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Dienstag, 8. Februar 2011

FG Rheinland-Pfalz 3. Januar 2011 zum Kindergeldrecht (Az.: 5 K 1345/09) Familienkasse muss sich mit den in den Akten befindlichen Unterlagen auch auseinandersetzen, bevor sie einen Antrag auf Kindergeld ablehnt.

Mit Urteil vom 3. Januar 2011 zum Kindergeldrecht (Az.: 5 K 1345/09) hat sich das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz mit der Frage befasst, in welcher Form die für die Gewährung von Kindergeld notwendigen Nachweise - für die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt eines Kindes wegen einer Behinderung - zu führen sind.

Im Streitfall stellte der Kläger am 27. August 2008 für seinen Sohn (S) bei der beklagten Familienkasse (F) einen Antrag auf (Weiter-) Zahlung des Kindergeldes und gab an, S sei wegen eines Tumors z.Zt. nicht arbeitsfähig, er sei noch in Behandlung. Auf Anfrage der F war von der zuständigen ARGE bereits im Sept. 2007 mitgeteilt worden, S sei seit Dez. 2005 als arbeitssuchend gemeldet, aber nach Aussage des Gesundheitsamtes wegen eines Gehirntumors und einer Operation auf unbestimmte Zeit nicht erwerbsfähig. In der Kindergeldakte befindet sich weiter ein am 26. August 2008 unterzeichneter „ärztlicher Befundbericht zum Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. zur Nachprüfung der weiteren Rentenberechtigung“, in dem u.a. ausgeführt wird, dass S wegen eines Hirntumors operiert worden sei. Ein Resttumor sei weiterhin vorhanden. Der Patient werde für dauernd erwerbsunfähig gehalten, die Symptome könnten sich nicht mehr ausreichend bessern, eine Arbeitsfähigkeit werde sich nicht mehr einstellen. Darauf hin wurde mit Bescheid vom 2. September 2008 zwar für die Zeit ab Juni 2008 Kindergeld für S festgesetzt. Jedoch schon mit Schreiben vom 9. September 2008 teilte die F dem Kläger mit, über den Antrag auf Kindergeld könne noch nicht endgültig entschieden werden, weil noch der Nachweis der Behinderung (z.B. Schwerbehindertenausweis) und der Nachweis etwaiger Einkünfte und Bezüge fehlen würden. Mit Bescheid vom 30. September 2008 wurde der Antrag des Klägers auf Kindergeld für S ab November 2008 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass die für die Entscheidung über den Kindergeldanspruch notwendigen Unterlagen bisher nicht eingereicht worden seien. Bei dieser Ansicht blieb die F auch in der Einspruchsentscheidung vom 10. März 2009. Bei der F ging darauf hin ein Schreiben des Gesundheitsamtes vom 12. März 2009 ein, in dem ausgeführt wird, dass S mehrfach begutachtet worden sei. Gemäß dem jüngsten Gutachten vom April 2008 bestehe bei S aus Krankheitsgründen für die Kalenderjahre 2008 und 2009 eine durchgängige Arbeitsunfähigkeit.
Die F blieb auch im Klageverfahren bei ihrer ablehnenden Ansicht. Hinsichtlich des Schreibens des Gesundheitsamtes vom 12. März 2009 meint sie nur, es fehlten darin Angaben zu einer etwaigen Behinderung des S.

Die dagegen gerichtete Klage war jedoch in vollem Umfang erfolgreich.
Das FG Reinland-Pfalz führte u.a. aus, der arbeitslos gemeldete S habe im Oktober 2008 des 21. Lebensjahr vollendet, so dass Voraussetzung für die Berücksichtigung des S sei, dass er wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sei, sich selbst zu unterhalten. Zwischen den Beteiligten sei unstreitig, dass die Einkünfte und Bezüge des S so niedrig gewesen seien, dass er außerstande gewesen sei, sich selbst zu unterhalten. Streitig sei demnach allein, ob für diese Unfähigkeit zum Selbstunterhalt eine Behinderung des S ursächlich sei.
Bei Anwendung der für die F geltenden Dienstanweisung sei der Nachweis der Behinderung des S im vorliegenden Falle sogar zweifach erbracht worden: In der Akte befinde sich einerseits der „ärztliche Befundbericht“ vom 26. August 2008, in dem ausgeführt werde, dass S wegen des Hirntumors, der noch teilweise vorhanden sei, für dauernd erwerbsunfähig gehalten werde. Andererseits befinde sich in der Kindergeldakte in Kopie noch ein Rentenbescheid vom 25. September 2008, der nachweise, dass dem S wegen seiner Behinderung nach den gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere laufende Bezüge zustehen würden, nämlich ein „Bescheid über die Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“ mit dem S von Dezember 2005 bis September 2009 entsprechende Leistungen bewilligt worden seien. Das Gesundheitsamt habe zudem mit Schreiben vom 12. März 2009 mitgeteilt, dass bei S aus Krankheitsgründen (auch) für die Kalenderjahre 2008 und 2009 eine durchgängige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Die F habe sich weder im Einspruchsverfahren noch im Klageverfahren mit den genannten Unterlagen befasst. Im Klageverfahren sei lediglich beanstandet worden, dass das Schreiben des Gesundheitsamtes vom 12. März 2009 keine Aussage zu einer etwaigen Behinderung des S enthalte. Dabei sei jedoch verkannt worden, dass weitere Nachweise vorgelegen hätten und dass eine Gesamtwürdigung unter Einbeziehung des „ärztlichen Befundberichts“ und des Rentenbescheides hätte erfolgen müssen. Dies sei jedoch nicht geschehen.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
http://www.justiz.rlp.de/Aktuelles/Newsmailer/ 
siehe auch:
http://www.rechtslupe.de/steuerrecht/einkommensteuer/einkommensteuer-privat/abzweigung-von-bereits-ausgezahltem-kindergeld-325661

Mittwoch, 4. November 2009

Hinzurechnung des Kindergeldes zur Steuerschuld gem. § 31 Satz 5 und § 36 Abs. 2 Satz 1 EStG auch bei Nichtanrechnung auf Unterhalt mit GG vereinbar

Die mit dem Unterhalt und der Betreuung von Kindern verbundenen Belastungen der Eltern werden durch steuerliche Freibeträge und durch die Zahlung von Kindergeld ausgeglichen. Für den hier zu betrachtenden Veranlagungszeitraum 2001 maßgeblich sind die Bestimmungen des
Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Familienförderung vom 22. Dezember 1999. Danach wird die steuerliche Freistellung in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich des Betreuungsbedarfs durch die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG oder
durch das monatlich als Steuervergütung gezahlte Kindergeld bewirkt. Die Freibeträge werden nur dann vom Einkommen des Steuerpflichtigen abgezogen, wenn die gebotene steuerliche Freistellung nicht bereits durch das monatlich gezahlte Kindergeld bewirkt wird („Günstigerprüfung“). Sind bei der steuerlichen Veranlagung die Freibeträge abzuziehen, wird das gezahlte Kindergeld der tariflichen Einkommensteuer hinzugerechnet. Nicht steuerlich zusammenveranlagten Eltern stehen die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG jeweils zur Hälfte
zu. Da das Kindergeld nur einem Berechtigten - wie im Ausgangsverfahren meist dem betreuungsunterhaltspflichtigen Elternteil - ausgezahlt wird (§ 64 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 EStG), steht für die steuerliche Hinzurechnung ein zivilrechtlicher Ausgleichsanspruch dem Erhalt von
Kindergeld gleich (§ 31 Satz 5 EStG). Nach den im Veranlagungszeitraum geltenden unterhaltsrechtlichen Vorschriften war gemäß § 1612b Abs. 1 BGB das auf das Kind entfallende Kindergeld zur Hälfte auf den Unterhalt anzurechnen, wenn es nicht an den barunterhaltspflichtigen Elternteil ausgezahlt wurde. Gemäß § 1612b Abs. 5 BGB unterblieb die Anrechnung des Kindergeldes auf den Unterhalt aber, soweit der Unterhaltspflichtige
außerstande war, Unterhalt in Höhe von 135 Prozent des Regelbetrages nach der Regelbetrag-Verordnung zu leisten (sog. Mangelfall).

Der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs sah sich in einem Revisionsverfahren gegen die Festsetzung der Einkommenssteuer eines geschiedenen Ehegatten, der für seine nicht in seinem Haushalt lebenden minderjährigen Kinder barunterhaltspflichtig ist, an einer Entscheidung
gehindert und hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob in unterhaltsrechtlichen Mangelfällen die Hinzurechnung des Kindergeldes zur Einkommensteuer gemäß § 31 Satz 5 in Verbindung mit § 36 Abs. 2 Satz 1 EStG gegen das Grundgesetz verstoße,

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass § 31 Satz 5 und § 36 Abs. 2 Satz 1 EStG mit dem Grundgesetz vereinbar sind, auch soweit Steuerpflichtige von der Regelung des § 1612b Abs. 5 BGB betroffen sind (zur Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift vgl. Beschluss des Ersten Senats vom 9. April 2003 – 1 BvL 1/01, 1 BvR 1749/01 - BVerfGE 108, 52 <70>; Pressemitteilung Nr. 64/2003 vom 05. August 2003). Mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der steuerlichen Verschonung des Existenzminimums des Steuerpflichtigen und seiner unterhaltsberechtigten Familie und dem allgemeinen Gleichheitssatz ist vereinbar, dass die um die Freibeträge verminderte Einkommensteuer auch
bei den Steuerpflichtigen um die Hälfte des gezahlten Kindergeldes erhöht wird, die nicht in der Lage sind, Unterhalt in Höhe von 135 Prozent des Regelbetrags nach der Regelbetrag-Verordnung zu leisten. Die Entscheidung ist mit 7:1 Stimmen ergangen.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

Die verfassungsrechtlich gebotene Verschonung des kindbedingten Existenzminimums wird in - hier allein zu betrachtenden - Fällen wie dem des Ausgangsverfahrens dadurch bewirkt, dass das Einkommen des Steuerpflichtigen um die Freibeträge gemäß § 32 Abs. 6 EStG vermindert
wird. Der Gesetzgeber hat sich damit für eine verfassungsrechtlich zulässige generalisierende Regelung entschieden, mit der die existenznotwendigen Mindestaufwendungen für Kindesunterhalt bei allen Steuerpflichtigen in gleicher Weise in der steuerlichen Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden. Das dem Steuerpflichtigen als monatlich gezahlte Steuervergütung (§ 31 Satz 3 EStG) zugeflossene Kindergeld ist zur Vermeidung doppelter Berücksichtigung des Kindesexistenzminimums zurückzugewähren, indem es zur tariflichen
Einkommensteuer hinzugerechnet wird (§ 31 Satz 5 EStG).

Entsprechend dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers fließt das Kindergeld dem barunterhaltspflichtigen Elternteil auch in den Fällen zu, in denen eine Anrechnung des Kindergeldes auf den Barunterhalt nach § 1612b Abs. 5 BGB ganz oder teilweise unterblieben ist, weil es vorrangig zur Auffüllung des Kindesunterhalts zu verwenden war (sog. Mangelfall).

Ein gemäß § 31 Satz 5 EStG auszugleichender Zufluss des Kindesgeldes ist nicht nur dann anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige über das Kindergeld, das ihm für ein Kind zusteht, beliebig verfügen kann. Da den Eltern Kindergeld vor allem zugunsten des Kindes für dessen sächliches Existenzminimum sowie für seinen Betreuungs- und Erziehungs- oder
Ausbildungsbedarf gezahlt wird, trifft die Regelung des § 1612b Abs. 5 BGB eine Zweckbestimmung für die Verwendung des Kindergeldes. Hinter dieser Ausgestaltung steht die materielle Verpflichtung des Barunterhaltspflichtigen, im Mangelfall den gemäß § 1612a Abs. 1, §
1612b Abs. 1 BGB geschuldeten Unterhalt auf das Barexistenzminimum (135 Prozent des Regelsatzes nach der Regelsatz-Verordnung) aufzustocken. Insofern stellt sich die Regelung wirtschaftlich als Erhöhung der Unterhaltsverpflichtung des Barunterhaltspflichtigen dar. Änderungen der individuellen Unterhaltslast berühren indes das System der steuerlichen
Entlastung des Unterhaltspflichtigen im Wege generalisierter Freibeträge nicht, solange diese das Kindesexistenzminimum angemessen abdecken, was im vorliegenden Verfahren nicht in Zweifel gezogen worden ist.

Ein Verstoß gegen die aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grenzen gesetzlicher Regelungsbefugnis lässt sich nicht feststellen. Die steuerliche Entlastung kindesbedingter Minderung der Leistungsfähigkeit der von § 1612b Abs. 5 BGB betroffenen Steuerpflichtigen erfolgt nach
denselben Bestimmungen wie diejenige anderer Unterhaltspflichtiger. Die durch diese Vorschrift bewirkten finanziellen Einschränkungen Betroffener sind Konsequenz ihrer geringeren Leistungsfähigkeit. Nicht ersichtlich ist, inwiefern daraus eine Verpflichtung des Gesetzgebers
folgen könnte, für diesen Personenkreis zur Wahrung des Gleichheitssatzes besondere, von den allgemeinen Bestimmungen des Familienleistungsausgleichs abweichende Regelungen zu schaffen.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT: Beschluss vom 13. Oktober 2009 – 2 BvL 3/05 –

Rechtslupe war wohl einen Tick schneller: http://www.jurablogs.com/de/go/kindergeld-kinderfreibetrag

Pressemitteilung Nr. 126/2009 vom 3. November 2009