"Wenn Fred Vargas doch einmal ein Interview gibt, dann nähert man sich ihr nach kriminalistischer Manier: Zu einer bestimmten Uhrzeit soll man in ein Café bei Montparnasse kommen, dann geht es in ein Restaurant, schließlich doch lieber zu ihr nach Hause.[...]"
Dankenswert vom FAZ-Feuilleton (ganze Seite in der Samstagausgabe - Zeit nehmen!) jetzt online gestellt:
http://www.faz.net/aktuell/feuilleton/buecher/fred-vargas-im-gespraech-wie-mordet-man-am-spannendsten-frau-vargas-11695078.html
Sternstunden deutscher Jurisprudenz -
Seiten
- „Öffne Dein Hirn! – Ist Mitdenken erlernbar?“ Gibt fremdkapitalreiche EMMA in der Rentenfalle der scheinbar minderbemittelten, arm erscheinenden Paschain des Jahrzehnts Alice Schwarzer auch noch 15.000 EUR Kredit (verzinst!)?
- Vergewaltigungen? - Fake rape, Falsche Anschuldigungen und Vergewaltigungsanzeigen in den Großstädten Deutschlands von Aachen bis Wuppertal
- Alles, was Sie immer schon über Vergewaltigung in Deutschland wissen wollten, aber nicht zu fragen wag(t)en.
- Die Causa/der Fall Jörg Kachelmann versus Claudia P., Simone, Sabine W., Petra, Gerti Reit
Montag, 26. März 2012
FOCUS - BZ ... Stille-Post-für-Erwachsene: "Mannheim" zu Jörg Kachelmann-Prozess soll doch nicht erscheinen..
Über die Müh(l)en der Verlage (Medien) und der Justiz und "den (unfreiwilligen) Paten" Jörg Kachelmann: Dass ausgerechnet die BZ, die sich ausgerechnet wiederum auf den gerade in der Sache unsäglich agierenden FOCUS bezieht, meldet, dass das Buch "Mannheim" (Arbeitstitel) nun doch nicht erscheine, hält uns an, eher das Gegenteil zu glauben, zumal zu diesem Zeitpunkt noch nichts http://www.google.de/search?hl=de&gl=de&tbm=nws&q=kachelmann+mannheim - auch nicht vom Verlag zu finden ist (Manuskript zu wirr? Würde ein Verlag so etwas leaken lassen? Was müsste da andere mmAutoren fürchten? http://www.hoffmann-und-campe.de/go/search):
http://www.bz-berlin.de/archiv/tv-news-article1421527.html
Apropos "wüst und wirr":
Daher einstweilen hier nochmal der TV-Hinweis für "DAS Ende einer Nacht" heute Abend im ZDF:
(Dieser Film wurde Ihnen präsentiert von ElitePartner.de. WIRKLICH!)
http://www.zdf.de/ZDFmediathek#/beitrag/video/1599152/Das-Ende-einer-Nacht%22
http://www.mv-online.de/aktuelles/kultur/medien/1966549_Justizdrama_Das_Ende_einer_Nacht_im_ZDF.html
"Regisseur Matti Geschonneck arbeitete bereits drei Monate am Film «Das Ende einer Nacht», als plötzlich Wettermoderator Jörg Kachelmann sich dem Vorwurf der Vergewaltigung vor Gericht ausgesetzt sah."
http://www.wn.de/Welt/Kultur/Kultur-Justizdrama-Das-Ende-einer-Nacht-im-ZDF
vor 15 Stunden —Nein, es geht diesmal nicht um Romy Schneider und die in Jusristenkreisne hinreichend bekannten Persönlichkeitsrechte von Magda Schneider (152 gestrichene Worte etc. - für die an... Es geht um DAS Ende einer Nacht, um "Fernsehen für Erwachsene" zur besten Sendezeit (Prime time), am frühen Abend (So…
http://www.bz-berlin.de/archiv/tv-news-article1421527.html
"Statt bei Hoffmann und Campe soll „Mannheim“ jetzt beim Münchner Heyne Verlag erscheinen. Allerdings hat sich der vermeintliche neue Verlag noch nicht auf MEEDIA-Anfrage dazu geäußert."http://meedia.de/print/kachelmann-buch-ein-rechtsrisiko/2012/03/26.html
Apropos "wüst und wirr":
“…Die unübersichtliche, zum Teil laienhaft wirkende Beweiswürdigung..” Ohrfeige für das LG Köln… | H
blog.strafrecht-online.deIm BGH, Beschl. v. 06.03.2012 - 2 StR 316/11 - liest man: 1. Die unübersichtliche, zum Teil laienhaft wirkende Beweiswürdigung mit der sich das
Daher einstweilen hier nochmal der TV-Hinweis für "DAS Ende einer Nacht" heute Abend im ZDF:
(Dieser Film wurde Ihnen präsentiert von ElitePartner.de. WIRKLICH!)
http://www.zdf.de/ZDFmediathek#/beitrag/video/1599152/Das-Ende-einer-Nacht%22
Preisverdächtiger Krimi im ZDF
Die Mühen der Justiz
Mut zu Leerstellen, präzise Dialoge: Matti Geschonnecks „Das Ende einer Nacht“ ist ein Gerichtsfilm, ein Film über das Duell zweier Juristinnen – und den Fall Kachelmann [...]
Pate für jenen Lamberg stand ganz klar Jörg Kachelmann.[...]
http://www.mv-online.de/aktuelles/kultur/medien/1966549_Justizdrama_Das_Ende_einer_Nacht_im_ZDF.html
"Regisseur Matti Geschonneck arbeitete bereits drei Monate am Film «Das Ende einer Nacht», als plötzlich Wettermoderator Jörg Kachelmann sich dem Vorwurf der Vergewaltigung vor Gericht ausgesetzt sah."
http://www.wn.de/Welt/Kultur/Kultur-Justizdrama-Das-Ende-einer-Nacht-im-ZDF
vor 15 Stunden —Nein, es geht diesmal nicht um Romy Schneider und die in Jusristenkreisne hinreichend bekannten Persönlichkeitsrechte von Magda Schneider (152 gestrichene Worte etc. - für die an... Es geht um DAS Ende einer Nacht, um "Fernsehen für Erwachsene" zur besten Sendezeit (Prime time), am frühen Abend (So…
»
(+1)Sonntag, 25. März 2012
Vergewaltigung ? - DAS Ende einer Nacht - „Einen Anwalt hat die Wahrheit nicht zu interessieren.“
Nein, es geht diesmal nicht um Romy Schneider und die in Juristenkreisen hinreichend bekannten (postmortalen) Persönlichkeitsrechte von Magda Schneider (152 gestrichene Worte etc. - ). Es geht um DAS Ende einer Nacht, um "Fernsehen für Erwachsene" zur besten Sendezeit (Prime time), am frühen Abend (Sommerzeit!). UPDATE: Ja, mit dem Zweiten sah man besser. Biszum Abspann/Sponsor... ZDF, Du bist sooooo putzig: "Dieser Film wurde Ihnen präsentiert von ELTEPARTNER.de..." (.... für Akademiker und Singles mit Niveau." - Da sind wir aber froh!)
Ein Duell (eine Andeutung? eine Verschlüsselung? Das LG Mannheim war eh siehe Zitat unten - nicht dabei ;-)) - Honi soit qui mal y pense...
FRonline aber:
FRonline aber:
"Nicht immer fällt das Urteil in der absoluten Gewissheit einer Schuld. Wenn der Angeklagte schweigt, sich die Zeugen widersprechen, das Opfer sich unglaubwürdig macht, der Tathergang unbeobachtet blieb, die Polizei bei der Beweisaufnahme ungenau war, die Staatsanwaltschaft Fehler macht, die Verteidiger geschickt sind, kommen wie im Fall Kachelmann erst Zweifel auf und dann Freisprüche zustanden, die aus Mangel an Beweisen gefällt werden müssen. In dem neuen Film von Matti Geschonneck geht es genau darum. Und weil es ein kluger, präziser und sorgsam gemachter Film ist, kommt er ohne jede Andeutung auf das prominente Vorbild und ohne das „Einspruch, Euer Ehren“ aus."
Hier die Vorschußlorbeeren Montag 20.15 Uhr ZDF:
Gerichtsthriller
Fernsehen für Erwachsene
26.03.2012 00:00 Uhr
Von Simone Schellhammer
Duell vor Gericht. Anwältin Eva Hartmann (Ina Weisse, li., mit Barbara Auer) verteidigt einen reichen Unternehmer, der seine Frau vergewaltigt haben soll.
„Einen Anwalt hat die Wahrheit nicht zu interessieren.“: Regisseur Matti Geschonneck hat wieder mal einen großartigen Film gedreht.
"Tatsächlich gelingt es der Verteidigerin, alle Anklagepunkte so zu entkräften, dass sie eine vorläufige Haftentlassung ihres Mandanten erwirkt. Doch damit beginnt sowohl für sie als auch für den Zuschauer eine Achterbahnfahrt. Aus dem fiesen Schmierlapp wird kurz ein bedauernswertes Opfer, dann wieder ein brutales Schwein. Nichts ist mehr sicher und der Unterschied zwischen Recht und Gerechtigkeit wird auf höchst irritierende Weise deutlich.
„Einen Anwalt hat die Wahrheit nicht zu interessieren.“ Dieser Satz des Strafverteidigers und Bestsellerautors Ferdinand von Schirach stand gewissermaßen wie ein Motto über der Entstehung des ZDF-Films am Montagabend: „Das Ende einer Nacht“. Regisseur Matti Geschonneck („Duell in der Nacht“) und Drehbuchautor Magnus Vattrodt, die gerade mit einem Grimme-Preis für ihren famosen Beziehungsfilm „Liebesjahre“ ausgezeichnet wurden, haben sich bei ihren Recherchen das deutsche Gerichtssystem genau angesehen, sich mit Richtern und Strafverteidigern getroffen und diverse Prozesse in Wuppertal, Köln und Düsseldorf besucht. „Tatsächlich gibt es in deutschen Gerichtssälen kaum echte Dramatik“, sagt Matti Geschonneck. „Das läuft alles unaufgeregt und eher subtil ab.“Tja, wohl nicht in Mannheim gewesen?!?!??
„Das Ende einer Nacht“ im ZDF
Duell vor Gericht
Ein kluger, präziser und sorgsam gemachter Film: „Das Ende einer Nacht“ im ZDF - bis zur Atemlosigkeit spannend.
http://www.fr-online.de/medien/-das-ende-einer-nacht--im-zdf-duell-vor-gericht,1473342,11990674.html
Romy Schneider - SPIEGEL ONLINE - Nachrichten
www.spiegel.de/thema/romy_schneider/"Ende einer Nacht", der umstrittene Roman über den Tod der Schauspielerin Romy Schneider, bleibt teilweise geschwärzt. Laut Gerichtsurteil rückt Autor Olaf ...Buchnotiz. "Ende einer Nacht" - mit Romy Schneider tot gehen
jetzt.sueddeutsche.de/texte/anzeigen/44864624. Sept. 2008 – Ob das gut geht? Ein Roman, etwas Ausgedachtes also, das sich an einem echten Ereignis, dem Tod von Romy Schneider, entlang hangelt?Ende einer Nacht: Amazon.de: Olaf Kraemer: Bücher
www.amazon.de › Bücher › Belletristik › GegenwartsliteraturRezension bezieht sich auf: Ende einer Nacht (Gebundene Ausgabe). Der Roman "Ende einer Nacht" zeichnet die letzten Stunden von Romy Schneider nach.Romy-Schneider-Roman: Nazi-Passagen bleiben geschwärzt ...
www.focus.de/.../romy-schneider-roman-nazi-passagen-bleiben-gesc...13. Febr. 2009 – Sein Roman „Ende einer Nacht“ bleibt geschwärzt. ... Romy Schneider und Klaus Kinski in „Nachtblende“ (Filmszene aus dem Jahr 1974) ...„Ende einer Nacht“ darf wieder ungeschwärzt erscheinen ...
www.telemedicus.info/.../1532-Ende-einer-Nacht-darf-wieder-ungesc...19. Okt. 2009 – Der Verlag Blumenbar darf den Romy-Schneider-Roman „Ende einer Nacht” nun doch wieder ungeschwärzt vertreiben. Am 15. Oktober hat ...Romy Schneider – Wikipedia
de.wikipedia.org/wiki/Romy_SchneiderDrei Tage nach Ende ihrer Schulzeit erhielt Romy Schneider einen Anruf ihrer ..... Romy-Schneider-Romans Ende einer Nacht von Olaf Kraemer: Dieser durfte ...Olaf Kraemer: Ende einer Nacht. Die letzten Stunden der Romy ...
www.berlinerliteraturkritik.de/.../romy-roman-ende-einer-nacht-von-...23. Sept. 2008 – Olaf Kraemers knappen Roman „Ende einer Nacht - Die letzten Stunden der Romy Schneider“ (Blumenbar-Verlag) darf man eigentlich auch ...Romy Schneider (Biografie)
www.dieterwunderlich.de/Romy_Schneider.htmRomy Schneider (Biografie von Dieter Wunderlich) ... 1991; Hildegard Knef: Romy. Betrachtung eines Lebens. Hamburg 1983; Olaf Kraemer: Ende einer Nacht.Olaf Kraemer - Ende einer Nacht - Die letzten Stunden von Romy ...
www.lettern.de/rekrae.htmOlaf Kraemer - Ende einer Nacht - Rezension Literaturmagazin Lettern.de, Olaf Kraemer: Ende einer Nacht Die letzten Stunden von Romy Schneider ...Olaf Kraemer - Ende einer Nacht
www.perlentaucher.de/buch/30709.html28. Okt. 2008 – In "Ende einer Nacht" spürt Olaf Kraemer den ungeklärten letzten Stunden Romy Schneiders im nächtlichen Paris nach. Sie ist zum Zeitpunkt ...
"Berechtigte Zweifel" - und: Dream-Team Schwenn/Combé wieder in Mannheim aktiv ..
"Seit elf Jahren sitzt der geistig behinderte Ulvi K. in Haft. Er soll in einem fränkischen Dorf die neunjährige Peggy ermordet haben. Sein neuer Anwalt will jetzt den mysteriösen Kriminalfall neu aufrollen." Immerhin eine ganze Seite abzgl. 1/4 für die Postbank.(WAMS heute Nr. 13 Seite 13 Täuschen wir uns, oder hat es seit dem unsäglichen medialen Totalversagen beim Kachelmann-Prozess einen Paradigmenwechsel gegeben? Will man nunmehr der Aufgabe als 4.Gewalt mehr Rechnung tragen und die 3. Gewalt medial mal endlich so kontrollieren, wie man es bei der Exekutive und Legislative immer schon tat?http://www.welt.de/print/wams/vermischtes/article13944671/Berechtigte-Zweifel.html
Apropos Mannheim: Da kümmert sich inzwischen nicht nur "unsere" bloggende Oberstaatsanwältin a.D. http://gabrielewolff.wordpress.com/2012/03/24/mannheim-und-kein-ende-feminismus-im-jugendamt-contra-gerechtigkeit/
Auch der einst im Kachelmann-Prozess nachberufene RA Schwenn scheint inzwischen - wenn nicht an seiner Wieder-Partnerin Combéso doch am gerichtlichen Kleinklima in und um Mannheim (siehe schon Harry Wörz) einen Narren gefressen zu haben.
und wieder die Medien mit dem bösen, bösen Unwort "Ehren"-Mord:
Apropos Mannheim: Da kümmert sich inzwischen nicht nur "unsere" bloggende Oberstaatsanwältin a.D. http://gabrielewolff.wordpress.com/2012/03/24/mannheim-und-kein-ende-feminismus-im-jugendamt-contra-gerechtigkeit/
Auch der einst im Kachelmann-Prozess nachberufene RA Schwenn scheint inzwischen - wenn nicht an seiner Wieder-Partnerin Combéso doch am gerichtlichen Kleinklima in und um Mannheim (siehe schon Harry Wörz) einen Narren gefressen zu haben.
und wieder die Medien mit dem bösen, bösen Unwort "Ehren"-Mord:
Junger Mann vor Gericht in Mannheim - Mord, um Ehre zu retten?
Wormser Zeitung - vor 5 Tagen
Seit Montag muss sich der 22-Jährige vor dem Mannheimer Landgericht ... vertreten von den Anwälten Andrea Combé (Heidelberg) und Johann Schwenn (Hamburg).
Prozess um versuchten "Ehrenmord" Schwäbisches Tagblatt
Wenn die Vertreterin der Nebenklage zur Verteidigerin mutiert ...: Deutschland, das hast Du jetzt davon!
Ja, da kann man auch schon mal mit seinen Vor(ver)urteilungen durcheinanderkommen, wenn selbst der STA die Beißerchen verloren gegangen sind. ..Seit die so ahnungs- wie erbarmungslose Schwester Nr. 1Alice Schwarzer völlig losgelöst von den Ermittlungsfakten, Prozessfortgang und der StPO uns via Ex-Erzfeindin BILD und handverlesener Runde ihre Sicht der rechtlichen Dinge über den Jörg-Kachelmann-Prozess darlegen durfte, meint inzwischen jede, aber auch wirklich jede (auch ohne Doppelnamen!) es ihr nachmachen zu dürfen/müssen:.(Um Karl Kraus zu paraphrasieren:"..: "Alice Schwarzer hat der deutschen Gerichtsreportage das Mieder gelockert, so dass jeder Kommis nun an ihren Brüsten herumfingern kann.")
Bitte anschnallen!
"Wie Verteidigerin Daniela Kärcher hervorhob, hatte ihre Mandantin keinen Grund, den 76-Jährigen „in die Pfanne zu hauen“. Die Gegenseite habe versucht, die Atteste durch Strafanzeigen herabzusetzen, zudem habe sie den Verdacht, dass im Vorfeld mit den Zeugen gesprochen wurde, sagte die Rechtsanwältin. Die Krankenschwester habe schon bei der ersten Begegnung mit dem 76-Jährigen gespürt, dass dieser etwas anderes als eine Pflegekraft suche. „In dem Moment, in dem sie nicht funktionierte, hat er sie wie Dreck behandelt“, so die Verteidigerin, die eine Verurteilung forderte."
http://www.allgemeine-zeitung.de/region/bad-kreuznach-bad-sobernheim-kirn/stadt-bad-kreuznach/11801518.htm So am 24.03.
Am 22.03. ging's aber noch (ganz gut) - bei RM:
http://www.rhein-zeitung.de/region/bad-kreuznach_artikel,-Aussage-gegen-Aussage-Gericht-spricht-76-Jaehrigen-vom-Vorwurf-der-Vergewaltigung-frei-_arid,399301.html
Am 22.03. ging's aber noch (ganz gut) - bei RM:
" Rechtsanwältin Daniela Kärcher, die für ihre Mandantin als Nebenklagevertreterin auftrat, stellte fest, dass die Frau kein Motiv hatte, den Angeklagten „in die Pfanne“ zu hauen. Sie erinnerte daran, dass zwei Ärzte unabhängig voneinander die Atteste ausgestellt hatten. Außerdem sei es offensichtlich, dass sich zwei Zeugen im Vorfeld mit dem Angeklagten abgesprochen hätten. Ihre Mandantin habe den Angeklagten nicht über Gebühr belastet und nicht einmal Schmerzensgeld beantragt. rm
http://www.rhein-zeitung.de/region/bad-kreuznach_artikel,-Aussage-gegen-Aussage-Gericht-spricht-76-Jaehrigen-vom-Vorwurf-der-Vergewaltigung-frei-_arid,399301.html
Donnerstag, 22. März 2012
Urteil des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs Leibliche Väter haben eingeschränkte Rechte Ahrens v. Germany and Kautzor v. Germany
Biologische Väter müssen sich in Deutschland mit eingeschränkten Rechten abfinden. Der Europäische Menschenrechtsgerichtshof hat die Klage von zwei Betroffenen abgewiesen: Es gibt keinen Anspruch auf Anerkennung der Vaterschaft, wenn die Mutter mit einem anderen Mann zusammenlebt, der rechtlich als Vater gilt. mehr...
Das Urteil des EGMR ist noch nicht rechtskräftig. Die Kläger können innerhalb von drei Monaten die Verweisung an die Große Kammer des EGMR beantragen.
Original PM:(Deutscher Text unten - oder Download als PDF HIER:)
Ahrens v. Germany and Kautzor v. Germany (German version)
Straßburg (dpa) Eil +++ Menschenrechts-Gericht weist Klagen ... suedkurier.de
Urteil: Straßburg weist Klagen leiblicher Väter ab Potsdamer Neueste Nachrichten
Abweisung von Klagen mutmaßlich leiblicher Väter zur
Anfechtung der Vaterschaft nicht konventionswidrig
In seinen heute verkündeten Kammerurteilen in den Verfahren Ahrens gegen
Deutschland (Beschwerdenummer 45071/09) und Kautzor gegen Deutschland
(Beschwerdenummer 23338/09), die noch nicht rechtskräftig sind 1 , stellte der
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) einstimmig fest, dass keine
Verletzung von Artikel 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens)
und keine Verletzung von Artikel 8 in Verbindung mit Artikel 14
(Diskriminierungsverbot) der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)
vorlag.
Beide Fälle betrafen die Entscheidungen der deutschen Gerichte, Klagen zur Anfechtung
der Vaterschaft abzuweisen, die die Beschwerdeführer erhoben hatten. Einer der
Beschwerdeführer ist leiblicher Vater einer Tochter, der andere mutmaßlich leiblicher
Vater einer Tochter; rechtlicher Vater ist jeweils ein anderer Mann, der mit der
Kindesmutter zusammen lebt.
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer im ersten Verfahren, Denis Ahrens, geboren 1970, lebt in Berlin.
Der Beschwerdeführer im zweiten Verfahren, Heiko Kautzor, geboren 1971, lebt in
Willich. Beide sind deutsche Staatsangehörige.
Herr Ahrens ging davon aus, Vater einer im August 2005 geborenen Tochter zu sein,
mit deren Mutter, Frau P., er eine Beziehung gehabt hatte. Zur Zeit der Empfängnis lebte
Frau P. mit einem anderen Mann, Herrn M., zusammen, der die Vaterschaft für das Kind
anerkannte. Das Paar hat das gemeinsame Sorgerecht und kümmert sich gemeinsam
um das Kind. Im Oktober 2005 erhob Herr Ahrens Klage wegen Anfechtung der
Vaterschaft von Herrn M. und gab eine eidesstattliche Versicherung ab, er habe während
der Empfängniszeit intime Kontakte mit Frau P. gehabt. Herr M. machte geltend, er
übernehme die volle elterliche Verantwortung für das Kind, selbst wenn er nicht der
leibliche Vater sei.
Nach Anhörung aller Parteien stellte das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg mit Urteil
vom April 2007 fest, dass Herr Ahrens leiblicher Vater des Kindes sei. Das Gericht
berücksichtigte ein Sachverständigengutachten sowie das Ergebnis eines Bluttests, der
Herrn Ahrens’ biologische Vaterschaft nachwies, und kam zu der Auffassung, dass er
nicht an der Anfechtung der Vaterschaft von Herrn M. gehindert sei. Im August 2007 hob
das Kammergericht Berlin das Urteil des Amtsgerichts auf und befand, dass Herr Ahrens
kein Recht habe, die Vaterschaft anzufechten, da zwischen Herrn M. und dem Kind eine
sozial-familiäre Bindung bestehe, die andauere, obwohl erwiesen sei, dass Herr M. nicht
1 Gemäß Artikel 43 und 44 der Konvention sind Kammerurteile nicht rechtskräftig. Innerhalb von drei Monaten
nach der Urteilsverkündung kann jede Partei die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer
beantragen. Liegt ein solcher Antrag vor, berät ein Ausschuss von fünf Richtern, ob die Rechtssache eine
weitere Untersuchung verdient. Ist das der Fall, verhandelt die Große Kammer die Rechtssache und
entscheidet durch ein endgültiges Urteil. Lehnt der Ausschuss den Antrag ab, wird das Kammerurteil
rechtskräftig.
Sobald ein Urteil rechtskräftig ist, wird es dem Ministerkomitee des Europarats übermittelt, das die Umsetzung
der Urteile überwacht. Weitere Informationen zum Verfahren der Umsetzung finden sich hier:
www.coe.int/t/dghl/monitoring/execution. Pressemitteilung
2
der leibliche Vater sei. Im Mai 2009 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die
Verfassungsbeschwerde Herrn Ahrens’ zur Entscheidung anzunehmen.
Herr Kautzor ging davon aus, Vater der im März 2005 geborenen Tochter seiner
ehemaligen Ehefrau, Frau D., zu sein. Frau D. lebt mit einem neuen Partner, Herrn E.,
zusammen, der die Vaterschaft für das Kind im Mai 2006 anerkannte. Später bekam das
Paar zwei weitere Kinder und heiratete. Herr Kautzor teilte seiner ehemaligen Ehefrau
mit, dass er Umgang mit dem Kind wünsche und beabsichtige, die Vaterschaft
anzuerkennen. Im Juli 2006 reichte er beim Amtsgericht Bielefeld Klage auf Feststellung
seiner Vaterschaft ein und erweiterte die Klage im Folgenden um einen Antrag auf
Anfechtung der Vaterschaft von Herrn E.
Nach Anhörung der Parteien einschließlich des für das Kind bestellten Verfahrenspflegers
wies das Amtsgericht die Anträge Herrn Kautzors mit Urteil vom Juni 2008 zurück. Das
Gericht befand, dass er von der Vaterschaftsanfechtung ausgeschlossen sei, weil eine
sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Kind und seinem rechtlichen Vater Herrn E.
bestehe. Da das Kind einen rechtlichen Vater habe, habe Herr Kautzor auch kein Recht
auf Feststellung seiner Vaterschaft durch einen Gentest. Das Oberlandesgericht wies
seine Berufung im Dezember 2008 zurück. Auf eine Anhörungsrüge Herrn Kautzors
bestätigte das Oberlandesgericht, dass er nach den maßgeblichen Bestimmungen des
BGB in der Auslegung des Bundesverfassungsgerichts auch nicht berechtigt sei, eine
Abstammungsuntersuchung einzufordern, ohne dass seine rechtliche Vaterschaft
festgestellt würde. Im Juni 2009 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die
Verfassungsbeschwerde Herrn Kautzors zur Entscheidung anzunehmen.
Beschwerde, Verfahren und Zusammensetzung des Gerichtshofs
Unter Berufung auf Artikel 8 für sich genommen und in Verbindung mit Artikel 14 rügten
beide Beschwerdeführer die Entscheidungen der deutschen Gerichte, ihre Klagen zur
Anfechtung der Vaterschaft zurückzuweisen, und machten geltend, dass sie im
Verhältnis zur Mutter, zum rechtlichen Vater und zum Kind diskriminiert würden.
Die Beschwerde Herrn Ahrens’ wurde am 18. August 2009 und die Beschwerde Herrn
Kautzors am 30. April 2009 beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
eingelegt. Im Fall Ahrens erhielten Frau P. und Herr M., die rechtlichen Eltern der
leiblichen Tochter des Beschwerdeführers, die Erlaubnis, als Drittpartei eine
Stellungnahme einzureichen.
Die Urteile wurden von einer Kammer mit sieben Richtern gefällt, die sich wie folgt
zusammensetzte:
Dean Spielmann (Luxemburg), Präsident,
Elisabet Fura (Schweden),
Boštjan M. Zupančič (Slowenien),
Mark Villiger (Liechtenstein)
Ganna Yudkivska (Ukraine),
Angelika Nußberger (Deutschland),
André Potocki (Frankreich), Richter,
und Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin.
Entscheidung des Gerichtshofs
Artikel 8
In beiden Fällen kam der Gerichtshof zu der Auffassung, dass die Entscheidungen der
deutschen Gerichte, die Anträge der Beschwerdeführer auf Feststellung der rechtlichen
Vaterschaft für ihr leibliches bzw. mutmaßlich leibliches Kind zurückzuweisen, einen
Eingriff in ihr Recht auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 darstellten. Gleichzeitig Pressemitteilung
3
befand der Gerichtshof, dass diese Entscheidungen keinen Eingriff in ihr Recht auf
Achtung des Familienlebens im Sinne von Artikel 8 bedeuteten, da niemals eine enge
persönliche Bindung zwischen den Beschwerdeführern und den Kindern bestanden hatte.
In einem anderen Fall, Anayo gegen Deutschland 2 , hatte der Gerichtshof eine Verletzung
von Artikel 8 aufgrund der Weigerung der deutschen Gerichte festgestellt, einem Mann
Umgang mit seinen leiblichen Kindern zu gewähren, da er nie eine sozial-familiäre
Bindung zu ihnen gehabt habe. Die von Herrn Ahrens und Herrn Kautzor erhobenen
Klagen hatten jedoch ein weitreichenderes Ziel: sie waren auf ihre vollständige
Anerkennung als rechtlicher Vater des jeweiligen Kindes ausgerichtet und somit darauf,
die Vaterschaft des existierenden rechtlichen Vaters anzufechten. Herr Kautzor rügte
darüber hinaus die mangelnde Möglichkeit, seine mutmaßliche Vaterschaft festzustellen,
ohne den rechtlichen Status des Kindes anzufechten.
Der Gerichtshof stellte fest, dass einer von ihm durchgeführten rechtsvergleichenden
Untersuchung zufolge mutmaßliche biologische Väter in einer Mehrheit der
Mitgliedstaaten des Europarats die Möglichkeit haben, die – durch
Vaterschaftsanerkennung festgestellte - Vaterschaft eines anderen Mannes anzufechten,
selbst wenn der rechtliche Vater in einer sozial-familiären Beziehung mit dem Kind lebt.
In einer signifikanten Minderheit von neun Mitgliedstaaten hingegen hat der mutmaßliche
biologische Vater keine Möglichkeit, die Vaterschaft des rechtlichen Vaters anzufechten.
Folglich besteht kein gefestigter Konsens und die Mitgliedstaaten verfügen daher über
einen weiten Beurteilungsspielraum im Hinblick auf die Festlegung des rechtlichen Status
eines Kindes in einer entsprechenden Situation.
Zwar hatten die Beschwerdeführer Anspruch auf Schutz ihres Interesses an der
Feststellung eines wesentlichen Gesichtspunktes ihres Privatlebens und an dessen
rechtlicher Anerkennung. Die Entscheidungen der deutschen Gerichte hatten aber darauf
abgezielt, dem Willen des Gesetzgebers zu entsprechen, einem bestehenden
Familienverband zwischen dem betroffenen Kind und seinem rechtlichen Vater, der sich
regelmäßig um das Kind kümmert, Vorrang einzuräumen gegenüber der Beziehung
zwischen dem (angeblichen) leiblichen Vater und seinem Kind. Aus dem Urteil im Fall
Anayo gegen Deutschland ließ sich ableiten, dass die Mitgliedstaaten nach Artikel 8
verpflichtet sind zu prüfen, ob es im Kindeswohlinteresse liegt, dem leiblichen Vater die
Möglichkeit zu geben, eine Beziehung zu seinem Kind aufzubauen, etwa durch
Gewährung des Umgangsrechts. Daraus folgt aber nicht notwendigerweise eine
Verpflichtung der Mitgliedstaaten nach der Konvention, biologischen Vätern die
Möglichkeit einzuräumen, den Status des rechtlichen Vaters anzufechten.
Im Hinblick auf den Fall Kautzor stellte der Gerichtshof fest, dass keiner der 26
Mitgliedstaaten, die er in seiner rechtsvergleichenden Untersuchung berücksichtigt hatte,
ein Verfahren vorsieht, um die biologische Vaterschaft festzustellen, ohne gleichzeitig die
Vaterschaft des rechtlichen Vaters anzufechten. Die Entscheidung, die Möglichkeit einer
solchen separaten Prüfung vorzusehen oder nicht, fiel folglich auch in den
Beurteilungsspielraum des Staates.
Der Gerichtshof zeigte sich darüber hinaus überzeugt, dass die deutschen Gerichte die
jeweilige Situation in beiden Fällen sorgfältig geprüft hatten. Folglich lag in beiden Fällen
keine Verletzung von Artikel 8 vor.
Artikel 8 in Verbindung mit Artikel 14
Der Gerichtshof stellte fest, dass der Hauptgrund für die Ungleichbehandlung der
Beschwerdeführer im Vergleich zur Mutter, zum rechtlichen Vater und zum Kind
hinsichtlich der Möglichkeit, die Vaterschaft anzufechten – und im Fall Kautzor
hinsichtlich der Möglichkeit, einen Gentest zu verlangen – in der Absicht lag, das
jeweilige Kind und seine soziale Familie vor äußerer Beeinträchtigung zu schützen. In
Erwägung seiner Schlussfolgerungen hinsichtlich Artikel 8 kam der Gerichtshof zu der
2 Anayo gegen Deutschland 20578/07 vom 21. Dezember 2010Pressemitteilung
4
Auffassung, dass die Entscheidung, einem bestehen Familienverband zwischen dem
betroffenen Kind und seinen rechtlichen Eltern Vorrang einzuräumen gegenüber der
Beziehung zu seinem biologischen Vater, soweit dessen rechtlicher Status betroffen war,
in den Beurteilungsspielraum des Staates fiel. Folglich lag in beiden Fällen keine
Verletzung von Artikel 8 in Verbindung mit Artikel 14 vor.
Die Urteile liegen nur auf Englisch vor.
Diese Pressemitteilung ist von der Kanzlei erstellt und für den Gerichtshof nicht bindend.
Entscheidungen, Urteile und weitere Informationen stehen auf seiner Website zur
Verfügung. Um die Pressemitteilungen des Gerichtshofs zu erhalten, abonnieren Sie bitte
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Tracey Turner-Tretz (+ 33 3 88 41 35 30)
Kristina Pencheva-Malinowski (+ 33 3 88 41 35 70)
Céline Menu-Lange (tel: + 33 3 90 21 58 77)
Denis Lambert (+ 33 3 90 21 41 09)
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wurde 1959 in Straßburg von den
Mitgliedstaaten des Europarats errichtet, um die Einhaltung der Europäischen
Menschenrechtskonvention von 1950 sicherzustellen.
Original PM:(Deutscher Text unten - oder Download als PDF HIER:)
Urteil in Straßburg: Menschenrechtsgericht weist Klagen leiblicher ...
STERN.DE - vor 1 Stunde
Biologische Väter haben kein Anrecht auf Anerkennung der Vaterschaft, wenn das Kind einen anderen Mann als juristischen Vater hat. Das geht aus einem Urteil ...
Straßburg Menschenrechts-Gericht weist Klagen leiblicher Väter ab Stuttgarter ZeitungStraßburg (dpa) Eil +++ Menschenrechts-Gericht weist Klagen ... suedkurier.de
Urteil: Straßburg weist Klagen leiblicher Väter ab Potsdamer Neueste Nachrichten
Abweisung von Klagen mutmaßlich leiblicher Väter zur
Anfechtung der Vaterschaft nicht konventionswidrig
In seinen heute verkündeten Kammerurteilen in den Verfahren Ahrens gegen
Deutschland (Beschwerdenummer 45071/09) und Kautzor gegen Deutschland
(Beschwerdenummer 23338/09), die noch nicht rechtskräftig sind 1 , stellte der
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) einstimmig fest, dass keine
Verletzung von Artikel 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens)
und keine Verletzung von Artikel 8 in Verbindung mit Artikel 14
(Diskriminierungsverbot) der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)
vorlag.
Beide Fälle betrafen die Entscheidungen der deutschen Gerichte, Klagen zur Anfechtung
der Vaterschaft abzuweisen, die die Beschwerdeführer erhoben hatten. Einer der
Beschwerdeführer ist leiblicher Vater einer Tochter, der andere mutmaßlich leiblicher
Vater einer Tochter; rechtlicher Vater ist jeweils ein anderer Mann, der mit der
Kindesmutter zusammen lebt.
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer im ersten Verfahren, Denis Ahrens, geboren 1970, lebt in Berlin.
Der Beschwerdeführer im zweiten Verfahren, Heiko Kautzor, geboren 1971, lebt in
Willich. Beide sind deutsche Staatsangehörige.
Herr Ahrens ging davon aus, Vater einer im August 2005 geborenen Tochter zu sein,
mit deren Mutter, Frau P., er eine Beziehung gehabt hatte. Zur Zeit der Empfängnis lebte
Frau P. mit einem anderen Mann, Herrn M., zusammen, der die Vaterschaft für das Kind
anerkannte. Das Paar hat das gemeinsame Sorgerecht und kümmert sich gemeinsam
um das Kind. Im Oktober 2005 erhob Herr Ahrens Klage wegen Anfechtung der
Vaterschaft von Herrn M. und gab eine eidesstattliche Versicherung ab, er habe während
der Empfängniszeit intime Kontakte mit Frau P. gehabt. Herr M. machte geltend, er
übernehme die volle elterliche Verantwortung für das Kind, selbst wenn er nicht der
leibliche Vater sei.
Nach Anhörung aller Parteien stellte das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg mit Urteil
vom April 2007 fest, dass Herr Ahrens leiblicher Vater des Kindes sei. Das Gericht
berücksichtigte ein Sachverständigengutachten sowie das Ergebnis eines Bluttests, der
Herrn Ahrens’ biologische Vaterschaft nachwies, und kam zu der Auffassung, dass er
nicht an der Anfechtung der Vaterschaft von Herrn M. gehindert sei. Im August 2007 hob
das Kammergericht Berlin das Urteil des Amtsgerichts auf und befand, dass Herr Ahrens
kein Recht habe, die Vaterschaft anzufechten, da zwischen Herrn M. und dem Kind eine
sozial-familiäre Bindung bestehe, die andauere, obwohl erwiesen sei, dass Herr M. nicht
1 Gemäß Artikel 43 und 44 der Konvention sind Kammerurteile nicht rechtskräftig. Innerhalb von drei Monaten
nach der Urteilsverkündung kann jede Partei die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer
beantragen. Liegt ein solcher Antrag vor, berät ein Ausschuss von fünf Richtern, ob die Rechtssache eine
weitere Untersuchung verdient. Ist das der Fall, verhandelt die Große Kammer die Rechtssache und
entscheidet durch ein endgültiges Urteil. Lehnt der Ausschuss den Antrag ab, wird das Kammerurteil
rechtskräftig.
Sobald ein Urteil rechtskräftig ist, wird es dem Ministerkomitee des Europarats übermittelt, das die Umsetzung
der Urteile überwacht. Weitere Informationen zum Verfahren der Umsetzung finden sich hier:
www.coe.int/t/dghl/monitoring/execution. Pressemitteilung
2
der leibliche Vater sei. Im Mai 2009 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die
Verfassungsbeschwerde Herrn Ahrens’ zur Entscheidung anzunehmen.
Herr Kautzor ging davon aus, Vater der im März 2005 geborenen Tochter seiner
ehemaligen Ehefrau, Frau D., zu sein. Frau D. lebt mit einem neuen Partner, Herrn E.,
zusammen, der die Vaterschaft für das Kind im Mai 2006 anerkannte. Später bekam das
Paar zwei weitere Kinder und heiratete. Herr Kautzor teilte seiner ehemaligen Ehefrau
mit, dass er Umgang mit dem Kind wünsche und beabsichtige, die Vaterschaft
anzuerkennen. Im Juli 2006 reichte er beim Amtsgericht Bielefeld Klage auf Feststellung
seiner Vaterschaft ein und erweiterte die Klage im Folgenden um einen Antrag auf
Anfechtung der Vaterschaft von Herrn E.
Nach Anhörung der Parteien einschließlich des für das Kind bestellten Verfahrenspflegers
wies das Amtsgericht die Anträge Herrn Kautzors mit Urteil vom Juni 2008 zurück. Das
Gericht befand, dass er von der Vaterschaftsanfechtung ausgeschlossen sei, weil eine
sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Kind und seinem rechtlichen Vater Herrn E.
bestehe. Da das Kind einen rechtlichen Vater habe, habe Herr Kautzor auch kein Recht
auf Feststellung seiner Vaterschaft durch einen Gentest. Das Oberlandesgericht wies
seine Berufung im Dezember 2008 zurück. Auf eine Anhörungsrüge Herrn Kautzors
bestätigte das Oberlandesgericht, dass er nach den maßgeblichen Bestimmungen des
BGB in der Auslegung des Bundesverfassungsgerichts auch nicht berechtigt sei, eine
Abstammungsuntersuchung einzufordern, ohne dass seine rechtliche Vaterschaft
festgestellt würde. Im Juni 2009 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die
Verfassungsbeschwerde Herrn Kautzors zur Entscheidung anzunehmen.
Beschwerde, Verfahren und Zusammensetzung des Gerichtshofs
Unter Berufung auf Artikel 8 für sich genommen und in Verbindung mit Artikel 14 rügten
beide Beschwerdeführer die Entscheidungen der deutschen Gerichte, ihre Klagen zur
Anfechtung der Vaterschaft zurückzuweisen, und machten geltend, dass sie im
Verhältnis zur Mutter, zum rechtlichen Vater und zum Kind diskriminiert würden.
Die Beschwerde Herrn Ahrens’ wurde am 18. August 2009 und die Beschwerde Herrn
Kautzors am 30. April 2009 beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
eingelegt. Im Fall Ahrens erhielten Frau P. und Herr M., die rechtlichen Eltern der
leiblichen Tochter des Beschwerdeführers, die Erlaubnis, als Drittpartei eine
Stellungnahme einzureichen.
Die Urteile wurden von einer Kammer mit sieben Richtern gefällt, die sich wie folgt
zusammensetzte:
Dean Spielmann (Luxemburg), Präsident,
Elisabet Fura (Schweden),
Boštjan M. Zupančič (Slowenien),
Mark Villiger (Liechtenstein)
Ganna Yudkivska (Ukraine),
Angelika Nußberger (Deutschland),
André Potocki (Frankreich), Richter,
und Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin.
Entscheidung des Gerichtshofs
Artikel 8
In beiden Fällen kam der Gerichtshof zu der Auffassung, dass die Entscheidungen der
deutschen Gerichte, die Anträge der Beschwerdeführer auf Feststellung der rechtlichen
Vaterschaft für ihr leibliches bzw. mutmaßlich leibliches Kind zurückzuweisen, einen
Eingriff in ihr Recht auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 darstellten. Gleichzeitig Pressemitteilung
3
befand der Gerichtshof, dass diese Entscheidungen keinen Eingriff in ihr Recht auf
Achtung des Familienlebens im Sinne von Artikel 8 bedeuteten, da niemals eine enge
persönliche Bindung zwischen den Beschwerdeführern und den Kindern bestanden hatte.
In einem anderen Fall, Anayo gegen Deutschland 2 , hatte der Gerichtshof eine Verletzung
von Artikel 8 aufgrund der Weigerung der deutschen Gerichte festgestellt, einem Mann
Umgang mit seinen leiblichen Kindern zu gewähren, da er nie eine sozial-familiäre
Bindung zu ihnen gehabt habe. Die von Herrn Ahrens und Herrn Kautzor erhobenen
Klagen hatten jedoch ein weitreichenderes Ziel: sie waren auf ihre vollständige
Anerkennung als rechtlicher Vater des jeweiligen Kindes ausgerichtet und somit darauf,
die Vaterschaft des existierenden rechtlichen Vaters anzufechten. Herr Kautzor rügte
darüber hinaus die mangelnde Möglichkeit, seine mutmaßliche Vaterschaft festzustellen,
ohne den rechtlichen Status des Kindes anzufechten.
Der Gerichtshof stellte fest, dass einer von ihm durchgeführten rechtsvergleichenden
Untersuchung zufolge mutmaßliche biologische Väter in einer Mehrheit der
Mitgliedstaaten des Europarats die Möglichkeit haben, die – durch
Vaterschaftsanerkennung festgestellte - Vaterschaft eines anderen Mannes anzufechten,
selbst wenn der rechtliche Vater in einer sozial-familiären Beziehung mit dem Kind lebt.
In einer signifikanten Minderheit von neun Mitgliedstaaten hingegen hat der mutmaßliche
biologische Vater keine Möglichkeit, die Vaterschaft des rechtlichen Vaters anzufechten.
Folglich besteht kein gefestigter Konsens und die Mitgliedstaaten verfügen daher über
einen weiten Beurteilungsspielraum im Hinblick auf die Festlegung des rechtlichen Status
eines Kindes in einer entsprechenden Situation.
Zwar hatten die Beschwerdeführer Anspruch auf Schutz ihres Interesses an der
Feststellung eines wesentlichen Gesichtspunktes ihres Privatlebens und an dessen
rechtlicher Anerkennung. Die Entscheidungen der deutschen Gerichte hatten aber darauf
abgezielt, dem Willen des Gesetzgebers zu entsprechen, einem bestehenden
Familienverband zwischen dem betroffenen Kind und seinem rechtlichen Vater, der sich
regelmäßig um das Kind kümmert, Vorrang einzuräumen gegenüber der Beziehung
zwischen dem (angeblichen) leiblichen Vater und seinem Kind. Aus dem Urteil im Fall
Anayo gegen Deutschland ließ sich ableiten, dass die Mitgliedstaaten nach Artikel 8
verpflichtet sind zu prüfen, ob es im Kindeswohlinteresse liegt, dem leiblichen Vater die
Möglichkeit zu geben, eine Beziehung zu seinem Kind aufzubauen, etwa durch
Gewährung des Umgangsrechts. Daraus folgt aber nicht notwendigerweise eine
Verpflichtung der Mitgliedstaaten nach der Konvention, biologischen Vätern die
Möglichkeit einzuräumen, den Status des rechtlichen Vaters anzufechten.
Im Hinblick auf den Fall Kautzor stellte der Gerichtshof fest, dass keiner der 26
Mitgliedstaaten, die er in seiner rechtsvergleichenden Untersuchung berücksichtigt hatte,
ein Verfahren vorsieht, um die biologische Vaterschaft festzustellen, ohne gleichzeitig die
Vaterschaft des rechtlichen Vaters anzufechten. Die Entscheidung, die Möglichkeit einer
solchen separaten Prüfung vorzusehen oder nicht, fiel folglich auch in den
Beurteilungsspielraum des Staates.
Der Gerichtshof zeigte sich darüber hinaus überzeugt, dass die deutschen Gerichte die
jeweilige Situation in beiden Fällen sorgfältig geprüft hatten. Folglich lag in beiden Fällen
keine Verletzung von Artikel 8 vor.
Artikel 8 in Verbindung mit Artikel 14
Der Gerichtshof stellte fest, dass der Hauptgrund für die Ungleichbehandlung der
Beschwerdeführer im Vergleich zur Mutter, zum rechtlichen Vater und zum Kind
hinsichtlich der Möglichkeit, die Vaterschaft anzufechten – und im Fall Kautzor
hinsichtlich der Möglichkeit, einen Gentest zu verlangen – in der Absicht lag, das
jeweilige Kind und seine soziale Familie vor äußerer Beeinträchtigung zu schützen. In
Erwägung seiner Schlussfolgerungen hinsichtlich Artikel 8 kam der Gerichtshof zu der
2 Anayo gegen Deutschland 20578/07 vom 21. Dezember 2010Pressemitteilung
4
Auffassung, dass die Entscheidung, einem bestehen Familienverband zwischen dem
betroffenen Kind und seinen rechtlichen Eltern Vorrang einzuräumen gegenüber der
Beziehung zu seinem biologischen Vater, soweit dessen rechtlicher Status betroffen war,
in den Beurteilungsspielraum des Staates fiel. Folglich lag in beiden Fällen keine
Verletzung von Artikel 8 in Verbindung mit Artikel 14 vor.
Die Urteile liegen nur auf Englisch vor.
Diese Pressemitteilung ist von der Kanzlei erstellt und für den Gerichtshof nicht bindend.
Entscheidungen, Urteile und weitere Informationen stehen auf seiner Website zur
Verfügung. Um die Pressemitteilungen des Gerichtshofs zu erhalten, abonnieren Sie bitte
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Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wurde 1959 in Straßburg von den
Mitgliedstaaten des Europarats errichtet, um die Einhaltung der Europäischen
Menschenrechtskonvention von 1950 sicherzustellen.
Oberlandesgericht Koblenz Unterstützer und Werber für ausländische terroristische Vereinigungen (u.a. Al Qaida) zu fünf Jahren Haft verurteilt Oberlandesgericht Koblenz, Staatsschutzsache 2 StE 8/11-1
Das Oberlandesgericht Koblenz hat heute den 26 Jahre alten Hussam S. wegen Unterstützung ausländischer terroristischer Vereinigungen in zwei Fällen und wegen Werbens um Mitglieder oder Unterstützer für ausländische terroristische Vereinigungen in insgesamt 44 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
Der zuständige 2. Strafsenat als Staatsschutzsenat sah es nach umfangreicher Beweisaufnahme als erwiesen an, dass der Angeklagte von September 2007 bis Dezember 2009 in den Internetforen der Globalen Islamischen Medienfront, des Al-Ansar Media Battalion und des Ansar Al-Dschihad-Netzwerks jihadistische Audio-, Video- und Textbeiträge verbreitete. Mit insgesamt 44 Veröffentlichungen warb er gezielt dafür, sich am gewaltsamen Jihad von Al Qaida, Al Qaida im Zweistromland/Islamischer Staat Irak, der Islamischen Jihad Union und der Islamischen Bewegung Usbekistan zu beteiligen. Insbesondere stellte er Erklärungen von Rädelsführern oder sonstigen Repräsentanten dieser terroristischen Vereinigungen auf verschiedenen Internetseiten ein und machte sich deren Inhalt durch befürwortende Begleitkommentare oder die Art und Weise der Präsentation zu eigen.
In zwei Fällen veröffentlichte der Angeklagte das Video einer Enthauptung, um den militanten Jihad der ausländischen terroristischen Vereinigungen Al Qaida im Zweistromland propagandistisch zu unterstützen. In dem Video wird ein amerikanischer Staatsangehöriger auf grausamste Weise vor laufender Kamera mit einem Messer enthauptet.
Der in Syrien geborene Angeklagte, der Staatenloser palästinensischer Volkszugehörigkeit ist, lebt seit 1990 in Deutschland und war vor seiner Inhaftierung am 4. Juli 2010 zuletzt Student und wohnte in Montabaur.
Im Laufe des Jahres 2007 entschloss er sich, den Jihad von Al Qaida und anderen islamistischen Terrorvereinigungen dadurch zu unterstützen, dass er deren Video- und Textbotschaften übersetzte und im Internet verbreitete. Dabei ging er höchst konspirativ vor, nutzte eine Vielzahl von Email-Adressen und Benutzernamen und verschleierte seine Internetaktivitäten durch entsprechende Software. Da er nach dem Auszug aus dem Elternhaus über keinen Internet-Anschluss verfügte, „hackte“ er sich in fremde WLAN-Netze seiner Nachbarschaft ein und nutzte diese Anschlüsse, um Jihad-Propaganda über das Internet zu verbreiten.
Nachdem der Angeklagte Botschaften von Al Qaida und anderen islamistischen Terrorvereinigungen zunächst in den jihadistischen Internet-Foren der deutschen Sektion der Globalen Islamischen Medienfront (GIMF) präsentiert hatte, entschloss er sich, eine eigene Medienstelle zur Bearbeitung und Verbreitung islamistischer Jihad-Propaganda aufzubauen. Zu diesem Zweck gründete er das Al Ansar Media Battalion (AAMB), das aus mehreren deutschsprachigen Weblogs und einem jihadistischen Internet-Forum bestand; es entwickelte sich nach dem Zusammenbruch der deutschsprachigen GIMF im Sommer 2008 zum bedeutendsten Medium zur Verbreitung islamistischer Jihad-Propaganda im deutschsprachigen Raum. Zuletzt administrierte der Angeklagte das deutschsprachige Jihad-Forum unter dem Dach des international agierenden Ansar Al-Dschihad Netzwerk (AADN).
Aus Sicht des Senats gibt es in Folge der sorgfältigen Aufarbeitung der überwachten Internetverbindungen des Angeklagten keine Zweifel, dass es der Angeklagte war, der in allen Fällen die Beiträge in die Internetforen eingestellt hat. Die Auswertung der Internetbeiträge ergab, dass der Angeklagte nicht nur den bewaffneten Jihad gegen die ausländischen Truppen insbesondere in Afghanistan und im Irak befürwortet, sondern sich sich für die gewaltsame Verbreitung des Islam auf der ganzen Welt einsetzt. Die Attentäter der Anschläge vom 11. September 2001 und anderer Terrorakte preist er als vorbildliche Märtyrer und er befürwortet solche Anschläge auf der ganzen Welt, insbesondere auch in Deutschland.
Hintergrund zum Verfahrensablauf:
Der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz ließ die Anklage des Generalbundesanwalts gegen den Angeklagten am 22. August 2011 zu. Die Hauptverhandlung begann am 7. November 2011. Heute war der 36. Verhandlungstag. Im Laufe der Verhandlung wurden 19 Zeugen vernommen, darunter zahlreiche Beamte des Bundeskriminalamts, und 10 Sachverständige, insbesondere Islamwissenschaftler, angehört. Die mitunter mehrstündigen Videos und Textbotschaften, die Gegenstand der Anklage des Generalbundesanwalts waren, wurden allesamt in Augenschein genommen bzw. verlesen.
Oberlandesgericht Koblenz, Staatsschutzsache 2 StE 8/11-1
Der zuständige 2. Strafsenat als Staatsschutzsenat sah es nach umfangreicher Beweisaufnahme als erwiesen an, dass der Angeklagte von September 2007 bis Dezember 2009 in den Internetforen der Globalen Islamischen Medienfront, des Al-Ansar Media Battalion und des Ansar Al-Dschihad-Netzwerks jihadistische Audio-, Video- und Textbeiträge verbreitete. Mit insgesamt 44 Veröffentlichungen warb er gezielt dafür, sich am gewaltsamen Jihad von Al Qaida, Al Qaida im Zweistromland/Islamischer Staat Irak, der Islamischen Jihad Union und der Islamischen Bewegung Usbekistan zu beteiligen. Insbesondere stellte er Erklärungen von Rädelsführern oder sonstigen Repräsentanten dieser terroristischen Vereinigungen auf verschiedenen Internetseiten ein und machte sich deren Inhalt durch befürwortende Begleitkommentare oder die Art und Weise der Präsentation zu eigen.
In zwei Fällen veröffentlichte der Angeklagte das Video einer Enthauptung, um den militanten Jihad der ausländischen terroristischen Vereinigungen Al Qaida im Zweistromland propagandistisch zu unterstützen. In dem Video wird ein amerikanischer Staatsangehöriger auf grausamste Weise vor laufender Kamera mit einem Messer enthauptet.
Der in Syrien geborene Angeklagte, der Staatenloser palästinensischer Volkszugehörigkeit ist, lebt seit 1990 in Deutschland und war vor seiner Inhaftierung am 4. Juli 2010 zuletzt Student und wohnte in Montabaur.
Im Laufe des Jahres 2007 entschloss er sich, den Jihad von Al Qaida und anderen islamistischen Terrorvereinigungen dadurch zu unterstützen, dass er deren Video- und Textbotschaften übersetzte und im Internet verbreitete. Dabei ging er höchst konspirativ vor, nutzte eine Vielzahl von Email-Adressen und Benutzernamen und verschleierte seine Internetaktivitäten durch entsprechende Software. Da er nach dem Auszug aus dem Elternhaus über keinen Internet-Anschluss verfügte, „hackte“ er sich in fremde WLAN-Netze seiner Nachbarschaft ein und nutzte diese Anschlüsse, um Jihad-Propaganda über das Internet zu verbreiten.
Nachdem der Angeklagte Botschaften von Al Qaida und anderen islamistischen Terrorvereinigungen zunächst in den jihadistischen Internet-Foren der deutschen Sektion der Globalen Islamischen Medienfront (GIMF) präsentiert hatte, entschloss er sich, eine eigene Medienstelle zur Bearbeitung und Verbreitung islamistischer Jihad-Propaganda aufzubauen. Zu diesem Zweck gründete er das Al Ansar Media Battalion (AAMB), das aus mehreren deutschsprachigen Weblogs und einem jihadistischen Internet-Forum bestand; es entwickelte sich nach dem Zusammenbruch der deutschsprachigen GIMF im Sommer 2008 zum bedeutendsten Medium zur Verbreitung islamistischer Jihad-Propaganda im deutschsprachigen Raum. Zuletzt administrierte der Angeklagte das deutschsprachige Jihad-Forum unter dem Dach des international agierenden Ansar Al-Dschihad Netzwerk (AADN).
Aus Sicht des Senats gibt es in Folge der sorgfältigen Aufarbeitung der überwachten Internetverbindungen des Angeklagten keine Zweifel, dass es der Angeklagte war, der in allen Fällen die Beiträge in die Internetforen eingestellt hat. Die Auswertung der Internetbeiträge ergab, dass der Angeklagte nicht nur den bewaffneten Jihad gegen die ausländischen Truppen insbesondere in Afghanistan und im Irak befürwortet, sondern sich sich für die gewaltsame Verbreitung des Islam auf der ganzen Welt einsetzt. Die Attentäter der Anschläge vom 11. September 2001 und anderer Terrorakte preist er als vorbildliche Märtyrer und er befürwortet solche Anschläge auf der ganzen Welt, insbesondere auch in Deutschland.
Hintergrund zum Verfahrensablauf:
Der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz ließ die Anklage des Generalbundesanwalts gegen den Angeklagten am 22. August 2011 zu. Die Hauptverhandlung begann am 7. November 2011. Heute war der 36. Verhandlungstag. Im Laufe der Verhandlung wurden 19 Zeugen vernommen, darunter zahlreiche Beamte des Bundeskriminalamts, und 10 Sachverständige, insbesondere Islamwissenschaftler, angehört. Die mitunter mehrstündigen Videos und Textbotschaften, die Gegenstand der Anklage des Generalbundesanwalts waren, wurden allesamt in Augenschein genommen bzw. verlesen.
Oberlandesgericht Koblenz, Staatsschutzsache 2 StE 8/11-1
Dienstag, 13. März 2012
Oberlandesgericht Koblenz: Beginn des Verfahrens vor dem Staatsschutzsenat am 19. März 2012
Am Montag, 19. März 2012 um 10.00 Uhr beginnt im Saal 10, Dienstgebäude II des Oberlandesgerichts Koblenz die Hauptverhandlung gegen Ahmad S., dem die Mitgliedschaft in den ausländischen terroristischen Vereinigungen Islamische Bewegung Usbekistan (IBU) und Al Qaida zur Last gelegt wird (vgl. Medienmitteilung des Oberlandesgerichts Koblenz vom 1. Februar 2012).
Ich bitte die Medienvertreterinnen und –vertreter, die an diesem ersten Hauptverhandlungstermin teilnehmen wollen, dies -soweit noch nicht geschehen- bis zum 16. März 2012, 12.00 Uhr mitzuteilen an medienstelle.olg@ko.mjv.rlp.de. Falls Foto- oder Filmaufnahmen beabsichtigt sind, bitte ich ebenfalls um eine Ankündigung innerhalb der Frist, damit entsprechende Genehmigungen vorbereitet werden können.
Als Fortsetzungstermine wurden jeweils zur selben Uhrzeit am selben Ort bestimmt:
20., 26., 27. März 2012,
2., 3., 10., 23., 24. und 30. April 2012
sowie ab Montag, 8. Mai 2012 grundsätzlich jeden Montag und Dienstag, soweit nicht Feiertage oder Urlaubszeiten von Verfahrensbeteiligten entgegenstehen.
Auch hinsichtlich der Fortsetzungstermine bitte ich Medienvertreterinnen und –vertreter, die daran teilnehmen wollen und Foto- oder Filmaufnahmen beabsichtigen, dies jeweils spätestens einen Werktag vorher mitzuteilen an medienstelle.olg@ko.mjv.rlp.de, damit entsprechende Genehmigungen vorbereitet werden können.
Hintergrund:
Der 1. Strafsenat – Staatsschutzsenat – des Oberlandesgerichts Koblenz hat die Anklage des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof gegen den 37-jährigen Ahmad S. am 1. Februar 2012 zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet (Az: 2 StE 10/11-8). Dem Angeklagten wird die Mitgliedschaft in den ausländischen terroristischen Vereinigungen Islamische Bewegung Usbekistan (IBU) und Al Qaida zur Last gelegt. Er ist in Afghanistan geboren, deutscher und afghanischer Staatsangehöriger und lebte von 1990 bis Anfang 2009 in Deutschland, zuletzt in Hamburg.
Nach der Anklageschrift des Generalbundesanwalts soll sich der Angeklagte seit dem Jahr 2007 radikalisiert und Anfang des Jahres 2009 entschlossen haben, am gewaltsamen Jihad teilzunehmen. So soll er im März 2009 mit weiteren Personen nach Waziristan/Pakistan ausgereist sein, wo er sich im Mai 2009 der Islamischen Bewegung Usbekistan (IBU) angeschlossen haben soll. In der Folgezeit habe er dort eine Kampfausbildung begonnen und an einem deutschsprachigen Propagandafilm mitgewirkt.
Im Sommer 2009 habe der Angeklagte die IBU verlassen, um sich der Al Qaida anzuschließen. In einem Ausbildungscamp der Al Qaida in Badr (Waziristan) soll er zur Vorbereitung auf Kampfeinsätze der terroristischen Vereinigung die Handhabung von Kriegswaffen (u.a. Panzerabwehrgeschütze, Mörser) trainiert haben. Im Juni 2010 soll er in näheren Kontakt zu einem hochrangigen Funktionär der Al Qaida gekommen sein. Dieser habe geplant, in Europa ein Netzwerk von Personen aufzubauen, die für die Organisation tätig werden sollten. Der Angeklagte sei dafür vorgesehen gewesen, in Deutschland an diesem europäischen Netzwerk mitzuwirken. Das Netzwerk habe die finanzielle Unterstützung der Vereinigung sicherstellen und in Europa auch für andere, noch nicht näher konkretisierte Aufträge der Al Qaida-Führung bereitstehen sollen. Zunächst soll er eine Einweisung in das dafür vorgesehene konspirative Kommunikationssystem der Al Qaida erhalten haben. Sodann sei er Ende Juni 2010 nach Afghanistan gereist, um von dort aus nach Deutschland zurückzukehren.
Anfang Juli 2010 wurde der Angeklagte in Kabul aufgegriffen und gelangte in US-amerikanischen Gewahrsam. Am 21. April 2011 wurde er nach Deutschland überstellt, seither befindet er sich in Untersuchungshaft.
Ich bitte die Medienvertreterinnen und –vertreter, die an diesem ersten Hauptverhandlungstermin teilnehmen wollen, dies -soweit noch nicht geschehen- bis zum 16. März 2012, 12.00 Uhr mitzuteilen an medienstelle.olg@ko.mjv.rlp.de. Falls Foto- oder Filmaufnahmen beabsichtigt sind, bitte ich ebenfalls um eine Ankündigung innerhalb der Frist, damit entsprechende Genehmigungen vorbereitet werden können.
Als Fortsetzungstermine wurden jeweils zur selben Uhrzeit am selben Ort bestimmt:
20., 26., 27. März 2012,
2., 3., 10., 23., 24. und 30. April 2012
sowie ab Montag, 8. Mai 2012 grundsätzlich jeden Montag und Dienstag, soweit nicht Feiertage oder Urlaubszeiten von Verfahrensbeteiligten entgegenstehen.
Auch hinsichtlich der Fortsetzungstermine bitte ich Medienvertreterinnen und –vertreter, die daran teilnehmen wollen und Foto- oder Filmaufnahmen beabsichtigen, dies jeweils spätestens einen Werktag vorher mitzuteilen an medienstelle.olg@ko.mjv.rlp.de, damit entsprechende Genehmigungen vorbereitet werden können.
Hintergrund:
Der 1. Strafsenat – Staatsschutzsenat – des Oberlandesgerichts Koblenz hat die Anklage des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof gegen den 37-jährigen Ahmad S. am 1. Februar 2012 zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet (Az: 2 StE 10/11-8). Dem Angeklagten wird die Mitgliedschaft in den ausländischen terroristischen Vereinigungen Islamische Bewegung Usbekistan (IBU) und Al Qaida zur Last gelegt. Er ist in Afghanistan geboren, deutscher und afghanischer Staatsangehöriger und lebte von 1990 bis Anfang 2009 in Deutschland, zuletzt in Hamburg.
Nach der Anklageschrift des Generalbundesanwalts soll sich der Angeklagte seit dem Jahr 2007 radikalisiert und Anfang des Jahres 2009 entschlossen haben, am gewaltsamen Jihad teilzunehmen. So soll er im März 2009 mit weiteren Personen nach Waziristan/Pakistan ausgereist sein, wo er sich im Mai 2009 der Islamischen Bewegung Usbekistan (IBU) angeschlossen haben soll. In der Folgezeit habe er dort eine Kampfausbildung begonnen und an einem deutschsprachigen Propagandafilm mitgewirkt.
Im Sommer 2009 habe der Angeklagte die IBU verlassen, um sich der Al Qaida anzuschließen. In einem Ausbildungscamp der Al Qaida in Badr (Waziristan) soll er zur Vorbereitung auf Kampfeinsätze der terroristischen Vereinigung die Handhabung von Kriegswaffen (u.a. Panzerabwehrgeschütze, Mörser) trainiert haben. Im Juni 2010 soll er in näheren Kontakt zu einem hochrangigen Funktionär der Al Qaida gekommen sein. Dieser habe geplant, in Europa ein Netzwerk von Personen aufzubauen, die für die Organisation tätig werden sollten. Der Angeklagte sei dafür vorgesehen gewesen, in Deutschland an diesem europäischen Netzwerk mitzuwirken. Das Netzwerk habe die finanzielle Unterstützung der Vereinigung sicherstellen und in Europa auch für andere, noch nicht näher konkretisierte Aufträge der Al Qaida-Führung bereitstehen sollen. Zunächst soll er eine Einweisung in das dafür vorgesehene konspirative Kommunikationssystem der Al Qaida erhalten haben. Sodann sei er Ende Juni 2010 nach Afghanistan gereist, um von dort aus nach Deutschland zurückzukehren.
Anfang Juli 2010 wurde der Angeklagte in Kabul aufgegriffen und gelangte in US-amerikanischen Gewahrsam. Am 21. April 2011 wurde er nach Deutschland überstellt, seither befindet er sich in Untersuchungshaft.
Oberlandesgericht Koblenz
Beginn des Verfahrens vor dem Staatsschutzsenat am 19. März 2012
Informationen für die Vertreterinnen und Vertreter der Medien
Beginn des Verfahrens vor dem Staatsschutzsenat am 19. März 2012
Informationen für die Vertreterinnen und Vertreter der Medien
ENDLICH! Alice Schwarzer, das jüngste Ein-Frau-Gewerbeaufsichtsamt der Welt, schafft Prostitution ab! Schafft ab, nicht an!
Heute Abend bei "Schwarzer bei Maischberger" - LIVE! - Nur noch einmal schlafen, dann ist Deutschland prostuiertenfrei! - Eigentlich weiß man/frau es ja nie so genau: Ist Maischberger bei Schwarzer zu Gast oder umgekehrt? In jedem Fall ist heute Abend schon mal in Deutschland Großreinemachen angesagt. AS schafft vaterseelenallein ab nicht an, bevor die wichtigste wahrheitsliebende Wahlfrau (Ich habe abgetrieben. Ich habe doch nicht abgetrieben.) neben Ingo Appelt (Ficken. Ficken Ficken.) den Super-Gauck wählt und dann als Sonderbotschafterin, Großinquisitorin und BILD-Mädchen-von-Seite-3 (neuen Typs!) für sauberen Fußball und Ab- statt Anschaffen nach Polen und in die Ukraine reist. (dann nach in die verarmenden Rettungsschirmländer Griechenland, Portugal...)
Kyra (Prostituierte)
Bild vergrößern bzw. verkleinern Bildunterschrift: Kyra (Prostituierte) ] Nach ihrem Abitur machte sie eine Ausbildung als Gymnastiklehrerin, jobbte dann als Animierdame in einer Bar und arbeitet heute als Prostituierte. Freiwillig und selbstständig, ohne Zuhälter, wie Kyra betont. Schattenseiten des Berufes habe sie nicht erlebt. Sie setze bei den Wünschen der Freier klare Grenzen. Und finanziell gehe es ihr sehr gut, sagt die 30jährige.
http://www.daserste.de/unterhaltung/talk/menschen-bei-maischberger/sendung/2012/billigsex-oder-edelpuff-100.html
BTW:
Wir treten bei dieser Gelegenheit auf das Energischste dem Gerücht entgegen, dass Alice Schwarzer, Noch-Herausgeberin der auflagensinkenden und erscheinungsweise streckenden EMMA, sich - aus welchen Gründen auch immer - bei BILD bzw. Kai Diekmann durch Werbung FÜR BILD ("Jede Wahrheit braucht eine Mutige, die sie ausspricht.") oder die LG-Mannheim-Berichterstattung geistig prostituiert habe.
Ob Billigsex oder Edelpuff: Schafft Prostitution ab!w. verkleinern Bildunterschrift: Alice Schwarzer ]
Die Feministin warnte schon vor über zehn Jahren vor der Reform – und sieht sich heute voll bestätigt: "Dieses Gesetz wird ausschließlich Bordellbetreibern, Zuhältern und Frauenhändlern nutzen. Die Prostituierten werden mehr ausgeliefert sein als zuvor", sagte sie damals. Heute kritisiert sie den "deutschen Sonderweg" scharf: "In unseren Nachbarländern wird die Prostitution als Verstoß gegen die Menschenwürde diskutiert. Frankreich wird demnächst den Frauenkauf, also die Freier bestrafen – so wie Skandinavien. Nur in Deutschland gilt die Prostitution als 'Beruf wie jeder andere'. Das ist ein Skandal!"Kyra (Prostituierte)
http://www.daserste.de/unterhaltung/talk/menschen-bei-maischberger/sendung/2012/billigsex-oder-edelpuff-100.html
"Vergewaltigung" - Ein Begriff, der den Boulevard das Hirn ausschalten läßt! Komatös!?? - Sex-Prozess: "Freispruch für Opfer von Vorurteilen"
Koma zwischen 4 Tagen und 37 JAHREN?!?!? Posttraumatischer Gedächtnisverlust (Amnesie) oder Koma? Sch...egal..., oder wie? Als hätte BILD-Reporterin Alice Schwarzer (Die Diekmann-Vorsteherin wird heute Abend bei Maischberger in der ARD abgeschafft) Alice Schwarzer die Hand geführt. - Ja geht's noch? Will "Im Westen" jetzt Schwarzer-BILD und ihrer präzisen LG-Mannheim-Gerüchterstattung den Rang ablaufen. Selbst die Ostssee-Zeitung hat ja schon ihren Watch-Blog wie BILD, wer kümmert sich um "Im Westen". Dass es auch anders geht, zeigt die Passauer Neue Presse: Pocking/Passau | 12.03.2012 | 18:12 Uhr Sex-Prozess: "Freispruch für Opfer von Vorurteilen"
Bei "Im Westen" waren es zunächst 37 JAHRE (statt 4 Tage)... Weil des Schlechten wohl noch nicht genug, rundet "Gute Frage" bereits in gutem Angler-Jäger-Latein um rund 10% auf: auf 40 Jahre.
Bei "Im Westen" waren es zunächst 37 JAHRE (statt 4 Tage)... Weil des Schlechten wohl noch nicht genug, rundet "Gute Frage" bereits in gutem Angler-Jäger-Latein um rund 10% auf: auf 40 Jahre.
Französin wacht nach 37 Jahren aus dem Koma auf | DerWesten
www.derwesten.de › Panorama
vor 15 Stunden – Entführt, vergewaltigt und verprügelt: Mit 17 Jahren geriet Zahia Hameurlaine in die Fänge eines Sexualverbrechers. In der Folge liegt sie 37 ...Nach 40 Jahren Koma - Könnte man sich dann noch zurechtfinden oder ...
www.gutefrage.net/.../nach-40-jahren-koma-koennte-man-sich-dann-...
11 Antworten - 15. Jan. 2010
Angenommen man fällt im alter von 20 Jahren (1970) ins Koma. ... die kannsten das aus dem westen aber wenigstens vom hörensagen. 0 ...Pocking/Passau | 12.03.2012 | 18:12 Uhr
Sex-Prozess: "Freispruch für Opfer von Vorurteilen"
Amnesia pendant 37 ans, elle se souvient violée | Cadeau Noel 2011
www.cadeaunoel2011.com/.../amnesia-pendant-... - Diese Seite übersetzen29 févr. 2012 – Amnesia pendant 37 ans, elle se souvient violée ... Avez-réclamés après 37 ans d'amnésie suite à une attaque violente, Zahia Hameurlaine, ...World Luxury Guide: News, photos, topics, and quotes on Amnesia
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Invisible children/Unsichtbare Kinder? Joseph Kony 2012 - 75.870.558 Views - Ohne Sie! YOUTUBE-Experiment: Virales Menschenrechtsmarketing!
Inzwischen gibt es bei FACEBOOK mehr Mitglieder als es vor 200 Jahren Menschen auf der Welt gab ...... Auch wir wollen uns hier an dem viralen Rechts-Marketing-Experiment beteiligen. "KONY 2012 is a film and campaign by Invisible Children that aims to make Joseph Kony famous, not to celebrate him, but to raise support for his arrest and set a precedent for international justice .."
NEHMEN SIE SICH ca. 30 Minuten - denn NUR SANN können sie über die "Netzkampagne" überhaupt wissend mitreden:
http://www.youtube.com/watch?v=Y4MnpzG5Sqc
http://youtu.be/Y4MnpzG5Sqc
Die von Kony angeführte Lord’s Resistance Army hat geschätzte 66.000 Kinder entführt und zu Soldaten gemacht und ist für die interne Vertreibung von 2 Millionen Menschen verantwortlich.[2]
Er hat 1986[3] angeblich vom "heiligen Geist" den Befehl erhalten, die LRA zu gründen und verließ unbewaffnet seinen Heimatort Odek zusammen mit 11 Anhängern am 1. April 1987.[4] Im selben Jahr stieß sein späterer Generalleutnant Vincent Otti zu seiner Gruppe[5], den er 2007 wegen einer angeblichen Verschwörung gegen ihn erschießen ließ.[6]
Konys Gruppierung setzt sich für einen christlich-theokratischen Staat Uganda auf der Basis der Bibel und der Zehn Gebote ein. Die Mehrehe wird in Konys christlichem Fundamentalismus gemäß dem alten Testament toleriert, das Schwein wird dem Alten Testament gemäß als ein unreines Tier aufgefasst. Kony selbst bekundete, dass er vom "heiligen Geist" in seinem Kampf angeführt werde.
2008 hielt er sich unter anderem in der Demokratischen Republik Kongo auf, wo er aufgrund der geografischen und politischen Gegebenheiten nur schwer gestellt werden kann.[7]
NEHMEN SIE SICH ca. 30 Minuten - denn NUR SANN können sie über die "Netzkampagne" überhaupt wissend mitreden:
http://www.youtube.com/watch?v=Y4MnpzG5Sqc
http://youtu.be/Y4MnpzG5Sqc
Kony 2012
"Kony 2012" - Netzkampagne gegen Massenmörder sorgt auch für Kritik
Kony 2012 http://de.wikipedia.org/wiki/Kony_2012
Wechseln zu: Navigation, SucheKony 2012 (offizielle Schreibweise KONY 2012) ist der Name einer Kampagne der in San Diego (Kalifornien/USA) ansässigen Non-Profit-Organisation Invisible Children Inc. sowie der Name eines 30-minütigen Films zur Kampagne. Ziel der Kampagne ist die Bekanntmachung und Festnahme des ugandischen Rebellenführers und mutmaßlichen Kriegsverbrechers Joseph Kony. Dafür wurde am 5. März 2012 ein Video des Regisseurs Jason Russell auf den Videoportalen YouTube und Vimeo veröffentlicht. Das Video wurde schnell sehr bekannt. Laut dem Webanalyse-Unternehmen Visible Measures ist der Film das erste Internetvideo, das innerhalb von fünf Tagen 70 Millionen Mal aufgerufen wurde. Noch nie zuvor habe es eine sich derart schnell verbreitende Social-Video-Kampagne gegeben.[1]
Inhaltsverzeichnis
[Verbergen]Film [Bearbeiten]
Ausgangspunkt der Kampagne ist der Film Kony 2012. Regisseur Jason Russell ist einer der Gründer der Organisation Invisible Children Inc.. In dem Film spielen er und sein Sohn eine Rolle. Russell möchte, dass dieser in einer besseren Welt aufwächst. Weiter erzählt der Film Russells Begegnung mit Jacob, einem Jungen aus Uganda. Filmaufnahmen aus dem Jahr 2003 zeigen Jacob, wie er davon berichtet, auf der Flucht vor der Lord’s Resistance Army zu sein. Auch berichtet er davon, selbst gesehen zu haben, wie sein Bruder von den Rebellen mit einer Machete ermordet wurde.
Im Weiteren wird kurz auf die Methoden und Verbrechen von Konys Organisation Lord’s Resistance Army in Uganda, der Demokratischen Republik Kongo und dem Südsudan eingegangen, wo diese aktiv ist.[2]
Im Folgenden wird gezeigt, wie Russell daraufhin eine Organisation gründete und wie diese wuchs. Auch wird über Erfolge der Organisation berichtet. Das Video schreibt der Organisation selbst zu, erreicht zu haben, dass 2009 vom US-Kongress der Lord’s Resistance Disarmament and Northern Uganda Recovery Act of 2009 verabschiedet wurde.[3]
Im Weiteren fordert das Video zur Teilnahme an der Kampagne auf. Es ruft zu Spenden auf und beschreibt die Ziele der Kampagne und wie man daran mitwirken könne.
Kampagne [Bearbeiten]
Ziel der Kampagne ist die Festnahme Konys bis zum Jahresende 2012. Dies soll durch das Bekanntmachen Konys erreicht werden. Dafür entwarf die Organisation Plakate, Sticker und Armbänder. Als ein Teil der Kampagne ist geplant, dass Unterstützer in der Nacht vom 20. zum 21. April 2012 in ihren Heimatstädten Plakate anbringen, die zum Teil von Invisible Children Inc. gestellt werden, um die Aufmerksamkeit und das Interesse der Bevölkerung zu wecken.[4] Hierfür formierten sich bereits einige weitere Gruppen im Internet.
Resonanz [Bearbeiten]
Der Film verbreitete sich schnell über das Internet, vor allem über soziale Netzwerke wie Facebook und Twitter.[5][6][7] Nach der Veröffentlichung auf YouTube wurde das Video alleine dort innerhalb der ersten 48 Stunden 20 Millionen Mal aufgerufen.[8] Bis zum 8. März 2012 verzeichnete die Videoplattform Vimeo 12,2 Millionen Zugriffe auf den Trailer,[9] YouTube am Abend des 9. März mehr als 56 Millionen. Die offizielle Internetseite des Projektes brach kurze Zeit nach der massiven Ausbreitung des Videos zusammen.[10] Luis Moreno Ocampo, Chefankläger des Internationalen Strafgerichtshofs, begrüßte die Kampagne.[11] Die Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch unterstützt die Kampagne ebenfalls. [12] Amnesty International fordert, dass im Fall einer Verhaftung von Joseph Kony geltende Menschenrechtsstandards beachtet werden müssten.[13] Des Weiteren unterstützen eine Reihe prominenter Personen die Kampagne, darunter Rihanna, Justin Bieber, P. Diddy und Oprah Winfrey. Rihanna kündigte an, in ihrem nächsten Musikvideo auf die Problematik in Uganda aufmerksam zu machen. [14]
Kritik [Bearbeiten]
Neben einigem Zuspruch für die Kampagne kam schnell nach dem Erscheinen des Videos Kritik von verschiedenen Seiten auf. Das Video selbst wird für seine Darstellung des Konfliktes kritisiert und die Kampagne für ihre Methoden. Kritik wird von vielen Journalisten und Bloggern, vor allem auch aus Uganda, geäußert.[15][16][8]
So wird Kony 2012 vorgeworfen, die politische Problematik zu sehr zu vereinfachen.[17] Beispielsweise wird bemängelt, dass der Film nicht ebenfalls die Kriegsgräuel anderer beteiligter Konfliktparteien wie der Sudanesischen Volksbefreiungsarmee beleuchtet und den Einfluss der schwierigen politischen Lage im Allgemeinen auf die Anheizung des Konflikts unberücksichtigt lässt. Der Film unterteile so vereinfacht in Gut und Böse, ohne ein differenziertes Bild zu liefern. Regisseur Russell verteidigte die vereinfachte Darstellung mit Marketinggründen.[18] Ziel sei es gewesen, mit einer einfachen, verständlichen Darstellung ein großes Publikum zu erreichen.[19]
Des Weiteren wird Regisseur Russell vorgeworfen, Tatsachen in dem Film ungenau und teilweise falsch darzustellen. Invisible Children und andere Organisationen stehen in der Kritik, Tatsachen zu manipulieren, indem sie das Ausmaß der Verbrechen zu sehr dramatisierten.[20] Im Film selbst werde nur beiläufig erwähnt, dass Joseph Kony und die LRA Uganda bereits 2006 verließen, auf eine Art, die suggeriere, die LRA sei expandiert.[21] So spiegeln die im Film verwendeten Aufnahmen aus dem Jahr 2003 nicht die derzeitige Lage wider.[22] Auch stelle der Film dar, Joseph Kony habe eine Armee von 30.000 Kindersoldaten, jedoch ohne dass es diese Anzahl jemals zu einem Zeitpunkt gegeben habe.[23] Des Weiteren werde fälschlich behauptet, die LRA hätte keine Unterstützer. Jedoch bekamen die Rebellen vom Sudanesischen Präsidenten Omar al-Bashir Waffen und Geld.[23] Zudem fordert das Video zum Engagement auf, um den Abzug der 100 US-Soldaten aus der Region zu verhindern, obwohl es keine Hinweise auf einen solchen möglichen Abzug gibt.[21][24] Auch wird kritisiert, dass die Kampagne auf keine der anderen bereits im Krisengebiet Hilfe leistenden Organisationen eingehe. [25]
Zudem wird dem Film eine klischeehafte Darstellungsweise Afrikas vorgeworfen. Auf diese Weise werde das Bild eines hilfsbedürftigen, rückständigen Kontinents verbreitet, der auf Hilfe der überlegenen Industrienationen angewiesen sei.[26] Teilweise heißt es, eine Beteiligung an der Kampagne werde zu heroisch dargestellt.[27] Der ugandische Journalist Angelo Izama schrieb „Das Muster Gut gegen Böse, wobei Gut offensichtlich weiß/westlich und Böse schwarz/afrikanisch ist, erinnert an die schlimmsten Zeiten der Kolonialära.“[8]
Auch unterstützt Invisible Children Inc. die Armee Ugandas und die Sudanesische Volksbefreiungsarmee, die beide ebenfalls mit Vorwürfen über Plünderungen und Misshandlungen konfrontiert sind.[8]Invisible Children rechtfertigt die Unterstützung der Ugandischen Armee damit, dass dies die am besten ausgestattete und organisierte Armee der Region sei.[19] Die Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch befürwortet ebenfalls militärische Interventionen und forderte 2010 die Obama-Administration auf, die Zahl der entsandten US-Soldaten zu erhöhen. Nach Einschätzung von Human Rights Watch ist die Ugandische Armee jedoch nicht in der Lage, einzelne Personen wie Joseph Kony oder andere hohe Offiziere der LRA zu verhaften. [28] In einem Bericht von Foreign Affairs wird ein noch deutlich größeres und langjährigeres, über die Niederschlagung der LRA hinausgehendes Engagement gefordert, um nachhaltig für Frieden in der Region zu sorgen.[20] Insgesamt wird bezweifelt, dass die Festnahme Konys auf Dauer für Frieden in den betroffenen Regionen sorge.[8]
Da sich die politische Situation in Uganda änderte, werden von vielen Seiten andere Maßnahmen als die Ergreifung Joseph Konys als wichtiger erachtet.[27] Die ehemaligen Kindersoldaten in Uganda sind mittlerweile älter; viele leiden an Armut, HIV und der Nodding Disease. Ihnen könnte durch andere Maßnahmen als die Festnahme Konys besser geholfen werden.[29] Uganda selbst steht vor Problemen wie hohen Inflationsraten und steigender Arbeitslosigkeit, einem Demokratiedefizit und Menschenrechtsverletzungen der Regierung.[3]. Die Fokussierung auf die LRA überlagere so andere Probleme. [15]
Jedoch betonen die Menschenrechtsorganisationen Human Rights Watch und Amnesty International die Fortsetzung der Verbrechen Joseph Konys und der LRA außerhalb Ugandas nach dessen Verlassen Ugandas 2006. Von 2008 bis 2010 sind vor allem im Kongo, aber auch im Sudan und Zentralafrika von der LRA mehr als 2.000 Menschen getötet, 2.600 entführt und 400.000 vertrieben worden [13][28]Gleichzeitig ist der Einfluss der LRA um Joseph Kony zurückgegangen.[30] [23]Die LRA sei in dem zentralafrikanischen Krisengebiet eine relativ kleine Organisation.[20]
Der verantwortlichen Organisation Invisible Children Inc. wird schon länger vorgeworfen, viele der Spendeneinnahmen für Gehälter und Produktion neuer Filme auszugeben. 2011 wurden lediglich 31 Prozent der Spendeneinnahmen für Hilfsprojekte in Uganda verwendet.[23] In einer offiziellen Stellungnahme wird die Verteilung der Spendengelder mit weiteren Zielen der Organisation verteidigt. Neben der humanitären Hilfe von Opfern vor Ort sei es Ziel der Organisation, durch Dokumentationen über die Taten Konys und der Lord’s Resistance Army aufzuklären.[19]
Die Institution Charity Navigator, welche Non-Profit-Organisationen bewertet, kritisierte eine mangelnde Transparenz der Organisation. So erhielt Invisible Children Inc. lediglich eine Bewertung von 51,52 von 70 möglichen Punkten.[31] Invisible Children Inc. kündigte an, auf die Kritikpunkte einzugehen.[19]
Den Vorwurf, Spendengelder gingen an die Regierung oder Armee Ugandas, weist die Organisation entschieden zurück.[19] Keinerlei solcher Ausgaben können im Finanzbericht der Organisation gefunden werden.[32]
Kontrovers wird auch über ein Bild diskutiert, in dem die Verantwortlichen der Organisation, darunter Regisseur Jason Russell, mit Waffen posieren.[33] Russell schrieb, das Bild sei ein Scherz für Bekannte gewesen und betonte gleichzeitig, Waffen zu hassen.[19]
Die Süddeutsche Zeitung vergleicht die Kampagne mit derjenigen von William Randolph Hearst auf den Spanisch-Amerikanischen Krieg von 1898 und kritisiert, wie leicht und schnell sich durch emotional aufgeladene Medienkampagnen Massenunterstützung für große militärische Interventionen organisieren lasse.[34]
Weblinks [Bearbeiten]
- Offizielle Website (englisch)
- Film auf Vimeo
- Kritischer Kommentar auf der Onlinepräsenz von der Freitag
Einzelnachweise [Bearbeiten]
- ↑ Kony Social Video Campaign Fastest Growing in History auf dem Firmenblog von Visible Measures vom 9. März 2012
- ↑ KONY 2012, an Invisible Children film, to show on campus March 12. Penn State Altoona (5. März 2012). Abgerufen am 7. März 2012.
- ↑ a b Kony 2012 jagt den Falschen auf zeit.de vom 09. März 2012
- ↑ Lees, Philippa (7. März 2012): Australian support amasses for Kony 2012. ninemsn. Abgerufen am 7. März 2012.
- ↑ Neylon, Stephanie (7. März 2012): Kony fever hits York!. The Yorker. Abgerufen am 7. März 2012.
- ↑ Molloy, Mark (7. März 2012): Kony 2012: Campaign Shedding light on Uganda Conflict a Huge Online Success. Metro. Abgerufen am 7. März 2012.
- ↑ Nelson, Sara C. (7. März 2012): Kony 2012: Invisible Children Documentary Sheds Light On Uganda Conflict. The Huffington Post. Abgerufen am 7. März 2012.
- ↑ a b c d e Jagd auf Rebellenchef Kony auf SpiegelOnline vom 8. März 2012
- ↑ Kony 2012. Vimeo.
- ↑ Lees, Philippa (7. März 2012): Australian support amasses for Kony 2012. ninemsn. Abgerufen am 7. März 2012.
- ↑ Invisible Children's Kony campaign gets support of ICC prosecutor auf BBC News vom 08. März 2012.
- ↑ How to Catch Joseph Kony Bericht von Human Rights Watch vom 09. März 2012
- ↑ a b amnesty.de - JOSEPH KONY: VERHAFTUNG UNTER ACHTUNG DER MENSCHENRECHTE
- ↑ Entertainment-Elite unterstützt "Kony 2012"-Kampagne auf Stern.de vom 09. März 2012
- ↑ a b Oprah und Armbänder sind keine Lösung auf freitag.de vom 09. März 2012
- ↑ Kony 2012: Video campaign ‘more like a fashion thing,’ says Ugandans auf thestar.com vom 09. März 2012
- ↑ Okwonga, Musa (7. März 2012): Stop Kony, yes. But don’t stop asking questions. The Independent. Abgerufen am 7. März 2012.
- ↑ Kony 2012: Meet the group behind the viral Stop Kony movement auf thestar.com vom 08. März 2012
- ↑ a b c d e f Stellungnahme zur Kritik von Invisible Children Inc
- ↑ a b c Obama Takes on the LRA auf foreignaffairs.com vom 15. November 2011
- ↑ a b Guest post: Joseph Kony is not in Uganda (and other complicated things) auf blog.foreignpolicy.com vom 07. März 2012
- ↑ Joseph Kony 2012: growing outrage in Uganda over film auf telegraph.co.uk vom 08. März 2012
- ↑ a b c d Schwarzer Teufel und weiße Heilige auf taz.de vom 09. März 2012
- ↑ Kony 2012: what's the real story? auf guardian.co.uk vom 08. März 2012
- ↑ Okwonga, Musa (7. März 2012): Stop Kony, yes. But don’t stop asking questions. The Independent. Abgerufen am 7. März 2012.
- ↑ Invisible Children and Joseph Kony (7. März 2012). Abgerufen am 7. März 2012.
- ↑ a b Kommentar vom BBC News Afrika Korrespondenten Andrew Harding vom 08. März 2012
- ↑ a b Letter to President Obama on the US Comprehensive Strategy on the Lord’s Resistance Army von Human Rights Watch vom 11. November 2011
- ↑ Blogbeitrag von Angelo Izama vom 07. März 2012
- ↑ Military Operations Have Weakened the LRA, Says UN auf congonewsagency.com vom 24. Februar 2011
- ↑ Bewertung von Charity Navigator
- ↑ Financial Statement der Organisation vom Juni 2011
- ↑ KONY 2012: Mit Social Media gegen den Völkermörder? auf ZeitOnline vom 8. März 2012
- ↑ http://www.sueddeutsche.de/digital/umstrittenes-video-kony-eine-kampagne-die-froesteln-laesst-1.1305052-2
Joseph Kony http://de.wikipedia.org/wiki/Joseph_Kony
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Joseph Kony (* um 1961 in Odek, Uganda) ist der Anführer der Lord’s Resistance Army („Widerstandsarmee des Herrn“, LRA), einer Rebellengruppe, die die Zivilbevölkerung im Norden Ugandas und mittlerweile auch in der Zentralafrikanische Republik und Demokratischen Republik Kongo sowie Südsudan terrorisiert und der Regierung Ugandas unter Yoweri Museveni den Krieg erklärt hat, mit dem Ziel, ein theokratisches Herrschaftssystem in Uganda einzuführen, das auf den Zehn Geboten basieren soll.[1]Die von Kony angeführte Lord’s Resistance Army hat geschätzte 66.000 Kinder entführt und zu Soldaten gemacht und ist für die interne Vertreibung von 2 Millionen Menschen verantwortlich.[2]
Inhaltsverzeichnis[Verbergen] |
Leben [Bearbeiten]
Joseph Kony, ein Acholi, wurde 1961 als Kind einer armen Familie im nordugandischen Dorf Odek geboren. Er hat sich von einem Ministranten und Schulabbrecher zu einem schwer fassbaren und brutalen Rebellenführer entwickelt, der sich selbst als Geistermedium, Gebieter und Befreier bezeichnet. Kony trat erstmals im Januar 1987 im vermuteten Alter von 26 Jahren auf. Er führte die LRA an, die er als eine von zahlreichen Gruppierungen, die nach dem Zerfall des Holy Spirit Movement seiner Cousine (manche Quellen sprechen von Tante, z. B. Hope-international) Alice Lakwena entstanden, begründet hatte. Von dieser wurde er maßgeblich beeinflusst.Er hat 1986[3] angeblich vom "heiligen Geist" den Befehl erhalten, die LRA zu gründen und verließ unbewaffnet seinen Heimatort Odek zusammen mit 11 Anhängern am 1. April 1987.[4] Im selben Jahr stieß sein späterer Generalleutnant Vincent Otti zu seiner Gruppe[5], den er 2007 wegen einer angeblichen Verschwörung gegen ihn erschießen ließ.[6]
Konys Gruppierung setzt sich für einen christlich-theokratischen Staat Uganda auf der Basis der Bibel und der Zehn Gebote ein. Die Mehrehe wird in Konys christlichem Fundamentalismus gemäß dem alten Testament toleriert, das Schwein wird dem Alten Testament gemäß als ein unreines Tier aufgefasst. Kony selbst bekundete, dass er vom "heiligen Geist" in seinem Kampf angeführt werde.
2008 hielt er sich unter anderem in der Demokratischen Republik Kongo auf, wo er aufgrund der geografischen und politischen Gegebenheiten nur schwer gestellt werden kann.[7]
Anklagen [Bearbeiten]
Nach fast 20 Jahren Terror wurden am 13. Oktober 2005 [8] die Ermittlungen beim Internationalen Strafgerichtshof eingeleitet und ein Haftbefehl erhoben. Es heißt, dass Kony Ende 2003 befohlen habe, Zivilisten zu töten, zu berauben und zu verschleppen, davon nicht ausgenommen solche, die in Camps für intern Vertriebene lebten. Darauf hätten die hohen Kommandeure der LRA und alle Brigade-Kommandeure begonnen, verschiedene Regionen in Uganda anzugreifen. Der Haftbefehl gegen Joseph Kony nennt 33 Anklagepunkte, darunter:- 12 Punkte wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit (vorsätzliche Tötung; Versklavung; Zwangsprostitution; Vergewaltigung; unmenschliche Handlungen: schwere Verletzungen der körperlichen und geistigen Gesundheit) und
- 21 Punkte wegen Kriegsverbrechen (vorsätzliche Tötung; grausame Behandlung von Zivilpersonen; vorsätzliche Angriffe auf die Zivilbevölkerung; Plünderung; Anstiftung zur Vergewaltigung; Zwangsrekrutierung von Kindern).
Kony 2012 [Bearbeiten]
Die Organisation Invisible Children Inc. startete 2011/12 die Kampagne Kony 2012 zur Ergreifung Joseph Konys.Weblinks [Bearbeiten]
- Sudan Tribune: Portrait of Uganda’s fearsome rebel prophet. (10. Februar 2006, englisch)
- OhmyNews: Ugandan Rebel Leader Flees (7. Februar 2006, englisch)
- Sudan Tribune: South Sudan government gives Ugandan LRA rebels 20,000 dollars. (24. Mai 2006, englisch)
- Süddeutsche Zeitung: Hände und Köpfe abgehackt. (25. Februar 2009)
- Massaker in Kongo auf stern.de vom 28. März 2010
Einzelnachweise [Bearbeiten]
- ↑ Matthew Green: The Wizard of the Nile. The Hunt for Africa’s Most Wanted. Portobello Books 2008. S. 57
- ↑ http://www.govtrack.us/congress/billtext.xpd?bill=h111-2478
- ↑ Matthew Green: The Wizard of the Nile. The Hunt for Africa’s Most Wanted. Portobello Books 2008. S. 39
- ↑ Matthew Green: The Wizard of the Nile. The Hunt for Africa’s Most Wanted. Portobello Books 2008. S. 40
- ↑ http://news.bbc.co.uk/2/hi/africa/7083311.stm
- ↑ [1]
- ↑ Jane’s Intelligence Report, 7/2008, Seite 6
- ↑ http://www.zeit.de/2006/29/Uganda_Kasten
- ↑ http://www.govtrack.us/congress/bill.xpd?bill=h111-2478
- ↑ 100 US-Soldaten gegen Ugandas brutalste Rebellen auf Welt.de vom 15. Oktober 2011
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