisvorsitzenden der NPD, der auch Mitglied des Stadtrates der Stadt Trier ist, darüber hinaus einen Verstoß gegen das Versammlungsgesetz und ein Vergehen der Volksverhetzung zur Last.Nach dem Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen hatten in den späten Abendstunden des 18. Mai 2009 drei Personen vier von der NPD aus Anlass des Kommunalwahlkampfes 2009 in der Zurmaiener Straße aufgehängte Plakate abgerissen und beschädigt. Die Staatsanwaltschaft hält es für hinreichend wahrscheinlich, dass der Kreisvorsitzende der NPD, als er hiervon erfahren hatte, ein Rollkommando zur Ergreifung und Bestrafung der Plakatabreißer zusammenstellte. Hierzu gehörten neben ihm und den beiden anderen Angeschuldigten weitere vier bis sechs Personen. Nach einer Fahndung
im Stadtgebiet Trier stießen die Angeschuldigten und ihre Mittäter schließlich in der Weberbach auf die Gesuchten. Während zwei Personen die Flucht gelang, stürzte das spätere Opfer zu Boden. Der Geschädigte wurde mit Fäusten gegen den Kopf und mit festen Schuhen in den Unterleib getreten. Er erlitt eine Gehirnerschütterung und weitere Verletzungen, die einem Krankenhaus stationär behandelt werden mussten Erst nachdem aufgrund seiner Hilferufe in der Nachbarschaft Rollläden hochgezogen wurden, ließen die Angreifer von ihm ab. Die Staatsanwaltschaft Trier legt dem Kreisvorsitzenden der NPD weiter zur Last, für den Abend des 08. Mai 2009 zu einer von ihm sogenannten Gedenkveranstaltung auf dem Hauptfriedhof Trier aufgerufen zu haben, ohne vorher die zuständige Versammlungsbehörde über die Veranstaltung in Kenntnis gesetzt zu haben. Am 09. Mai 2009 veröffentlichte er auf der Homepage der NPD Trier eine Mitteilung über die Veranstaltung, in der er nach der Bewertung der Staatsanwaltschaft Trier den Holocaust in einer den Straftatbestand der Volksverhetzung erfüllenden Weise verharmloste. Die Angeschuldigten haben sich zu den Vorwürfen nicht geäußert. Lediglich der Kreisvorsitzende der NPD hat nach den Ereignissen in der Weberbach gegenüber der Polizei angegeben, er habe von seinem Festnahmerecht Gebrauch machen wollen. Die Körperverletzung habe er nicht wahrgenommen.
Die Staatsanwaltschaft Trier strebt ferner die Einziehung der für den Transport der Angeschuldigten und der weiteren Mittäter benutzten Fahrzeuge sowie die Entziehung der Fahrerlaubnis eines der Angeschuldigten beziehungsweise die Verhängung eines Fahrverbotes an.Hintergrund:Nach §§ 74 Absatz 1 in Verbindung mit 24 Absatz 1 Nummer 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) kann die Staatsanwaltschaft Anklage zum Landgericht erheben, wenn der Fall aus ihrer Sicht besondere Bedeutung hat. Die besondere Bedeutung kann sich insbesondere aus der Stellung des Beschuldigten im öffentlichen Leben, dem I
nteresse der Medien und der Öffentlichkeit an der Sache oder dem Bedürfnis an der raschen Klärung einer bedeutsamen Rechtsfrage ergeben.§ 26 Versammlungsgesetz lautet auszugsweise wie folgt:
Wer als Veranstalter oder Leiter
1.…2.Eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug ohne Anmeldung durchführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.§ 130 Strafgesetzbuch (Volksverhetzung) lautet auszugsweise wie folgt:I.…II. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer1. Schriften (§ 11 Abs. 3), … a) verbreitet,…III.Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Absatz 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.


gez. ( Dr. Brauer )Leitender
Oberstaatsanwalt
Staatsanwaltschaft Trier
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