Vergewaltigung ist so ein hässliches Wort
Aus: “Vergewaltigung und sexuelle Nötigung in Bayern“, herausgegeben 2005 vom Bayrischen Landeskriminalamt.
„Alle Sachbearbeiter von Sexualdelikten sind sich einig, dass deutlich mehr als die Hälfte der angezeigten Sexualstraftaten vorgetäuscht werden. Viele angezeigte Fälle lassen zwar die Vermutung einer Vortäuschung bzw. falschen Verdächtigung zu, berechtigen jedoch nicht zu einer entsprechenden Anzeige.“
Während die schwerwiegenden psychischen und sozialen Folgen von Vergewaltigungen und sexuellen Nötigungen für die Opfer bereits Gegenstand verschiedener Untersuchungen waren, fehlen Erkenntnisse über die Auswirkungen auf das weitere Leben der zu Unrecht einer derartigen Sexualstraftat Beschuldigten. Die Datengrundlagen unseres Projektes lassen empirisch fundierte Aussagen zu diesen Fragestellungen leider auch nicht zu. Das Zitat des Philosophen Plutarchos von Chaironeia „semper aliquid haeret“ - (verleumde nur frech:) es bleibt immer etwas hängen - dürfte die Folgen, die sich aus falschen Verdächtigungen für die davon betroffene Person ergeben können, ganz gut beschreiben.
Aus einigen der von uns analysierten Akten ließen sich Probleme erkennen, die noch näher untersucht werden müssten, beispielsweise:
• die gestörte Vertrauensbasis in partnerschaftlichen Beziehungen und zum engeren sozialen Umfeld,
• das Misstrauen oder auch die dauerhafte soziale Ausgrenzung im Bekannten- und Freundeskreis, im beruflichen Umfeld oder der Nachbarschaft,
• die Auswirkungen auf die Entscheidungen von Behörden (z. B. Polizei, Jugendamt, Vormundschaftsgericht),
• die Verunsicherung bei der Kontaktaufnahme zum anderen Geschlecht,
• das Entstehen eines generell negativen Frauenbildes beim falsch Verdächtigten.
Besonders schwierig für die betroffene Person und dessen soziales Umfeld sind die Fälle, in denen das Verfahren wegen Vergewaltigung oder sexueller Nötigung nicht mit einem Freispruch wegen erwiesener Unschuld durch ein Gericht endet. Wenn trotz ganz erheblicher Zweifel an der Schilderung des Tatherganges durch das angebliche Vergewaltigungs- oder Nötigungsopfer von der Staatsanwaltschaft das Verfahren gem. § 170 II StPO eingestellt werden muss, weil weitere Indizien oder Tatzeugen fehlen, Aussage gegen Aussage steht und ein Tatnachweis mit der für eine Verurteilung ausreichenden Sicherheit nicht zu führen ist,
befindet sich der fälschlich beschuldigte Mann in einer ähnlich schutz- und hilflosen Lage wie eine vergewaltigte Frau. Er kann die erhobenen Vorwürfe nicht vollständig widerlegen, ein Restverdacht bleibt.
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