Donnerstag, 26. Januar 2012

Medien-/Presserecht: Hier Rubikon-Rhein-Überschreitung im Zusammenhang mit RP-Online/Opinion

Kachelmann erfolgreich gegen RP Online wegen Verantwortlichkeit für Leser-Artikel im Forum OPINIO: RP Online muss Berufung zurücknehmen. OLG Köln: Berufung hatte keine Aussicht auf Erfolg. "OPINIO" inzwischen wegen "technischer Probleme" geschlossen.
Mit Schriftsatz vom 11.01.2012 hat die RP Online GmbH, die unter anderem die Online Ausgabe der Rheinischen Post betreibt, ihre Berufung gegen eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln (28 O 539/11) zurückgenommen. Unser Mandant Jörg Kachelmann setzte sich damit mit seiner Rechtsauffassung durch, dass RP Online für die Artikel seiner "Leser-Journalisten" haftet.
Die Idee klang einfach: Leser schreiben für RP Online kostenlos Artikel, die von professionellen Journalisten als redaktionellen "Hilfsarbeitern" nur noch redigiert und in ein RP-Online-kompatibles Layout umformatiert werden. RP Online stellt die "fremden" Artikel unter der Marke OPINIO anschließend als "Forenbetreiber", d.h. als bloßer Mittler ins Internet.
Vorteil Nr. 1: RP online spart sich das Honorar für Profi-Journalisten.
Vorteil Nr. 2: Als bloßer "Forenbetreiber" ist RP Online presserechtlich (vermeintlich) nicht für die "fremden" Artikel der Leser verantwortlich.
Das OLG Köln hat auf Betreiben unseres Mandanten Jörg Kachelmann nun festgestellt, dass Vorteil Nr. 2 keiner ist, weil RP Online sich keineswegs der Haftung für die angeblich nur vermittelten "fremden" Artikel seiner Leser entziehen kann. Es mache sich deren Artikel vielmehr zu eigen. Deshalb muss RP Online haften. Das Forum OPINIO wurde kurz nach Erlass des gerichtlichen Verbots (vorläufig) eingestellt.
Zur Vorgeschichte:
Das Landgericht Köln hatte es der RP Online GmbH am 08.07.2011 verboten, im Portal OPINIO einen Leser-Beitrag zu verbreiten, der den Unternehmer Jörg Kachelmann als Triebtäter und Prototyp eines Vergewaltigers verunglimpfte (wir berichteten hier).

RP Online legte Widerspruch gegen die Verfügung ein. Daraufhin kam es am 14.09.2011 zu einer mündlichen Verhandlung vor der Pressekammer des LG Köln. In der Verhandlung machte das Gericht klar, dass es die Verfügung gegen Opinio aufrecht erhalten wolle und kündigte die Verkündung eines entsprechenden Urteils für den 12.10.2011 an.
Gut zwei Wochen nach der Verhandlung und nur wenige Tage vor dem Erlass des erwartbaren Urteils stellte RP Online sein Portal OPINIO wegen "technischer Probleme" vorläufig ein. In einer Mitteilung des Chefredakteurs RP Online, Rainer Kurlemann, vom 04.10.2011 hieß es (Hervorhebungen durch uns):
"In eigener Sache
von OPINIO-Redaktion | OPINIO Redaktion |
Wie es mit Opinio weiter geht – eine Information für unsere User.
Liebe Freunde von Opinio,
in den vergangenen Wochen und Monaten hatten wir immer wieder Probleme mit der technischen Plattform von Opinio. Leider lassen sich diese Schwierigkeiten bedingt durch das Alter der Systeme nicht mehr beheben. Es ist deshalb an der Zeit eine moderne Lösung zu suchen.
Wir wollen Opinio weiterentwickeln und die Strukturen verbessern. Die regionalen Beiträge aus der Plattform "Leser für Leser" werden in der Zukunft enger mit dem Regional-Portal von RP Online verbunden – in den einzelnen Orten wird es dann Platz für Beiträge der Leser geben, die aus ihrem Leben in und mit der Stadt berichten. Auch das Vereinsportal soll nicht länger eine separate Plattform sein, sondern Bestandteil des Regionalportals werden.
So finden die Beiträge der Autoren einen besseren inhaltlichen Rahmen, mehr Aufmerksamkeit und viele neue Leser, die bisher www.opinio.de nicht genutzt haben. Wo es möglich ist, wird Opinio ein festerer Bestandteil von RPO. Die neue Plattform können wir nach der technischen Umstellung voraussichtlich im Frühjahr 2012 anbieten. Wir werden Sie rechtzeitig informieren.
Zusätzlich möchten wir allen Opinio-Autoren das Angebot machen, zusammen mit unserem Partner "Jimdo" ihre Artikel auf einer eigenen, kostenfreien Webseite zu veröffentlichen. Mit wenigen Klicks kann auch ein Laie dort eine persönliche Umgebung erstellen, die die eigenen Beiträge sehr gut präsentiert und einfach zu bedienen ist. Die Freigabe der Texte fällt damit weg - die Opinio-Autoren bekommen mehr Eigenständigkeit.
Mit "Jimdo" haben wir einen starken Partner gefunden, in dem Sie in Zukunft alle Beiträge als eigenes Blog ins Netz stellen können. Die neuen Seiten bei "Jimdo" stehen ab dem 5. Oktober zur Verfügung. Wenn Sie dann Opinio im Internet aufrufen, werden Sie automatisch auf die Seite unseres Partners weitergeleitet.
Die Autoren können noch bis zum 30. November 2011 über diesen Link http://www.rp-online.de/hps/client/opini... auf Ihr OPINIO-Konto zugreifen und die Texte von dort per "copy und paste" sichern. Eine automatische Übernahme von Texten können wir leider nicht einrichten. Im Dezember wird die bisherige Opinio-Plattform dann abgeschaltet.
Wir bedanken uns für das Vertrauen und die teils langjährige Mitarbeit bei Opinio. Leider ist es durch die technischen Probleme der Plattform nicht mehr möglich, das Angebot in der bisher gewohnten Form weiterzuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Rainer Kurlemann
Chefredakteur RP Online"
Sechs Tage nach dieser Mitteilung erließ das LG Köln erwartungsgemäß sein Urteil gegen RP Online. RP Online legte Berufung beim Oberlandesgericht Köln ein (15 U 192/11), so dass nach den beim OLG Köln üblichen Terminierungsfristen für das Frühjahr 2012 mit einer Entscheidung über die Berufung zu rechnen war. Für das Frühjahr 2012 hatte RP Online in seiner Mitteilung auch die mögliche Wiederkehr von OPINIO angekündigt, möglicherweise in der Hoffnung, dass die "technischen" (oder juristischen?) Probleme bis dahin ausgeräumt sein würden.
Das Unternehmen verwies wie schon in der ersten Instanz darauf, dass auf "OPINIO" keine eigenen Artikel, sondern Leser-Beiträge veröffentlicht würden. RP Online sei lediglich Forenbetreiberin und damit haftungsprivilegiert. Die verbreiteten Beiträge seien mit Leserbriefen vergleichbar. Es fehle auch deshalb an jeglicher Wiederholungsgefahr. RP Online habe gegenüber Herrn Kachelmann schließlich klargestellt, dass man ihn nicht für einen Triebtäter und Vergewaltiger halte. Auch damit sei eine Wiederholungsgefahr entfallen.

Im Rahmen eines Hinweisbeschlusses vom 10.01.2012 brachte das Oberlandesgericht Köln zum Ausdruck, der Berufung keine Aussicht auf Erfolg einzuräumen.

Es folgte dabei unserer Auffassung, dass RP Online sich die OPINIO-Beiträge zu eigen mache, ohne sich hinreichend von diesen zu distanzieren, sie also nicht lediglich technische Betreiberin eines Forums sei. Es folgte uns ferner in der Auffassung, dass OPINIO schon deswegen nicht mit dem Leserbriefteil einer Zeitung zu vergleichen sei, weil im Rahmen der Plattform unendlich viel Platz zur Veröffentlichung von Beiträgen zur Verfügung stehe. Die Vermutung, dass eine Veröffentlichung nur einmal und in einem zeitlich engen Zusammenhang mit deren Einsendung erfolge, greife mithin nicht.

Das Oberlandesgericht Köln regte daher an, die Berufung zurückzunehmen. Dem ist die RP Online GmbH nunmehr gefolgt.
Es folgen Auszüge aus dem Beschluss des OLG Köln (15 U 192/11) vom 10.01.2012 in dem einstweiigen Verfügungsverfahren des Verfügungsklägers und Berufungsbeklagten Jörg Kachelmann gegen die Verfügungsbeklagte und Berufungsklägerin RP Online GmbH im Wortlaut:
"Die Verfügungsbeklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre Berufung gegen das am 12.10.2011 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 539/11 - durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. (...)
Gründe:
(...) Soweit die Verfügungsbeklagte beanstandet, dass das Landgericht von ihrer Passivlegitimation ausgegangen ist, weil sie sich den beanstandeten Artikel gerade nicht zu eigen gemacht, sondern sich klar von dem Inhalt distanziert habe, geht diese Einwendung zunächst aus rechtstechnischen Gründen fehl. Als Betreiberin der Internetseite
www.rp-online.de hat die Verfügungsbeklagte an der Verbreitung der von dem Verfügungskläger beanstandeten Äußerungen mitgewirkt. Als Störer ist jeder anzusehen, der an der Störung mitgewirkt hat oder dessen Verhalten eine Beeinträchtigung befürchten lässt. Sind bei einer Beeinträchtigung mehrere Personen beteiligt, so kommt es für die Frage, ob ein Unterlassungsanspruch gegeben ist, grundsätzlich nicht auf Art und Umfang de Tatbeitrags oder auf das Interesse des einzelnen Beteiligten an der Verwirklichung der Störung an. Auch wenn ein Medium Äußerungen Dritter wiedergibt und sich von ihrem Inhalt distanziert, ändert das nichts daran, dass der für das Medium Verantwortliche einen entscheidenden Tatbeitrag zur Verbreitung der betreffenden Äußerungen leistet (vgl.: BGH, Urteil vom 27.05.1986 - VI ZR 169/85 - "Ostkontakte", GRUR 1986, 683 ff., 683 a.E.).
Diese Beanstandung der Verfügungsbeklagten verhilft ihrer Berufung entsprechend der Auffassung des Landgerichts auch nicht mit Blick auf das für Betreiber von Meinungsforen geltende „Privileg“ zum Erfolg, wonach solche lediglich eine reaktive Prüfungs- und ggf. Unterlassungspflicht trifft und diese erst zur Löschung und Unterlassung verpflichtet sind, sobald sie von einer offensichtlichen Rechtsverletzung Kenntnis erlangen (vgl.: BGH, Urteil vom 12.07.2007 – I ZR 18/04 – Jugendgefährdende Medien bei Ebay, GRUR 2007, 890 ff., 892; Senatsurteil vom 01.04.2010 – 15 U 141/09 – mit BGH-Rspr.-Nachw.). Zu recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht erkannt, dass sich die Verfügungsbeklagte die im Rahmen ihres Dienstes „OPINIO“ veröffentlichten Inhalte zu eigen macht und sich nicht hinreichend von ihnen distanziert. Eigene Inhalte sind nicht nur selbst geschaffene, sondern auch solche, die sich der Anbieter zu eigen gemacht hat. Bei der Beurteilung des Zu-eigen-Machens ist eine objektive Sicht auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände maßgeblich. Allein die Kenntlichmachung eines fremden Inhalts als solchen schließt dessen Zurechnung nicht aus (BGH, Urteil vom 12.11.2009 – I ZR 166/07 – Marions-Kochbuch.de, GRUR 2010, 616 ff., 618). Der unbefangene Leser gewinnt bei der Lektüre des betroffenen Artikels auch unter Berücksichtigung der dortigen Mitteilung „Leser schreiben für Leser“ und der Angabe des Verfassers nicht den Eindruck, die Verfügungsbeklagte stelle lediglich eine technische Plattform zur Verfügung, um Inhalte Dritter ungefiltert und unzensiert öffentlich zugänglich zu machen. Das Gegenteil steht nach Maßgabe der von dem Landgericht festgestellten Tatsachen, die der Senat seiner Entscheidung gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legen hat, fest. Die Verfügungsbeklagte gibt unter ihrem „OPINIO“-Dienst die Themengebiete vor, gibt dem Nutzer eine Anleitung zum Verfassen von Artikeln einschließlich technischer Kriterien, behält sich die inhaltliche Überprüfung vor einer Veröffentlichung durch die eigene Redaktion vor, weist den Nutzer darauf hin, dass kein Anspruch auf Veröffentlichung von Artikeln besteht, behält sich das Recht vor, Artikel „anzupassen“ und zu „bearbeiten“, lässt sich das Recht auf Veröffentlichung von Artikeln in Printausgaben von Tageszeitungen sowie weitere auf Dritte übertragbare Nutzungsrechte einräumen und weckt den Eindruck, mit der Registrierung werde der Autor Teil von „OPINIO“ und „Gastautor“ („unser“ Autor).
In Anbetracht dessen kommt den von der Verfügungsbeklagten hiergegen erhobenen Einwendungen aus der Sicht des Senats keine Relevanz zu. Das gilt zunächst, soweit die Verfügungsbeklagte einen unabhängigen Gesamteindruck des „OPINIO“-Dienstes von der Rheinischen Post bemüht. Aus der in § 6 der Bedingungen für die Teilnahme an „OPINIO“ enthaltenen Haftungsfreistellung der Verfügungsbeklagten lässt sich ungeachtet dessen, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese von einem Teil der Nutzer nicht einmal gelesen wird, in Anbetracht der vorstehenden Fakten ebenfalls keine Distanzierung von den Inhalten der veröffentlichten Beiträge entnehmen. Dieser Passus ist als rein haftungsrechtliche Regelung im Verhältnis zwischen Autor und Verfügungsbeklagte zu verstehen. Der Vergleich mit einer Verbreitung im Leserbriefteil einer Zeitung hilft ebenfalls nicht weiter, da auch in diesem Falle von einer hinreichenden Distanzierung nicht ausgegangen werden kann, wenn es inhaltlich um schwere Beeinträchtigungen von Interessen Dritter, z. B. beleidigenden Äußerungen, geht, und zwar selbst dann, wenn sich in dem Leserbriefteil der übliche und allgemeine Hinweis befindet, dass der Inhalt dieser die Ansicht der Einsender wiedergebe, die mit der Auffassung der Redaktion nicht unbedingt übereinstimmen müsse (vgl.: Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kapitel 10 Rn. 212); vorliegend findet sich selbst ein solcher Hinweis nicht.
Zu Recht hat das Landgericht die beanstandete Erklärung unter Berücksichtigung des Äußerungszusammenhangs als Meinungsäußerung bewertet, auch wenn sich in diesem Zusammenhang die sinngemäße Behauptung findet, der Verfügungskläger sei ein Beispiel dafür, dass man einem Angeklagten nicht ansehe, dass in ihm möglicherweise „böse Triebe schlummern“ und er ein „Vergewaltiger“ ist. Mit der Erhebung eines solch gravierenden Vorwurfs gegenüber dem Verfügungskläger hat die Verfügungsbeklagte die Grenzen der Schmähkritik ungeachtet des Freispruchs des Verfügungsklägers in dem Strafverfahren vor dem Landgericht Mannheim am 31.05.2011 deutlich überschritten. Das abweichende Verständnis der Verfügungsbeklagten, der Satzteil, dass in manchem Manne böse Triebe schlummern können, beziehe sich nicht auf den Vorwurf der Vergewaltigung, sondern auf die ungewöhnlichen Beziehungs- und Sexualverhältnisse des Verfügungsklägers, ist nach der Auffassung des Senats fernliegend. In dem betroffenen Artikel findet sich hierzu nichts. Vorausgehend ist vielmehr die Frage aufgeworfen, ob man einer Person ansieht, ob sie ein „Vergewaltiger“ ist. Die Frage wird mit „natürlich nicht“ beantwortet und sofort daraufhin heißt es, „und nicht erst seit Kachelmann weiß man ja, dass in manchem Manne böse Triebe schlummern können“. Der Verfügungskläger wird danach als Prototyp eines Vergewaltigers dargestellt, dessen unauffälliges Äußeres über die in ihm schlummernden bösen Triebe hinwegtäusche. Mit dem von der Verfügungsbeklagten bemühten angeblichen Thema des Artikels, der sich mit der Schwierigkeit der Beweiswürdigung bei widersprechenden Aussagen einer Anzeigenerstatterin einerseits und dem Verdächtigten andererseits befasse, hat eine solche schwerwiegende ehrverletzende Äußerung in der Sache nichts zu tun.
War die Berichterstattung der Verfügungsbeklagten nach vorstehender Maßgabe aber rechtswidrig, wird die gemäß § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog erforderliche weitere Voraussetzung der Gefahr der Wiederholung vermutet (vgl. etwa: BGH, Urteil vom 27.05.1986 a. a. O., S. 684; Burkhardt, a. a. O., Kapitel 12 Rn. 8). Soweit dies bei der Veröffentlichung von Leserbriefen anders zu bewerten sein kann, die Wiederholungsgefahr vielmehr konkret festzustellen ist (vgl.: Burkhardt, a. a. O., Kapitel 12 Rn. 16), und die Verfügungsbeklagte von der Anwendung eines solchen Lebenssachverhalts auf den vorliegenden Fall ausgeht, finden die entsprechenden Rechtsgrundsätze entsprechend der Auffassung des Landgerichts keine Anwendung, weil sie sich bei der Veröffentlichung des beanstandeten Artikels nicht von dessen Inhalt distanziert hat. Insoweit teilt der Senat auch die Auffassung des Verfügungsklägers, dass der „OPINIO“-Dienst der Verfügungsbeklagten nicht vergleichbar ist mit dem Leserbriefteil einer Zeitung. Der Grund dafür, dass die Wiederholungsgefahr bei Leserbriefen nicht vermutet wird, besteht darin, dass diese gewöhnlich nur einmal, und zwar in einem zeitlich engen Zusammenhang mit ihrer Einsendung veröffentlicht werden. Dies ist vorliegend anders, als der von der Verfügungsbeklagten bereitgestellte „OPINIO“-Dienst nahezu unbegrenzt Platz für Veröffentlichungen lässt, und auch deswegen, weil sich die Verfügungsbeklagte die Nutzung an eingestellten Leserbriefen unter anderem durch Veröffentlichung in der Print-Ausgabe der Rheinischen Post vorbehalten hat, ferner deswegen, weil dem interessierten Internet-Nutzer der beanstandete Beitrag auch auf längere Sicht vor Augen steht, während dies bei einer Print-Ausgabe nicht üblich ist. Vorbehaltlich besonderer Umstände ist eine einmal begründete Wiederholungsgefahr aber nicht ohne eine strafbewehrte Unterlassungserklärung des Äußernden auszuräumen (vgl. nur: Burkhardt, a. a. O., Kapitel 12 Rn. 20). Eine solche hat die Verfügungsbeklagte nicht abgegeben, vielmehr auf das anwaltliche Abmahnschreiben des Verfügungsklägers vom 04.07.2011 hin mit Schreiben vom selben Tag verweigert. Eine „Klarstellung“, wie sie die Verfügungsbeklagte in ihrem vorgerichtlichen Schreiben vom 04. und 06.07.2011 sowie in ihren Schriftsätzen vom 22.07. und 09.09.2011 sieht, reicht mit Blick auf die „IM-Stolpe“-Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu mehrdeutigen Äußerungen nicht, weil – wie bereits ausgeführt – die beanstandete Äußerung im Zusammenhang mit dem weiteren Erklärungsinhalt des betroffenen Artikels nicht ernsthaft ein anderes Verständnis als die von dem Landgericht angenommene implizite Tatsachenbehauptung zulässt, der Vergewaltigungsvorwurf gegen den Verfügungskläger sei berechtigt.
Abschließend weist der Senat die Verfügungsbeklagte auf die Möglichkeit zur Rücknahme der Berufung zum Zweck der Reduzierung eines Teils der im zweiten Rechtszug angefallenen Gerichtskosten und zum Zweck der Vermeidung weiterer außergerichtlicher Kosten hin."
RA Dr. Sven Dierkes:
"Ein Verlag kann sich nicht aus der Verantwortung für persönlichkeitsrechtsverletzende Artikel stehlen, indem er seine Leser vorschiebt."
RA Prof. Dr. Ralf Höcker in der Pressemitteilung vom 11.07.2011 zum Erlass der Verfügung:
"Wer Kosten sparen will, indem er redaktionelle Arbeit auf Laien-Journalisten auslagert, muss auch für das schlechte Ergebnis eines solchen Kompetenz-Outsourcing einstehen."
19.01.2012

Medien-/Presserecht: Hier drohende Rubikon-Rhein-Überschreitung im Zusammenhang mit MEGAUPLOAD

"Presserechtliches Informationsschreiben zu MEGAUPLOAD: Wir stellen richtig, dass unser Mandant nach seiner Landung in Deutschland entgegen Medienberichten nicht verhaftet wurde. Seine Namensnennung oder sonstige Identifizierbarmachung ist unzulässig.
Wir vertreten Herrn Holger L. (Name geändert), der in den vergangenen Tagen als Mitarbeiter des Unternehmens Megaupload Ltd. Gegenstand von Medienberichterstattung war. Unser Mandant ist vorgestern in Deutschland angekommen. Berichte in verschiedenen Medien, wonach er nach seiner Landung in Deutschland verhaftet worden sein soll, sind falsch. Unser Mandant wird sich morgen mit einem Strafverteidiger freiwillig bei der zuständigen Ermittlungsbehörde melden und sich im weiteren Verlauf zu den Vorwürfen äußern, die gegen ihn wegen seiner Tätigkeit als Abteilungsleiter für externe Dienstleistungen bei Megaupolad erhoben werden.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass unser Mandant mit einer namentlichen Nennung oder sonstigen Erkennbarmachung seiner Person in Wort oder Bild nicht einverstanden ist. Ein öffentliches Informationsinteresse an seiner Erkennbarmachung besteht nicht. Dies gilt auch für Angaben, die seine Identifizierung mittelbar, das heißt auf anderem Wege als durch eine Namensnennung, möglich machen würden.
Wir bitten darum, jegliche Anfragen zu unserem Mandanten ausschließlich an unsere Kanzlei zu richten.

Prof. Dr. Ralf Höcker, LL.M.
Rechtsanwalt" -
24.01.2012

Dienstag, 24. Januar 2012

Juristen (zwischen Karnickel und Tampon) : "Geprüft fürs Leben" - "Eins ist nicht gleich eins"

Eins ist nicht gleich Eins? - Klar, und zwei ist gleich drei! Bei Juristen muss man wohl mit allem rechnen.Wir vergleichen mal: SZ vom Sa/So 21.22. Januar 2012 Nr. 17 - BERUF UND KARRIERE


http://szmobil.sueddeutsche.de/show.php?section=Stellen-Markt&etag=1327100400


Rainald Grebe: "seit ich 'nen Anwalt hab', brauch' ich ihn auch!" in "Oben. Ganz weit oben"

http://www.youtube.com/watch?v=Hi6OmYfm7Q8&feature=related

"Wie gehen wir mit dem Instrument der Untersuchungshaft um?". - Nach der U-Haft vor dem Nichts

... und das Schweigen der EMMA.... Kümmert sich der "Weiße Ring" etwa auch um diese traumatisierten Opfer (auch hier übrigens: "Männer sind als Opfer nicht vorgesehen.") ? "Anwalt Till Wagler spricht über das Leiden seines Mandanten. Nach zehn Monaten unschuldig im Gefängnis ist Daniel B. schwer traumatisiert. Er steht vor einem großen Scherbenhaufen."


[...]"Seit 25 Jahren arbeitet Till Wagler als Strafverteidiger. Dass am Ende eines Verfahrens das vermeintliche Opfer so offenkundig als Lügnerin dastand, habe er noch nicht erlebt. Beim ersten Anhören habe die Frau sehr sicher gewirkt, jetzt werde sich die 40-Jährige unter anderem wegen schwerer Freiheitsberaubung verantworten müssen, worauf mindestens ein Jahr Gefängnis stehe.
Anwalt Till Wagler geht eine Frage seit Tagen nicht mehr aus dem Sinn: "Wie gehen wir mit dem Instrument der Untersuchungshaft um?". Im Fall von Daniel B. sei es vertretbar gewesen, dass er die Zeit bis zum Prozess in Freiheit hätte verbringen können. Davon sei Wagler schon ausgegangen, bevor sich das Blatt zugunsten seines Mandanten gewendet habe.http://www.np-coburg.de/lokal/coburg/coburg/Nach-der-U-Haft-vor-dem-Nichts;art83423,1875432(und Kommentare)
 

Vermeintliches Opfer wird im Gericht verhaftet

18.01.2012   Ort: Lichtenfels     Fränkischer Tag
Vergewaltigungsprozess Mit einem Freispruch endete vor dem Landgericht Coburg der Prozess für einen 39-Jährigen aus Mecklenburg-Vorpommern. Ihm war vorgeworfen worden, eine 40-Jährige aus dem Landkreis Lichtenfels zweimal vergewaltigt zu haben.


"Opfer" festgenommen - Neue Presse Coburg

www.np-coburg.de/.../coburg/coburg/Vergewaltigungsprozess-Opfer...
vor 6 Tagen – Vergewaltigungsprozess: "Opfer" festgenommen ... gab es am Dienstag am Landgericht Coburg einen Freispruch ohne Wenn und Aber für den ...

 SIEHEauch:

law blog» Archiv » Untersuchungshaft ist keine Strafe

www.lawblog.de/index.php/.../untersuchungshaft-ist-keine-strafe/
28. Apr. 2011 – Die Anordnung und der Vollzug von Untersuchungshaft darf in .... Wenn wir in einem absolut sicheren Staat leben wollten, dann hätte dieser ..... Es geht nicht um Entlastung, sondern um die Frage, ob Fluchtgefahr besteht.

http://hoechststrafe.dorkawings.de/2012/01/unschuldsvermutung-nie-gehort/

WARNUNG! Im Namen der Haftpflichtversicherungsgemeinschaft: Gefährliche Sexualpraktiken kosten Haftpflichtschutz OLG Hamm I-20 U/11 Recht und Schaden

"2. Das wiederholte Zuziehens eines der Partnerin um den Hals gelegten Gürtels bis zur Bewusstlosigkeit zum Zwecke der sexuellen Stimulation erfüllt die Voraussetzungen des Risikoausschlusses der „ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung“ in den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Haftpflichtversicherung." - Bevor es es ein Massenphänomen bzgl. Praxis und Anspruchs-Irrtum wird: Natürlich hat die Versicherung Recht, das OLG Hamm auch. Und ganz besonders natürlich die Zeitschrift "Recht und Schaden" (11/2011), dpa (die jetzt im Januar 2012 nochmal auf "Recht und Schaden" verweist), Stern, DIe ZEIT, SÜDDEUTSCHE, N-TV, N24, .... und und und. Man kann es nicht oft genug wiederholen. Wo kommen wir sonst als Haftpflichteversicherte hin. Man stelle sich mal vor die Praktiken bzw. die falschen Ansprüche würden Schule machen. Deshalb auch von uns nochmals der warnende Hinweis damit es allgemeines Bildungsgut wird.

Also wer's braucht: OLG Hamm I - 20 U 10/11: 

Oberlandesgericht Hamm, I-20 U 10/11








Mittwoch, 18. Januar 2012

Richterin Salesch (SAT1) und die Folgen?!?!?! - Coburg: Vergewaltigungsprozess: "Opfer" festgenommen - Fürstenwalde: Vergewaltigung vorgetäuscht

 

"Spektakuläre Festnahme!" und noch 'ne Vergewaltigung vorgetäuscht (Fürstenwalde)- Wir warten auf die 1. Doktorarbeit* zum Thema! Reflexivität von "Gerichts-Shows" (Salesch: Es war eine tolle Zeit.") ... Auch die Serie "Rauchende Colts" (Gunsmoke im Orig.), bei der in mancher Folge mehr Leute erschossen wurden als in Real-Dodge-City in den zwölf schlimmsten Jahren zusammen, dürfte schließlich nicht ohne Auswirkungen auf die Schießwütigkeit der waffenscheinlosen US-Amerikaner im "Real-Life" geblieben sein... . [Außerdem und unabhängig von der Leichtigeitsverschiebung bzgl. Anklagen ("Im Zweifel für 'ne Anklage" - siehe Türck/Kachelmann - soll's der Richter/die Riochterin halt richten ... was stört schon ien zerstörtes Leben ... ein bisschen Schwund ist halt immer ...) hat man  - abgesehen von der Real-Life-Erschießung des Staatsanwalts vor ein paar Tagen - nicht ohnehin und permanent mittlerweile das Gefühl, dass sich in den letzten Jahren die Atmosphäre/"das Klima" und das "Auftreten" (gebahren) von Zeuginnen (nicht nur bei der am Anfang und Ende sinnlosen "Lausemädchen-Parade in Mannheim) zugunsten des aufgeheizten Spektakulums (Mediem-Urteil statt Gerichts-Urteil?) vor/bei Gericht im "Real-Life" verschoben hat?!?!?)

Kachelmanns langer Kampf gegen die Presse

von:
18.01.2012

 

Vergewaltigungsprozess: 

"Opfer" festgenommen

Vorwurf der Vergewaltigung erweist sich als Lüge. Nach zehn Monaten Haft verlässt der Angeklagte das Coburger Landgericht als freier Mann.

Von Mathias Mathes
Coburg - Im Prozess um die angebliche Vergewaltigung einer Frau aus dem Landkreis Lichtenfels gab es am Dienstag am Landgericht Coburg einen Freispruch ohne Wenn und Aber für den 39-jährigen Angeklagten. Die Frau, die schwere Anschuldigungen gegen den Mann erhoben hatte, wurde noch im Gerichtssaal festgenommen.[...]


AUCH AKTUELL:

16.01.2012 - Vergewaltigung vorgetäuscht  - LOS

Fürstenwalde

Sonntagabend zeigte eine 17-jährige Jugendliche an, vergewaltigt worden zu sein. Sie will am 15.01.12, gegen Mittag mit zwei Schulfreunden im Stadtpark auf einer Bank gesessen haben, als sie plötzlich von einem festgehalten und dem anderen vergewaltigt worden sein soll. Anschließend sei sie nach Hause gegangen und habe sich am Abend ihrem Freund anvertraut. Der war jetzt mit ihr zur Anzeige auf dem Polizeirevier erschienen.

Als die Beamten Spuren am Tatort sichern wollten, stellten sie fest, dass die Parkbänke alle abgebaut worden waren. Nach einer daraufhin erfolgten Belehrung gab die Jugendliche an, dass sie sich das ausgedacht hat, um vom Drogenkonsum mit einem Schulfreund abzulenken. Ein Drogentest fiel allerdings auch negativ aus. Das Mädchen wurde ihren Eltern übergeben.

Gegen sie wird wegen Vortäuschens einer Straftat ermittelt.

Wenn der Boom der Vergewaltigungsanzeigen auch früher einsetzte (siehe Chart), so dürfte es durch die "spektakulären" Gerichtsshows un die verfahrenen Verfahren gegen Andreas Türck und Jörg Kachelmann doch zu Verstärkereffekten ("15-Warhol-Minuten"???")- und damit letztendlich  zur sinkenden Verurteilungsquopte gekommen sein:


Von über 30% Verurteilungsquote auf nur noch 12,7% - wegen EXPLODIERENDER Anzeigezahlen, die NICHT zur Verurteilung führten und führen konnten!
* siehe  auch:
Kanzlei Menschen und Rechte | 4. Februar 2011 —

http://www.jura.uni-bielefeld.de/forschung/projekte/verfahrenstage/vierte_verfahrenstage/Ein_Vierteljahrhundert_der_Opferzuwendung.pdf

Hintergrund der Fragestellung: Ein Vierteljahrhundert der ...

www.jura.uni-bielefeld.de/.../Ein_Vierteljahrhundert_der_Opferzuwe...
Dateiformat: PDF/Adobe Acrobat - Schnellansicht
Vergewaltigungsopfern im Strafverfahren aufmerksam machten (etwa die ... nunmehr das Verbrechensopfer: 1981 hielt Heike Jung auf der Bielefelder. Strafrechtslehrertagung einen wegweisenden Vortrag zum Verletzten im ... ordnungen des Westens – einschließlich des schon von Anbeginn stärker opferorientierten, ... 

Dienstag, 17. Januar 2012

ENDLICH! - ("Im Namen des Plebs"): Die bestbeobachtete Richterin Deutschlands hört nach zwölf Jahren, 2356 Folgen und 17.000 verbrauchten Darstellern auf

Danke!
"Ich habe nie Unfug gemacht im Bezug auf Recht", entgegnet Salesch. "Aber eine solche Sendung muss auch unterhaltsam sein."
Wir übersetzen mal: "Ich habe nie Unrecht gemacht im Bezug auf Recht!" (Aaahh, ja!:  WIKIPEDIA >>FUG: Es stammt vom mittelhochdeutschen vuoc und bedeutet(e) ursprünglich Recht, ... mit Fug und Recht“ (eigentlich also ein Hendiadyoin) )

Wussten Sie schon,
dass Unfug und Unrecht
mit Fug und Recht
bestraft werden? [Werner Mitsch (*1936), deutscher Aphoristiker]
Ein kleiner Schritt für eine Menschin, aber ein großer Schritt für die Menschheit. Leider verpaßte man wohl die einmalige Chance gleich das ganze elendige, senderübergreifende, hochnotpeinliche Format mit einzudampfen. Nachdem sie das Bild der deutschen Gerichte und RichterInnen zerlegte, durfte sie nun auch noch nach einer Vergewaltigungsverhandlung eigener Machart mit der Säge an "ihren" Richterintisch. http://www.sat1.de/tv/barbara-salesch
"Alles endet mit einer Zerlegung. Als der letzte Fall, eine Vergewaltigung, verhandelt ist, nimmt Barbara Salesch eine Säbelsäge zur Hand und schneidet ihren Richtertisch in Stücke. Der TV-Gerichtssaal in Hürth-Kalscheuren wird zum Partyraum."
Spieglein, Spieglein! Wiseo wird, er war es die ganzen Jahre !
17.01.2012

Ausstieg von Barbara Salesch


Im Namen des Fernsehvolkes




Sat.1

Hamburger Richterin Salesch urteilt nicht mehr im TV

http://www.abendblatt.de/kultur-live/tv-und-medien/article1943598/Hamburger-Richterin-Salesch-urteilt-nicht-mehr-im-TV.html

Nach 12 Jahren

Drucken Bewerten Autor: Nathalie Waehlisch| 01.07.2011

TV-Richterin Salesch spricht bald ihr letztes Urteil

Für manche ist "Richterin Barbara Salesch" Kult, andere halten die TV-Show für puren Trash. Zum Jahresende verabschiedet sich Deutschlands dienstälteste TV-Richterin.

Sonntag, 8. Januar 2012

"Stahlgewitter"?!?! Noch-Präsident bleibt bei unangemessener Sprache! - SUNZI/Tsun Tzu für Bundespräsidenten und Diekmanns (Diekmänner) Boulevard-Journalisten)

Debatte um das Staatsoberhaupt  - Wulff soll interne Brandrede gehalten haben
Der Bundespräsident scheint Gefallen an martialischer Ausdrucksweise gefunden zu haben. Nach den Kriegsdrohungen macht er seinen Mitarbeitern Mut: Das "Stahlgewitter" sei bald vergessen. Die Opposition droht schon mal mit Neuwahlen.

http://www.ftd.de/politik/deutschland/:debatte-um-das-staatsoberhaupt-wulff-soll-interne-brandrede-gehalten-haben/60151266.html hat... .


Na, da wollen wir doch mal überprüfen, wer "seinen" Tsun Tzu/Tzi/Sunzi  (besser) gelesen hat.
(Oder eine seiner modernen Adaptionen - wie z.B. die von Donald C. Krause)  
Jeder mag selbst entscheiden ;-):


Die zehn Grundsätze Sun Tzus

  1. Stell Dich dem Kampf!
  2. Führe andere in den Kampf!
  3. Handle umsichtig!
  4. Halte Dich an die Tatsachen!
  5. Sei auf das Schlimmste vorbereitet!
  6. Handle rasch und unkompliziert!
  7. Brich die Brücken hinter Dir ab!
  8. Sei innovativ!
  9. Sei kooperativ!
  10. Laß Dir nicht in die Karten schauen

Seite 17 und Anhang S. 145



Als sei es ein Stück von ihm (Diekmann) ;-)):



"Sun Tzu sagt:



Ein Befehlsinhaber, der sich den Krieg zunutze mach, um persönlichen Ruhm und Reichtum zu erlangen, aber kein Geld für Informationen über den Gegner ausgibt, ist kein wahrer Feldherr.

Weise Herrscher und kluge Feldherren errangen Siege, vollbrachten Heldentaten und waren den anderen überlegen, weil sie alles schon vorher wußten. Wertvolle Nachrichten über den Gegner kann man nur von Menschen erlangen, die ihn aus persönlicher Erfahrung kennen. Es werden fünf Arten von Spionen eingesetzt: ortsansässige Spione, innere Spione, zurückkehrende Spione, Spione, die in die Irre Führen und ständige Spione.“ ebenda S. 138  
Die Kunst des Krieges für Führungskräfte. Sun Tzus alte Weisheiten, aufbereitet für die heutige Geschäftswelt




Sun Tzu für Manager: Die 13 ewigen Gebote der Strategie




Niemals mit "Bild" anlegen! | Politik & Gesellschaft | Deutsche Welle | 06.01.2012 www.dw-world.deDie deutsche "Bild" gehört zu den einflussreichsten Tageszeitungen Europas. Durch den Streit zwischen dem höchsten Staatsmann und der auflagenstärksten Zeitung gerät auch der deutsche Boulevard in die Diskussion. DW-WORLD.DE, die Deutsche Welle im Internet: Nachrichten, Analyse und Service aus Deuts...


Es sei denn Du heißt "Wir sind Helden!" (Judith Holofernes), Prof. Höcker oder Jörg Kachelmann ;-)).

Das deutsche Original:

Die Kunst des Krieges [Gebundene Ausgabe]
Sun Tsu (Autor)
4.1 von 5 Sternen
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Dienstag, 3. Januar 2012

Erhöhung des Renteneintrittsalters von Rechtsanwälten war zulässig - Urteil vom 14. Dezember 2011, Aktenzeichen: 6 C 11098/11.OVG Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

Apropos/BTW/Obiter dictum:: WIKIPEDIA behauptet doch glatt, dass  der zum Zeitpunkt des Blogebitragpostens noch amtierende Bundespräsident sei in seinem früheren (Arbeits-)Leben Jurist gewesen, Rechtsanwalt gar - in einer Sozietät. Die behaupten manchma l aber auch ein Zeusch - bei WIKIPEDIA: "Als Oppositionsführer im niedersächsischen Landtag warf Wulff im Jahr 1999 dem Ministerpräsidenten Gerhard Glogowski in der damaligen Sponsoringaffäre vor, „seine Unabhängigkeit und damit seine politische Handlungsfähigkeit“ verloren zu haben, so dass deshalb die Niederlegung des politischen Amts unvermeidlich wurde.[12] Wulff ging nach dem Rücktritt von Glogowski noch weiter, indem er forderte, die Pension zu kürzen, mindestens aber das Übergangsgeld zu streichen.[13]

Jetzt aber zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 6 C 11098/11.OVG

"Die stufenweise Erhöhung des Renteneintrittsalters (Regelaltersgrenze) von Rechtsanwälten auf 67 Jahre war zulässig. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Mit seinem Normenkontrollantrag wandte sich der Antragsteller, ein 1961 geborener angestellter Rechtsanwalt, gegen die in der Satzung des Versorgungswerks der rheinland-pfälzischen Rechtsanwaltskammern vorgesehene stufenweise Erhöhung des Renteneintrittsalters von 65 auf 67 Jahre. Danach wird für die ab 1949 geborenen Mitglieder die Altersgrenze pro Jahr um jeweils einen Monat hinausgeschoben, so dass sie für die im Jahre 1972 und später Geborenen bei 67 Jahren liegt. Für den Antragsteller bedeutet dies, dass er erst mit 66 Lebensjahren und einem Monat die Regelaltersgrenze erreicht. Das Oberverwaltungsgericht hat die Erhöhung des Renteneintrittsalters gebilligt und den Normenkontrollantrag abgelehnt.
Zwar mindere die Erhöhung des Renteneintrittsalters die bisher erworbenen Rentenanwartschaften. Jedoch sei die Anpassung der Regelaltersgrenze an die veränderten Bedingungen zulässig, weil sie Gemeinwohlzwecken diene. Denn sie sichere die Stabilität des Rechtsanwaltsversorgungswerks, da bei Beibehaltung des Renteneintrittsalters von 65 Jahren infolge der höheren Lebenserwartung der Mitglieder eine finanzielle Schieflage der Versorgungseinrichtung drohe. Der Vertrauensschutz der älteren Mitglieder werde durch die stufenweise Erhöhung der Regelaltersgrenze für die vor 1972 geborenen Mitglieder ausreichend gewahrt.
Urteil vom 14. Dezember 2011, Aktenzeichen: 6 C 11098/11.OVG


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Samstag, 24. Dezember 2011

EMMA: Titten-Titel, Verbrennung durch Piraten und EV 23.12.2011, Az. 28 O 1081/11 zum Weihnachtsfest ... ;-)) Geht's mit EMMA/Alice S. nun zu Ende?

Alice Schwarzer hat nichts in ihrem unbändigen Verfolgungswahn gegen Jörg Kachelmann und Dominique Strauss-Kahn verstanden ... (Dabei geht's inzwischen - siehe unten - auch für Anne Sinclair ("Frau des Jahres in Frankreich 2100!9 und Dominique Strauss-Kahn (las gerade den Chinesen mit einem Votrag die Leviten ;-)) hinterm Horizont (wieder) weiter ...
Hätte nicht ein Pirat vor ein paar Tagen an der aktuellen Ausgabe gezündelt, hätte wohl niemand außer den Abo-Leserinnen überhaupt gemerkt, dass die "neue" EMMA erschienen ist. Am Kiosk ist sie ja mit dem Titten-Bild/Bild-Titel kaum wiederzuerkennen. Läßt bereits das Titten-Titel-BILD auf Agonie und ein desaströses Bilanz-Jahr 2011 schließen (Die Zahlen für 2010  liegen, obwohl wir schon den 24.12.2011 haben, immer noch nicht vor  ...;-)) Stattdessen wieder nur unqualifizierte jeweils zweiseitige Hasstiraden gegen DSK, JK und vermeintliche LITIGATIONS-PR.(Und am Ende, ganz am Ende des JK-Artikels, versucht die abgebrochene Kauffrau auch mal wieder zu rechnen - diesmal mit Prozenten ;-). Wir rechnen daher bei der Bilanz 2010 auch mit allem(s). Auch mit scharf.

"Alice Schwarzer hat nichts verstanden: Zweifel sind keine Restzweifel und das LG Mannheim hat nicht gesagt, dass Kachelmann höchstwahrscheinlich schuldig sei - LG Köln erlässt Verfügung gegen verleumderische Urteilsinterpretation Schwarzers.


In der aktuellen EMMA beschreibt Alice Schwarzer den Fall Kachelmann als einen "Meilenstein in der deutschen Rechtsprechung" und zwar unter anderem "in Bezug auf die Beeinflussung, ja Manipulation von Medien und Justiz durch die so genannte Litigation PR". Meister der Litigation-PR manipulierten die Medien. Sogar Journalisten, so Frau Schwarzer, scheinen selbst Teil der "Litigation-Kampagnen" zu sein. Im Fall Kachelmann zum Beispiel sei es seinen Beratern innerhalb weniger Monate gelungen, aus dem Angeklagten

"ein von rachsüchtigen Frauen verfolgtes Unschuldslamm zu machen. Freispruch."


So einfach geht das also in den Augen der Verschwörungstheoretikerin Alice Schwarzer: Medienanwälte und Strafverteidiger verbünden sich mit willfährigen Journalisten und manipulieren mal eben Medien, Öffentlichkeit und Justiz. Schon gibt es einen Freispruch.

Und wie funktioniert eine solche Verschwörung? Auch das erklärt Frau Schwarzer. Zur Manipulation der Öffentlichkeit habe es gehört, ihr, die es als eine der wenigen gewagt habe, eine "andere Meinung zu vertreten", das Wort im Munde herumzudrehen. (Zur Berechtigung dieses Vorwurfes verweisen wir auf unsere Pressemitteilungen hier, hier, hier, hier, hier, hier, hier, hier, hier und hier.) Gerade erst sei wieder eine "absurde Abmahnung" der Kanzlei HÖCKER wegen eines Interviews auf ihrem Tisch gelandet, in dem sie sich zum Kachelmann-Prozess geäußert hatte.

Diese Abmahnung betraf ein Interview, in dem die Nachwuchs-Gerichtsreporterin Alice Schwarzer zum wiederholten Male unter Beweis stellte, dass sie nichts von dem verstanden hat, was im Mannheimer Gerichtssaal vor sich ging. Denn Frau Schwarzer behauptete in der SWR-Sendung "Leute":

"Der Richter hat gesagt: Wir haben Restzweifel an der Schuld. Das heißt, wir sind überwiegend von der Schuld überzeugt, bleiben aber Restzweifel.

In tieferer Kenntnis des Falles komme ich zum selben Schluss wie das Gericht: Ich halte es für sehr wahrscheinlich, dass er es war."

Frau Schwarzers Annahme, dass sie eine "tiefere Kenntnis" vom Fall Kachelmann habe, gründet im günstigsten Fall auf einer deutlichen Selbstüberschätzung. Von den entscheidenden Sitzungen der über 40 Hauptverhandlungstage war die Öffentlichkeit, also selbst Frau Schwarzer, ausgeschlossen. Von den öffentlich zugänglichen Sitzungen hat Frau Schwarzer entgegen dem Eindruck, der durch ihre BILD-Kolumne entstand, viele "geschwänzt" und sich von den BILD-Reportern vor Ort über die vermeintlichen Vorgänge im Gerichtssaal instruieren lassen.

Keinem Juristen und keinem versierten Gerichtsreporter wäre es eingefallen, eine derart hanebüchene Interpretation des Mannheimer Freispruchs von sich zu geben, wie die, die Frau Schwarzer den Richtern in den Mund legte. Und mit "In-den-Mund-Legen" ist nicht das gemeint, was Frau Schwarzer anderen vorwirft, wenn sie von einem bloßen "Worte-im-Munde-Herumdrehen" spricht. Frau Schwarzer dreht den Richtern nicht lediglich tatsächlich existente Worte im Munde herum, sondern sie ersinnt Richterworte, die es nie gegeben hat.

Um es deutlich zu sagen:

Das Mannheimer Landgericht hat NICHT von bloßen Restzweifeln an Kachelmanns Schuld gesprochen.

Es hat auch NICHT geäußert oder gar geurteilt, dass es "sehr wahrscheinlich" sei, dass Kachelmann die Tat begangen habe oder dass es "überwiegend von der Schuld überzeugt" sei.

Diese Aussagen mögen Alice Schwarzers persönliches Empfinden widerspiegeln. Dass sie von Anfang an voreingenommen war und sich selbst durch einen Freispruch in ihrer vorgefassten Meinung nicht hat beeindrucken lassen, haben ihr seriöse Journalisten mehrfach vorgeworfen. Die Urteilsinterpretation und vor allem konkrete Aussagen, die sie dem Gericht als schlechte Co-Verliererin dieses Prozesses nun unterschiebt, sind jedenfalls evident falsch und frei erfunden.

Das Gericht hat Herrn Kachelmann freigesprochen, weil es massive Zweifel an der Richtigkeit der Beschuldigungen hatte, die die mehrfach der Lüge überführte Nebenklägerin erhoben hatte. In der Urteilsbegründung, die der Öffentlichkeit nicht vorliegt, werden diese Zweifel in beeindruckender Weise beschrieben.

Alles andere als "absurd" war daher unsere Abmahnung, mit der wir Frau Schwarzer aufgefordert haben, dem Gericht keine falschen Aussagen zu Kachelmanns vermeintlicher Schuld mehr unterzuschieben. Frau Schwarzer hat sich geweigert, eine Unterlassungserklärung abzugeben, so dass es notwendig wurde, eine einstweilige Verfügung gegen sie zu beantragen. Das LG Köln hat es Frau Schwarzer auf Antrag Jörg Kachelmann, vertreten durch HÖCKER, heute verboten, die von ihr erfundene falsche Wertung der Mannheimer Richter erneut zu verbreiten (Einstweilige Verfügung vom 23.12.2011, Az. 28 O 1081/11).

RA Prof. Dr. Ralf Höcker, LL.M. (IP) (London)
http://www.hoecker.eu/mitteilungen/artikel.htm?id=215

Und hier geht's zu den Rechenkünsten der abgebrochenen Kauffrau:
"Auf 90000 wird die Zahl der mutmaßlichen Vergewaltigungen im Jahr allein in Deutschland geschätzt. Jeder zweite Vergewaltiger ist der eigene Freund oder Ehemann bzw. Exmann. Nur drei Prozent dieser Vergewaltigungsvorwürfe sind nach internationalen Statistiken Falschbeschuldigungen. Ein Prozent wird letztendlich verurteilt. Bleiben 86800 Frauen im Jahr allein in Deutschland, deren Vergewaltigung nie gesühnt wird. Diese Frauen haben eben keine Litigation-Berater."
http://www.emma.de/ressorts/artikel/vergewaltigung/kachelmann-was-steckt-dahinter/ 
 
http://kurier.at/kultur/4478833-wir-drehen-im-augenblick-alle-durch.php
kurier.at
Der FAZ-Herausgeber Frank Schirrmacher sprach im KURIER-Interview über Medienaufgeregtheit, Medienhypes und ihre Folgen.[...]
 
Medienhypes werden gerne an Personen festgemacht. Im Falle der Vergewaltigungs-Vorwürfe gegen Jörg Kachelmann und Dominique Strauss-Kahn hat der Hype diese Personen  erledigt.
Besonders sympathisch finde ich diese Herren ja nicht. Was mich in beiden Fällen aber am meisten irritiert ist: Wir wissen nicht und wussten damals auch nicht, was wirklich passiert ist. Und trotzdem wird von der Öffentlichkeit und den Medien das gesamte bisherige  Privatleben zurückgelesen, werden Dinge ans Licht gezerrt, die mit dem Fall unmittelbar nichts zu tun haben – und da beginnt es mulmig zu werden. Denn nach heutigem Wissensstand ist Strauss-Kahn  ein anachronistischer Womanizer, der einen Seitensprung gemacht hat. Aber die Medien, und da spielten schon die Staatsanwälte auch eine Rolle, hatten ihn längst verurteilt.

Und für Anne Sinclair (FRAU DES JAHRES IN FRANKREICH 2011) und Dominique Strauss-Kahn geht's hinterm Horizont auch bereits weiter ;-))).
http://www.deutsche-mittelstands-nachrichten.de/2011/12/33941/

www.deutsche-mittelstands-nachrichten.de
Europa erlebe eine bespiellose Führungskrise. Der ESM werde zu spät kommen, weil man nicht mehr Monate Zeit habe, sondern höchstens Wochen – sagt der frühere IWF-Chef Dominique Strauss-Kahn.
http://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/dominique-strauss-kahn-in-china-lebenszeichen-aus-fernost-1.1240057

www.sueddeutsche.de
Dominique Strauss-Kahn hält nach monatelanger Abstinenz in Peking eine öffentliche Rede. Als ehemaliger Direktor des Internationalen Währungsfonds gibt er nun den Wirtschaftsweisen - und greift EU-Politiker scharf an.

http://www.spiegel.de/panorama/leute/0,1518,804891,00.html

www.spiegel.de
Anne Sinclair, Ehefrau des in Sex-Affären verwickelten früheren IWF-Chefs Domini...Mehr anzeigen


Wirbel um "Emma"-Verbrennung durch Piraten
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vor 19 Stunden – Das stand aber nicht im Parteiprogramm, die sind ja fast schlimmer als die somalischen Piraten, denn wer Emma verbrennt, der verbrennt auch ...
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Piraten verbrennen Schwarzer-Magazin „Emma“ - FOCUS Online
www.focus.de/.../nach-kritischem-artikel-piraten-verbrennen-schwarz...
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vor 1 Tag – Mitglieder der Piratenpartei haben ein Zeichen gesetzt, das in Deutschland vorbelastet ist: Sie haben eine Ausgabe der „Emma“ verbrannt.

Donnerstag, 15. Dezember 2011

Spaßguerilla-Marketing: "Unser Weihnachtsgeschenk für Sie: Scheidungsantrag gratis"

DIE GELEGENHEIT! - Nur so lange Vorrat reicht, oder wie oder was??? Normalerweise machen wir ja keine Werbung (für Dritte), aber die Jungs und Mädels haben es sich redlich verdient. Via NEWSLETTER - Betreffzeile: 

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und so geht's weiter ;-):

viele meinen, unterm Tannenbaum ist der ideale Platz für eine Generalabrechnung. Anlässe gibt’s genug: die pink-farbenen Kugeln, die Schwiegereltern, die missratenen Kinder. Und im neuen Jahr stehen die Streithähne dann vor Ihrer Kanzleitür und wollen nie mehr gemeinsam Weihnachten feiern.

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 Ja, ich teste das Rechtsportal Familienrecht kostenlos und erhalte sofort den Gratis-Download „Scheidungsantrag“

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Sie haben richtig gelesen: Jetzt auch inkl. Online-Unterhaltsberechnung!

Ein Online-Dienst für Familienrechtler, mit dem man auch den Unterhalt berechnen kann? Ja, das gibt es: Es ist das Rechtsportal Familienrecht. Denn nur das Rechtsportal Familienrecht enthält das bewährte Berechnungsprogramm „1x1 des Familienrechts“, mit dem Sie mühelos Einkommen, Unterhalt, Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich und Verfahrenskostenhilfe berechnen. Und selbstverständlich ist bei der Unterhaltsberechnung die neueste Rechtsprechung schon berücksichtigt! 
Und so einfach bedienen Sie die Online-Version des 1x1 des Familienrechts:





und da kommt man raus.

Montag, 12. Dezember 2011

Kachelmann ./. Staatsanwältin Freudenberg: Auch Streitwertbeschwerde der Verfügungsbeklagten erfolglos. Interessante Ausführungen des OLG Köln zum Gegenstandswert in Online- und Printveröffentlichungen.

UND: "Muss man sich alles gefallen lassen? Wo hört Pressefreiheit auf, wo fängt Persönlichkeitsschutz an?"
Kachelmann ./. Staatsanwältin Freudenberg: Auch Streitwertbeschwerde der Verfügungsbeklagten erfolglos. Interessante Ausführungen des OLG Köln zum Gegenstandswert in Online- und Printveröffentlichungen.

Das Landgericht Köln hatte eine einstweilige Verfügung gegen die Göttinger Staatsanwältin Dagmar Freudenberg erlassen, die in einem Artikel in der Online-Ausgabe der Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung von der "Geschädigten im Kachelmann-Prozess" gesprochen hatte (LG Köln, Az. 28 O 617/11 - vgl. Pressemitteilung vom 03.08.2011). Damit hatte sie den falschen Eindruck erweckt, der - freigesprochene - frühere Angeklagte Kachelmann sei Täter einer Sexualstraftat. Der Widerspruch der Verfügungsbeklagten Freudenberg gegen die einstweilige Verfügung blieb erfolglos (vgl. Pressemitteilung vom 19.10.2011).

Der Verfügungsbeklagten wurden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Mit einer Streitwertbeschwerde wandte sie sich gegen den mit Beschluss des Landgerichts vom 03.11.2011 festgesetzten Streitwert von 20.000 EUR und beantragte dessen Herabsetzung auf 7.000 EUR.

Das OLG Köln wies die Streitwertbeschwerde mit Beschluss vom 06.12.2011 nun zurück (OLG Köln, Az. 15 W 76/11). Es bezeichnete eine Bewertung von Kachelmanns Unterlassungsinteresse mit 20.000 EUR als angemessen.

Interessant sind die Ausführungen des OLG Köln zum Verhältnis des Streitwerts von Veröffentlichungen in Printmedien und im Onlinebereich. Traditionell werden die Gegenstandswerte von Online-Veröffentlichungen niedriger bewertet als die Gegenstandswerte im Printbereich. Diese Rechtsprechung ist seit langem nicht mehr haltbar, da Veröffentlichungen im Internet aufgrund ihrer größeren Verbreitung und ihrer dauerhaften problemlosen Auffindbarkeit längst gravierender sind als Veröffentlichungen in Printmedien, deren Auflagen angesichts der Konkurrenz im Internet ständig zurückgehen.

Das OLG Köln führt hierzu nun in einem obiter dictum aus:

"Dabei kann es dahinstehen, ob von Online-Veröffentlichungen ausgehende Beeinträchtigungen wegen ihres gegenüber Printmedien regelmäßig geringeren Verbreitungsgrades generell hinter Print-Veröffentlichungen zurückbleiben, und dies mit der grundätzlich niedrigeren Bewertung des Gegenstandswerts von gegen Online-Berichterstattungen gerichteten Unterlassungsbegehren zum Ausdruck zu bringen ist. Nur am Rande sei darauf hingewiesen, dass eine solche - generalisierende - Betrachtungsweise jedenfalls in den Fällen nicht angebracht erscheint, in denen sich die Öffentlichkeit über einen längeren Zeitraum mit einem Ereignis von hohem Aufmerksamkeitswert auseinandersetzt und sich das Interesse hieran immer wieder neu belebt, was die Neigung befördert, auch nicht mehr tagesaktuelle, indes noch zum Aufruf bereitgehaltene Berichte in Online-Medien abzurufen mit der Folge, dass die zunächst zahlenmäßig geringere Verbreitung der rechtsverletzenden Berichterstattung wegen der längerfristigen Abrufbarkeit eine nicht unbeachtliche Perpetuierung der Rechtsverletzung bewirkt, die den im Vergleich gegenüber Print-Medien anfänglich niedrigeren Verbreitungsgrad kompensieren kann. Im vorliegend zu beurteilenden Fall kann dies jedoch offenbleiben, weil der tatsächliche Verbreitungsgrad einer als persönlichkeitsrechtsverletzend angegriffenen Äußerung nur ein Kriterium darstellt, das in die anhand sämtlicher, im Rahmen von § 48 Abs. 2 GKG heranzuziehenden Umstände vorzunehmende Gesamtabwägung einfließt, um das Unterlassungsinteresse zu bestimmen."

Im Folgenden stellt das OLG Köln auf einen solchen entscheidenden Umstand ab. Es weist darauf hin, dass der von der Verfügungsbeklagten hervorgerufene Eindruck, Herr Kachelmann sei Täter einer Sexualstraftat von gravierendem Gewicht sei und einen schweren Angriff auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht darstelle.

RA Prof. Dr. Ralf Höcker:

"Es ist anachronistisch, Internetmedien immer noch eine geringere Bedeutung beizumessen als Printmedien. Das Internet hat den Printbereich längst als die relevanteste Informationsquelle abgelöst. Dem tragen die Gerichte bei der Bemessung der Streitwerte in Gerichtsverfahren bisher nur zögerlich Rechnung. Umso richtiger ist der Beschluss des OLG Köln in Sachen Kachelmann ./. Freudenberg, in dem es die Bedeutung der Informationsquelle Internet anerkennt."



08.12.2011

Prof. Höcker sprach beim "2. Erfahrungsaustausch der Kölner Juristen in Stadt und städtischen Gesellschaften" zum Thema "Muss man sich alles gefallen lassen? Wo hört Pressefreiheit auf, wo fängt Persönlichkeitsschutz an?"

Auf Einladung der städtischen Juristen in den Ämtern und Gesellschaften der Stadt Köln spricht Prof. Dr. Ralf Höcker heute um 16 Uhr im Rathaus/Spanischer Bau der Stadt Köln zum Thema:

"Muss man sich alles gefallen lassen? Wo hört Pressefreiheit auf, wo fängt Persönlichkeitsschutz an?"

Öffentliche Institutionen sehen sich vermehrt öffentlicher Kritik ausgesetzt. Wo ist die Grenze zulässiger Kritik? Wie kann man sich gegen unzulässige Kritik wehren? Welche begleitenden Maßnahmen der Pressearbeit sind notwendig?

Der Referent Rechtsanwalt Prof. Dr. Höcker berät Unternehmen, Behörden, Verbände und Persönlichkeiten im Marken- und Medienrecht. Aktuell unterstützt er u.a. die Sparkasse einer Großstadt bei der Abwehr negativer Presse im Zusammenhang mit Vorwürfen gegen das Institut sowie eine IHK bei der Abwehr von Berichten, in denen der IHK-Vorsitzende angegriffen wird. Zudem wird er am Beispiel einer Kommune darstellen, was man gegen die Weiterleitung geheimhaltungsbedürftiger Informationen aus nicht-öffentlichen Sitzungen der politischen Gremien der Stadt an die Lokalpresse unternehmen kann.

http://www.hoecker.eu/mitteilungen/artikel.htm?id=211



ja, ja!

Dazu passen auch die beiden Blog-Beiträge ...

http://nebgen.blogspot.com/2011/12/wenn-polizisten-ausbrennen.html


http://www.raflauaus.de/2011/03/sta-fordert-berufsverbot-und-1-jahr-9-monate-fur-ra-lucas/