Montag, 7. Dezember 2009

Markus Lanz: Sorgerecht - "Familien"-"Recht"ler nochmal aufgepaßt!

Lanz kocht nicht, er läßt diesmal auch nicht kochen, sondern hat sich, als getrennt lebendem Vater ohne (zumindest nicht nach außen dringenden) Probleme, die zwei Hauptprotagonisten des Jahres 2009 zum Thema "Opfer Kind" Horst ZAUNEGGER (Gewinner 22028/04 gegen den Dauerrechtsverletzer Deutschland (schon 11 verlorene Verfahren!) in Verlängerung beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte am 3.12.2009 ) und Douglas WOLFSPERGER (Aktueller Film: "Der entsorgte Vater") eingeladen. Der Seniorensender ZDF reagiert damit relativ zügig und hievt das Thema schon für Donnerstag ins Programm. Zu einer Zeit, in der der die betroffenen kinderlosen Väter ohnehin nicht schlafen (können).

Man(n) darf gespannt sein:

Das Ganze wird nachts nochmals wiederholt, gibt's als Livestream bzw. später in der ZDF-Mediathek:

Donnerstag, 10.12.2009 23:30 - 00:35 Uhr

VPS 10.12.2009 23:15

Länge: 65 min

Talkshow, Deutschland, 2009

  • 16 zu 9
  • Livestream
Wdh. am 11.12.2009 01:50 Uhr Nachtprogramm
VPS 12.12.2009 01:50

http://markuslanz.zdf.de/ZDFde/inhalt/1/0,1872,7243009_idDispatch:9192844,00.html

Im Übrigen hat das ZDF nun auch noch eine Sonderseite der Sendung "Volle Kanne" mit eigenem Sendematerial und welchem von dpa und kna und weiteren Literaturlinks ins Netz gehoben:

Rechte unverheirateter Väter gestärkt
Sorgerecht verstößt gegen Menschenrechte



Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die Rechte unverheirateter Väter gestärkt. In einer in Straßburg veröffentlichten Entscheidung gaben die Richter einem Vater aus Pulheim recht, der gegen die in Deutschland geltende Sorgerechtsregelung für unverheiratete Eltern vergeblich geklagt hatte.

[...] 


Video starten Rechte unverheirateter Väter gestärkt

in der ZDFmediathek


Links


Die Frau am längeren Hebel - Wenn Väter "entsorgt" werden


Den Rosenkrieg vermeiden - Neue Regeln im Scheidungsverfahren


Scheidungsväter als Verlierer - Wenn der Streit eskaliert

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz: Keine Sperrzeit für Arbeitnehmer, der durch Eigenkündigung seine Arbeitslosigkeit um einen Tag vorverlegt

(Urteil vom 24.09.2009 - L 1 AL 50/08) Keine Sperrzeit für Arbeitnehmer, der durch Eigenkündigung seine Arbeitslosigkeit um einen Tag vorverlegt, um in den Genuss einer für ihn vorteilhaften Übergangsregelung zu kommen

Mit dem Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 begrenzte der Gesetzgeber die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld auf grundsätzlich zwölf Monate. Die frühere Regelung, die für ältere Arbeitnehmer weitaus längere Bezugszeiten vorsah, galt jedoch weiterhin, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zum 31. Januar 2006 entstanden war. Dem 1953 geborenen Kläger, der sei 1968 bei seinem Arbeitgeber beschäftigt gewesen war, wurde zum 31.01.2006 aus betriebsbedingten Gründen gekündigt. Nach altem Recht hätte er Anspruch auf Arbeitslosengeld für 26 Monate gehabt. Um noch in den Genuss der auslaufenden Übergangsregelung zu kommen, kündigte er selbst das Arbeitsverhältnis zum 30.01.2006. Die Bundesagentur für Arbeit verhängte darauf hin eine dreiwöchige Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe. Während die hiergegen gerichtete Klage vor dem Sozialgericht Mainz erfolglos blieb, gab das Landessozialgericht dem Arbeitnehmer recht. Er hatte für seine Eigenkündigung und den damit verbundenen früheren Eintritt der Arbeitslosigkeit um einen Tag einen wichtigen Grund. Dem Interesse des Arbeitnehmers, sich einen Arbeitslosengeldanspruch mit einer Dauer von 26 Monaten zu sichern, stand kein gleichwertiges Interesse der Versichertengemeinschaft gegenüber. (Urteil vom 24.09.2009 - L 1 AL 50/08).Landessozialgericht Rheinland-Pfalz

Nein, wir wollen noch nicht.

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http://www.justiz.rlp.de

Deutsch-Russen, Fremdbetreuung und Betreuungsgeld

das Recht auf Verziehung und die gesamtgesellschaftliche Entwicklung in Deutschland:

  • "Bei sieben Tagesmüttern bleibt das Kind ohne Auge."
  • Original: "У семи нянек дитя без глазу." (Transkription: "U semi njanek ditja bes glazu.")
  • "Bei sieben Ammen bleibt das Kind ohne Aufsicht."
  • Deutsche Entsprechung: "Viele Köche verderben den Brei."
Mehr?

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Vergiftete Hirne: Scheidung/Trennung und Parental Alienation Syndrom

Toxische Papiere gibt's auch allzu häufig im deutschen Schediungs-/Trennungskrieg. Aber erst allmählich setzt eine Diskussion und die (Er-)Kenntnis zu PAS auch bie Gerichten durch. Auch AnwältINNEn, Gutachten, Umgangsverfahrenspfleger und sonstige Intermdiäre müssen sich mehr und mehr überlegen, ob es DAS (die paar Euros) wert (sind/waren) ist, sich zum Mittäter/Mittäterin für suizidgefährdete, depressive und sonst kranke Kinder, Jugendliche und spätere Erwachsene gemacht zu haben.
Die Welt während und nach der Scheidung ist für viele Kinder eine Welt der Angst. Selbst wenn die Eltern sich das Sorgerecht (gütlich) teilen, haben die betroffenen Kinder schon häufig das Gefühl ausgleichen und vermitteln zu müssen.
In USA, Kanada und am Europäischen Gerichtshof (Koudelka/Tschechien) beschäftigt man sich schon seit längerem mit dem Phänomen.
Wenn eine Scheidung besonders giftig wird, können Kinder können zum Ziel von einem unerbittlichen Kreuzzug von einem Elternteil auf das Verhältnis des Kindes mit dem anderen werden, bis hin zum falschen Vorwurf des sexuellen Missbrauchs... (sieh auch Filmbeitrag).
Das kanadische Fernsehen (der Sender W5) hat dankenswerterweise zwei sehenswerte Beiträge zu PAS ins Netz gestellt, an denen vieles außergewöhnlich ist, z.B. schon dass eine Mutter sich vor laufender Kamera zu ihrer PAS-Denunziationen und -Schandtaten bekennt.

W5: Poisoned Minds, part one
There is nothing pleasant about divorce, but for couples breaking up there is now a whole new battleground -- parental alienation. It is a proxy war that can produce poisoned minds.
W5: Poisoned Minds, part two
Family courts and social workers are grappling with how to make divorcing parents cooperate, and heal the children. Even in a legal system where kids have all the rights, harmony doesn't come easy.

W5 Staff

Date: Sat. Nov. 7 2009 6:58 PM ET

The world of divorce is scary for any child. Even when spouses split amicably children can be forced to balance their love and time between two parents.

But when a divorce becomes especially toxic children can become the target of an unrelenting crusade by one parent to destroy the child's relationship with the other. Experts call it parental alienation, a persistent campaign by one parent to poison a child's relationship with the other parent.

Typical tactics include lying or making false allegations about the targeted parent, refusing to let the child see the other parent, even punishing the child for showing affection for the other parent. Experts claim, in its more extreme forms, it is child abuse
Experts call it parental alienation, when in the midst of a divorce, one parent tries to turn a child against the other parent. It's a mind-warping tactic for the child.
http://www.ctv.ca/servlet/ArticleNews/story/CTVNews/20091106/w5_divorce_091107/20091107?hub=Canada


Junge Väter: Versuchspersonen von Politik und Rechtsprechung

Junge Väter: Versuchspersonen von Politik und Rechtsprechung


Was die junge Vätergeneration heute angeht, so ist für mich keine andere vorstellbar, die so Vieles und so viel Widersprüchliches auf die „Väter-Reihe" bringen muss - oder müsste? Schon davor kann jeder Mann dank verlässlicher Verhütung entscheiden, sich trotz intensiv gelebter Sexualität nicht in die Reproduktionskette einzureihen; „entschuldigt" mit dem „Verantwortungs-" und/oder „Endzeit-Hedonismus-"Argument anlässlich des ohnehin aus seinen Fugen geratenden Globus. Ist er trotz alledem Vater geworden, ist er „Versuchsperson" in den Naturexperimenten (im Sinne Urie Bronfenbrenners) Neues Kindschaftsrecht, Elternzeit, Elterngeld, Kindertagesbetreuung/Kinderfrühbetreuung. [...] Und alle Verheißungen sind nur für Geld zu haben. Entlohnte Arbeit erhält so - über die elementare Sicherung der Lebensgrundlagen hinaus - enormes Gewicht; Wie viel Zeit bleibt da als Vater-Zeit, wie viel Aufmerksamkeit bleibt da als Aufmerksamkeit für das Kind?

Prof. Dr. Heinz Walter: „Väterforschung quo vadis", aus: DJI Online Thema 2008/11:
Vater werden - zwischen Wunsch und Wirklichkeit,
http://www.dji.de/cgi-bin/projekte/output.php?projekt=870.

der vorliegende Newsletter des Instituts für Demographie, Allgemeinwohl und Familie e.V. (www.i-daf.org) erscheint wöchentlich. Er enthält eine wissenschaftlich aufbereitete Nachricht und ein Zitat. Der Inhalt dient zur Information und zur Aufklärung der Zusammenhänge aus diesem Bereich. Bei Desinteresse hier klicken. Wer den letter weiter verteilen will, möge das bitte tun. Es gibt keinerlei Beschränkung.
Aufklären, informieren, transparent sein sind Leitmotive der iDAF-Arbeit. Korrekturen und Verbesserungsvorschläge sind hochwillkommen.
Über das Institut selber unterrichtet die Homepage.

Hier finden Sie eine DRUCKVERSION des aktuellen letters.

Wir wünschen eine spannende und interessierte Lektüre.

Jürgen Liminski Stefan Fuchs
(Geschäftsführer iDAF) (wissenschaftlicher Mitarbeiter)

Dazu auch die Bösartigkeit der Wieder-Justizministerin "ein generelles Sorgerecht soll es nicht geben...". Ein neuer Instanzenzug und Anruf des EGMR/ECHR Straßburgs steht damit wohl schon fest: für 2017 - spätestens.

Vielleicht wäre das Bild Versuchskaninchen allmählich durch das vom Hamster im Laufrad zu ersetzen.

Leutheusser-Schnarrenberger - Ministerin drückt beim Sorgerecht aufs Tempo
Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte will die Bundesregierung die Rechte lediger Väter rasch stärken. Ein generelles Sorgerecht lehnt Justizministerin Leutheusser-Schnarrenberger aber ab.
Zum Beitrag:
http://www.focus.de/politik/deutschland/leutheusser-schnarrenberger-ministerin-drueckt-beim-sorgerecht-aufs-tempo_aid_460038.html

"Familien-"Recht"ler aufgepaßt: Immer mehr Männer kinderlos: Ist Vater werden doch schwer?

Immer mehr Väter kinderlos. Auch richtig.

Immer mehr Männer kinderlos: Ist Vater werden doch schwer?

Moderne Männer sollen „neue" Väter" sein. Das „traditionelle" männliche Selbstverständnis als „Familienernährer" gilt als antiquiert. Stattdessen wird von Vätern erwartet, dass sie sich nicht nur um das Einkommen, sondern auch um das „Auskommen" und die „Innenarchitektur" der Familie sorgen (1). Um diesem neuen Ideal entsprechen zu können, müssen Männer allerdings erst einmal Väter werden. Dies ist immer weniger selbstverständlich: Der Anteil der alleinstehenden Männer ohne Kinder im Haushalt steigt rasch und stetig: Zwischen 1996 und 2008 hat er sich unter den 35-40-Jährigen in Westdeutschland von rund 10 Prozent auf etwa 28 Prozent fast verdreifacht. Parallel dazu ist der Anteil der verheirateten Männer mit Kindern von rund 60 auf etwa 50 Prozent gesunken. Der Anteil von Männern in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit Kindern ist marginal geblieben. Fast die Hälfte der westdeutschen Männer zwischen 35-40 Jahren lebt ohne Kinder im Haushalt (2).
Nun können Männer aber außerhalb ihres Haushalts lebende Kinder haben oder erst nach ihrem 40. Lebensjahr (erstmals) Väter werden. Neue demographische Analysen zeigen die tatsächliche Kinderlosigkeit von Männern: Von den 35-39-Jährigen haben demnach etwa 40 Prozent und von den 40-44-Jährigen rund 30 Prozent keine Kinder. Nach dem 45. Lebensjahr sind erste Vaterschaften selten. Im Vergleich zu den über 50-Jährigen Männern (21-23 Prozent Kinderlose) werden jüngere Männer daher häufiger zeitlebens kinderlos bleiben (3).
Über alle Generationen hinweg sind Männer deutlich häufiger kinderlos als Frauen. Die zentrale Ursache hierfür ist der sog. „birth-squeeze-Effekt": Bis zur Altersgruppe der 50-Jährigen gibt es in allen Jahrgängen anteilig mehr Männer als Frauen. Zugleich sind in Partnerschaften die Frauen im statistischen Durchschnitt etwa drei Jahre jünger als die Männer. Durch den Geburtenrückgang seit den 60er Jahren verschärft sich deshalb der Männerüberschuss auf dem Heiratsmarkt: Jede Männerkohorte trifft auf eine zahlenmäßig kleinere Kohorte noch nicht partnerschaftlich gebundener Frauen (4). So ist es zu erklären, dass nur rund 26 Prozent der Frauen aber mehr als ein Drittel der Männer zwischen 35 und 40 Jahren ohne Partner im Haushalt leben (5). Zwar sind nicht wenige Männer mit einer außerhalb ihres Haushalts wohnenden Frau liiert. Vater werden Männer in einer solchen Konstellation jedoch nur selten: Mehr als 70 Prozent der in einer „Living-Apart-Together"- Beziehung lebenden Männer über 30 Jahren sind kinderlos. Selbst alleinlebende Männer sind häufiger Väter. Dies erscheint zunächst paradox, ist aber leicht zu erklären: Zu den alleinlebenden Männern gehören auch Geschiedene und Verwitwete, die häufig Kinder aus einer früheren Ehe haben. In Ehen wiederum werden Männer in der Regel Väter: Fast 85 Prozent der verheirateten Männer zwischen 30-59-Jahren haben mindestens ein Kind, die meisten sogar zwei oder mehr Kinder. Dagegen sind nur etwa die Hälfte der unverheiratet mit einer Frau zusammenlebenden Männer dieses Alters Väter; zwei oder mehr Kinder hat nur etwa jeder Sechste von ihnen (6).
Für Männer gilt damit wie für Frauen, dass Elternschaft eng an die Ehe gebunden ist (7). Erst recht gilt dies für eine aktive Vaterschaft, die Zeit für Kindererziehung und Beziehungspflege erfordert: Sie lässt sich in einer auf (Lebens)Dauer ausgerichteten Ehe sehr viel eher verwirklichen als in einem Lebensentwurf der „seriellen Monogamie" (8). Dessen ungeachtet erklären Juristen das Leitbild der ehelichen Familie für „überholt" und relativieren in höchstrichterlichen Urteilen zum Unterhalts- und Sorgerecht ihren verfassungsmäßigen Schutz (9). Damit fördern sie längerfristig weniger das Engagement von Männern für Kinder und Familie als vielmehr das ungehinderte Erwerbsstreben und die Vereinzelung beider Geschlechter.

(1) Beispielhaft für diese Sichtweise: Paul M. Zulehner: Neue Männlichkeit - neue Wege der Selbstverwirklichung, S. 5-12, in: Aus Politik und Zeitgeschichte 46/2004, S. 7-8.
(2) Bezogen auf Ostdeutschland zeigt die Auswertung des Mikrozensus eine noch rasantere Entwicklung: Der Anteil der alleinstehenden Männer ohne Kinder im Haushalt ist hier unter den 35-40-Jährigen von weniger als 5 Prozent auf fast ein Drittel explodiert und der Anteil der Verheirateten mit Kindern von rund 65 Prozent auf etwa 42 Prozent eingebrochen. Von den Frauen dieses Alters leben immerhin noch 73 in West- und 79 Prozent in Ostdeutschland mit Kindern im Haushalt. Vgl.: Bundesinstitut für Bevölkerungsforschung (Hrsg.)/bearbeitet von Evelyn Grünheid: Die demographische Lage in Deutschland im Jahr 2008, Wiesbaden 2009, S. 11. Abrufbar unter: http://www.bib-demographie.de; hier unter: Download-Center/Bevölkerungsbilanz & Aufbau.
(3) Vgl.: Kerstin Ruckdeschel/Robert Naderi: Fertilität von Männern, S. 2-9, in: Bevölkerungsforschung aktuell, Mitteilungen aus dem Bundesinstitut für Bevölkerungsforschung, 30. Jahrgang, November 2009, S. 3.
(4) Vgl. ebenda, S. 4.
(5) Siehe Abbildung unten: „Lebensformen junger Männer und Frauen".
(6) Siehe Abbildung unten: „Kinderzahl von Männern nach Lebensform".
(7) Mehr noch als bei Frauen ist bei Männern bereits der Wunsch nach Kindern an Stabilität der Partnerschaft abhängig. Siehe hierzu: http://www.i-daf.org/77-0-Woche-35-2008.html. Zur Bedeutung des Familienstands bzw. der Ehe für die Mutterschaft: http://www.i-daf.org/107-0-Woche-50-2008.html.
(8) Zur Stabilität unterschiedlicher Partnerschaftsformen und zur „seriellen Monogamie": http://www.i-daf.org/201-0-Woche-33-2009.html sowie http://www.i-daf.org/247-0-Woche-46-2009.html.
(9) So postuliert die Direktorin des Instituts für Deutsches, Europäisches und Internationales Familienrecht an der Universität Bonn: „Das Leitbild der ehelichen Familie, das dem Bürgerlichen Gesetzbuch zugrunde liegt, wird den vielfältigen Lebensformen, in die Kinder hineingeboren werden und in denen sie aufwachsen, nicht mehr gerecht." Siehe: Nina Dethloff: Kindschaftsrecht des 21. Jahrhunderts: Rechtsvergleichung und Zukunftsperspektiven, S. 141-147, in: Zeitschrift für Kindschaftsrecht und Jugendhilfe, Heft 4/2009, S. 141. Das deutsche Kindschaftsrecht sieht Dethloff in drei Bereichen als besonders reformbedürftig an: der nichtehelichen Elternschaft, dem Recht der Stieffamilien sowie der Eltern-Kind-Beziehungen in gleichgeschlechtlichen Partnerschaften. Angesichts der „bestehenden europäischen Standards" war es für Dethloff nur eine Frage der Zeit bis der der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte „das mütterliche Vetorecht des deutschen Rechts als eine mit Art. 8 und 14 EMRK unvereinbare Diskriminierung der Väter außerehelich geborener Kinder ansehen wird" (vgl. ebenda, S. 141-142). Am 3. Dezember 2009 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte nun die Schlechterstellung lediger Väter im Sorgerecht als Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot beurteilt: http://www.spiegel.de/panorama/gesellschaft/0,1518,664931,00.html.



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Zu den letzten Zitaten und Nachrichten der Woche .

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Woche 49 - 2009

der vorliegende Newsletter des Instituts für Demographie, Allgemeinwohl und Familie e.V. (www.i-daf.org) erscheint wöchentlich. Er enthält eine wissenschaftlich aufbereitete Nachricht und ein Zitat. Der Inhalt dient zur Information und zur Aufklärung der Zusammenhänge aus diesem Bereich. Bei Desinteresse hier klicken. Wer den letter weiter verteilen will, möge das bitte tun. Es gibt keinerlei Beschränkung.
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Wir wünschen eine spannende und interessierte Lektüre.

Jürgen Liminski Stefan Fuchs
(Geschäftsführer iDAF) (wissenschaftlicher Mitarbeiter)

E.U.R.O.P.E Crash - Neues vom Crash der Kulturen

So richtig nett, ist nur mit Minarett: Während in Marokko - laut diverser katholischer und schweizer Stimmen - 17 Menschen festgenommen wurden, weil sie FROHE BOTSCHAFT (Eu, EU, Euvangelium) verbreitet haben sollen, (wohl in dem Irrglauben, EUropa gehe auf Afrika weiter als Ceuta), soll es in Spanien zu ersten Sharia-Urteilen (sogar mit Todesfolge) gekommen sein. Was wiederum Folgen hatte: Die Beteiligten sollen festgenommen worden sein ...(In NIGERIA geht's was zügiger. Da sind gerade 129 Christen ermordet worden ...)
Ach, ja. Das paßt. In Hamburg eröffnete das Völkerkundemuseum zur gleichen Zeit, also just in time, die Marokko-Kultur-Tage und das EU-Abkommen mit Marokko wurde mit Verzögerungen abgeschlossen.
Und die VHS in Altensteig bietet schon zum zweiten Mal den Studientag Sharia an:

VHS-Kurs bringt den
Schwarzwaelder-bote

In Altensteig bot er ebenfalls für die VHS zuletzt zweimal den »Studientag Sharia« an. Am 24. April 2010 leitet er in Nagold einen ähnlichen Kurs wie in ...

EU-Marokko-Handelsabkommen erreicht | MarocZone News

Die EU und Marokko haben sich über ein neues Handelsabkommen für Landwirtschaftsprodukte geeinigt. Das Abkommen sollte Ende dieses Monats unterzeichnet werden, wie das holländische agrarisch dagblad schreibt. ...
MarocZone News - http://www.maroczone.com/news/

ASAJA Murcia bittet um Veto für neue Abkommen zwischen EU und Marokko
fruchtportal.de (Pressemitteilung)

Die Erzeuger von Murcia lehnen das neue Landwirtschaftsabkommen ab, dass zwischen der EU und Marokko unterzeichnet wird, und bitten die Regierung, ...

Auftakt - Völkerkundemuseum veranstaltet marokkanische Kulturtage
Ad-Hoc-News (Pressemitteilung)

Dezember) Marokko. Neben Kunsthandwerk, kulinarischen Spezialitäten, marokkanischer Musik, Mode und Architektur sollen auch aktuelle gesellschaftliche ...

Spanien: Muslime wegen Scharia-Anwendung festgenommen
APIC
Madrid, 7.12.09 (Kipa) Neun Muslime wurden in Katalonien verhaftet, weil sie ein Scharia-Gericht inszeniert hatten. Sie verurteilten eine Frau wegen ...
Interessant auch dabei die Titelungen, mit unterschiedlichen Schwerpunktsetzungen:
17 Personen festgenommen, 16 Personen und ein Schweizer, 1 Schwizer ud 16 Personen, 1 Schweizer Priester festgenommen ...

Schweizer Missionar in Marokko verhaftet | news365.ch
von admin
In Marokko sind 17 Personen festgenommen worden, darunter ein Schweizer. Ihnen wird vorgeworfen, das Evangelium verbreitet zu haben, wie die Austria Presse Agentur (apa) am Sonntagabend unter Berufung auf die Katholische Presseagentur ...
news365.ch - http://www.news365.ch/

Schweizer mit 16 Missionaren in Marokko festgenommen
Nachrichten.ch
Langenthaler Minarett-Gesuch: Rückzug gefordert Langenthal BE - Das Aktionskomitee «Stopp Minarett» fordert die Langenthaler Muslime auf, ihr Baugesuch für ...
17 christliche Missionare in Marokko verhaftet
Kleine Zeitung
In Marokko sind 17 Personen festgenommen worden, weil sie das Evangelium verbreitet haben. Unter den Festgenommenen waren zwei südafrikanische Staatsbürger, ...
Alle Beiträge zu diesem Thema anzeigen

Missionare in Marokko festgenommen
NZZ Online
In Marokko sind 17 Personen festgenommen worden, darunter ein Schweizer. Ihnen wird vorgeworfen, das Evangelium verbreitet zu haben, wie die Austria Presse ...
Alle Beiträge zu diesem Thema anzeigen

Jihad Watch Deutschland: Schweizer Missionar in Marokko festgenommen
von searchlight-germany
In Marokko sind 17 Personen festgenommen worden, darunter ein Schweizer. Ihnen wird vorgeworfen, das Evangelium verbreitet zu haben. Die ausländischen Missionare sollen in ihre Heimatländer ausgewiesen werden. ...
Jihad Watch Deutschland - http://fredalanmedforth.blogspot.com/

Sonntag, 6. Dezember 2009

Michael Billen und kein Ende: Baldauf bald Baldab - CDU, das will ich sehen!

Unbillen in Rheinland-Pfalz, wo man auch hinschaut bzw. wo er auch immer hinschaut
Michael Billen hat sich für 4 Wochen einen gelben Schein besorgt und sich "krank gemeldet". Er muss sehr krank sein. Laut SÜDDEUTSCHE droht er jetzt dem CDU-Frontmann mit friendly fire, er werde ihn fertigmachen. Was weiss Billen über Baldauf, was Baldauf nicht weiss/wusste? Und nicht zu fragen wagte? Woher hatte er nun wieder dieses Material. Das ist spannend. Da ist das "Eifel Krimi Festival" ein Dreck dagegen. - Früher wurde ja immer nur gemunkelt, dass es in CDU-/CSU-Kreisen Dossiers gab und "plötzlich" - wie aus dem Nichts Leute wie Lothar Späth, Rita Süßmuth ... unter die Räder kamen. In Bayern musste - man erinnere sich dunkel, die Strauß-Tochter den Rückzug wegen "Vorwärtsverteidigung" antreten. Und die gezielten Indiskretionen über eine CSU-Landrätin Dr. Gabriele-Who-Pauli löste bei der bayerischen Staatspartei einen CSunani mit Rücktrittswellen und Abwahlen aus.
In Rheinland-Pfalz sollen wir so nun endlich live, in Farbe und auf offener Bühne erleben dürfen. Immerhin: Feige ist er nicht, der kranke Michael Billen (CDU).
Da kann man endlich mal sehen, wofür das mit Steuermitteln finanzierte POLIS (polizeiliche Informationssystem - NICHT POLITISCHES INFOSYSTEM) gut ist. Wenn es für nichts nützt(e) ist, aber zur Runderneuerung - CDU- taugt's allemal. Jetzt also Billen und/oder Baldauf! Vor allen Dingen darf man ja gespannt sein, mit WAS er ihm droht bzw. glaubt heutzutage noch drohen zu können. Früher reichten ja leichte Andeutungen über Homosexualität oder uneheliche Beziehungen/Kinder. Nachdem heute aber auch in CDU/CSU-Kreisen der/die/das Kegel schick geworden ist, die Zweit-/Drittfrau, ob sequentiell oder parallel auch dem Christdemokraten ermöglicht tief in muslimische Wählerschichten vorzudringen, Angehörigkeit zu einer Minderheit quasi Voraussetzung für viele öffentliche Ämter geworden ist und morgen vielleicht sogar schon in Berlin oder fürs Außenamt als Menschenrecht Pflicht wird, wagen wir gar nicht zu sagen, nicht mal zu denken, was übrig bleibt (??? -Was?) - wenn Billen über Baldauf auspacktw, eil man in der CDU unwillig ist, den unbilligen-unwilligen Michael Billen mit den unbilligen Methoden noch in den eigenen Reihen zu dulden. In Russland nennt man solche Methoden immer noch KOMPROMAT. Wie heißt sowas eigentlich in Kaschenbach/Eifel? "Billen"? (etwa : Wenn Du nicht ruhig bist, bill ich Dich.) Oder "mielken"? Oder hat man gar die Benamungsrechte an einen Discounter abgetreten? (Saugnapfen geht nicht. Saugnapf heißen ja liebevoll schon Staatsserver in Rheinland-Pfalz, wie sich jeder am Header beim "Ab- und Zulauf" und Rücklauf (mailer-daemon!) bei falschen Angaben der Mail-Adresse;-) von Mails überzeugen kann .. .
Gibt es etwa ein polsys INNERHALB der CDU? Gar eines, von dem Baldauf nichts weiss, wusste? Fragen über Fragen für Jugend forscht. Apropos Jugend, liebe Kinder in der JUNGE UNION. Bitte nicht nachmachen! Danke.

Wir hören jetzt schon die Klagen in 2010 der STA und Polizei über Überstunden zwischen den Jahren ... .

- Billen droht CDU-Chef - Service - sueddeutsche.de

... CDU-Landtagsabgeordnete Michael Billen aus Rheinland-Pfalz Billen droht ... Billen drohte offenbar, er werde Baldauf "fertigmachen", falls man ihn aus der ... Der stellvertretende CDU-Landesvorsitzende Günther Schartz sagte der SZ: ...
www.sueddeutsche.de/y5538H/3177429/Billen-droht-CDU-Chef.html

16 vor - Nachrichten aus Trier | » SZ: Billen droht Baldauf

5. Dez. 2009 ... Der Trierer CDU-Bezirkschef Michael Billen wehrt sich offenbar gegen Forderungen ... sogar gedroht haben: Er werde Baldauffertigmachen”, ...
www.16vor.de/index.php/2009/.../sz-billen-droht-baldauf/ - Im Cache

Samstag, 5. Dezember 2009

Islam-Minarett-Debatte/Verbot::BILD am Sonntag ( BAMS) begreift es mal wieder und/oder immer noch nicht

Da Zeitungen und Politiker nicht (mehr) im Volke verwurzelt sind, nicht mehr direkt in ihm und mit ihm kommunizieren, wissen sie nicht (mehr), was das Volk denkt und fühlt. Deshalb glauben sie teure aber am Ende sinnlose "Volksbefragungen" in Auftrag geben zu müssen, die -- wie doch gerade in der Schweiz gesehen! - nichts (Überraschung! >>> Überraschung ???) mit dem Ergebnis einer "echten" Volksabstimmung zu tun haben.
So nun auch für morgen wieder:
So meint doch tatsächlich die BILD am Sonntag (BAMS) "Deutsche gegen Minarett-Verbot".

Und repräsentativ soll die Umfrage unter den Deutschen (?) natürlich auch noch sein.
Es klingt irgendwie wie das Pfeifen im Walde bei Mondschein ...
Woher weiss die BAMS eigentlich so genau, dass auch deutsche Tierschützer ( gegen Schächtung >>>) und LINKE FRAUEN gefragt wurden. Und wenn ganz repräsentativ auch LINKE FRAUEN befragt wurden, sie nicht wie in der Schweiz vermeinlich links und vermeintlich politisch korrekt (angetäuscht) geantwortet haben und bei einer echten Volksabstimmung des DEUTSCHEN Volkes nicht vermeintlich rechts voten würden ... . Ach BAMS!

Islam-Debatte Deutsche sind gegen ein Minarett-Verbot

Umfrage: Bundesbürger teilen die Meinung der Schweizer nicht – Westerwelle nimmt Eidgenossen in Schutz

04.12.2009 - 18:55 UHR

Deutschland diskutiert über das Schweizer Minarett-Verbot.

Doch trotz der heftigen Debatten um die muslimischen Gotteshäuser lehnt eine Mehrheit der Deutschen ein Bau-Verbot für Minarette ab!



http://www.bild.de/BILD/politik/2009/12/04/nach-dem-schweizer-minarett-verbot-umfrage/deutsche-sind-gegen-ein-minarett-verbot.html

Freitag, 4. Dezember 2009

Holla, die Waldfee! Umstrittener Gutachter gibt auf!

Ja, ist denn heut' scho' Ostern? -

Wegen schweren Betrugs und Beweisfälschung ermitteln Justiz und Kriminalpolizei gegen einen gerichtlich beeideten Psychologie-Sachverständigen. Im Verhör hat der Gutachter nun „Fehler“ zugegeben: er sei „arbeitsmäßig extrem überlastet“ gewesen.

Der Psychologe, für den natürlich auch über Österreich hinaus die Unschuldsvermutung gilt, tritt seit Jahren als Gutachter in Obsorge- und Pflegschaftsverfahren in Salzburg und Oberösterreich auf. [...]

MEHR >>>>>>>>>>

Für Deutschland gilt natürlich auch die Unschuldsvermutung, dass nichts passiert ist und nichts passieren kann.

Donnerstag, 3. Dezember 2009

Ohne Abstimmung: Moslems zwischen (Sch)Ächtung und Achtung deutschen Rechts

Aus gegebenen Anlaß:
Wie man Freunde gewinnt: Die Kunst, beliebt und einflussreich zu werd…

Zur vorherigen Versöhnung:

Abdelkarim (Karim Nightwash 2009)

http://vids.myspace.com/index.cfm?fuseaction=vids.individual&VideoID=57078297

Guter (integrierter) Mann, eh!

Abdelkarim Nightwash Koeln Comedy Festival 2009

http://www.youtube.com/watch?v=P3A0PlQoBGA

Guter (integrierter) Mann, eh!

http://www.abdelkarim.tv/

Wie man (Tier)-Freunde gewinnt: Die Missachtung der Ächtung der Schächtung nur 'ne OWi! !? Ein kleiner Schnitt für einen Moslem, aber ein großer Einschnitt für die Moslems in Deutschland ...?
Quasi injust-in-time ließen sich ausgerechnet zu einem Zeitpunkt in dem Deutschland vor der Alpenrepublik niederkniet, laut Rheinzeitung und SR ein paar Muslime dabei erwischen, als sie zeigten, was sie von der deutschen Rechts- und Schächtordnung halten. Nämlich gar nichts. Dabei lag und liegt doch Frankreich so nah.
Da heutzutage nicht nur HALALIBO in Deutschland gibt und schon Krabben zum Puhlen von der Nord- und Ostsee bis Marokko geschickt werden, man also - wie es viele andere tun - doch auch halales Fleisch aus dem einen Steinwurf entfernten Frankreich (re-)importieren können (siehe so schon HAGALIL (bzw. die Fleischerei 1997 - siehe unten). So liegt dann auch der Verdacht nahe, dass es vielleicvht gar nicht um das geschächtete Fleisch ging, sondern um das Schächten in Deutschland wider Recht und besseres Wissen an sich.
Auf jeden Fall haben sich da einige den denkbar ungünstigste Zeitpunkt zur Schachtdemonstration ausgesucht. Sofern Tierfreunde in Deutschland nicht ohnehin zu den LINKEN Frauen und RECHTEN Männern gehören, dürfte die Zahl der Freunde und Freundinnen des Euro-Islams nicht nur in Saarburg und Umgebung weiter anwachsen.
(Während wir das hier schreiben, sendet gerade Al Jazeera (arab.) einen Beitrag zur Jung-Guttenberg-Debatte im BT und eine "Volksbefragung" Deutscher zum Truppenabzug in Afghanistan.... . und jetzt: 9:16 zur Minartettdebatte in der Schweiz und in Europa (bzw. Türkei).

SR-online: Nachrichten / Regionalnachrichten

Im Kreis Trier-Saarburg sind mehrere Muslime beim illegalen Schächten von Schafen entdeckt worden. Sie hatten die Tiere zu einem islamischen Opferfest ...

16 vor - Nachrichten aus Trier | » Schafe geschächtet

3. Dez. 2009 ... Aufgrund eines Hinweises, dass im Kreis Trier-Saarburg am vergangenen Freitag im ... Wer einmal die Praktiken des Schächtens gesehen hat, ...

Rheinland-Pfalz: Muslime beim Schächten von Schafen...

3. Dez. 2009 ... Trier Mehrere Muslime sind im Kreis Trier-Saarburg beim illegalen Schächten von Schafen entdeckt worden. Sie hatten die Tiere zum ...
Minarett-Verbot

Giordano nimmt die Schweiz in Schutz

Der jüdische Buchautor Ralph Giordano warnt in der Minarett-Debatte vor zu harscher Kritik an der Schweiz. In Deutschland dominiere ein „Gemisch aus Multikulti-Illusionismus, Sozialromantik, Gutmenschtum“. weiter

Sh'ChITAH

in 'Die Fleischerei' 1-2/1997

Schächtverbot ruiniert Schafzüchter

Nachdem in Deutschland lebenden Moslems das betaeubungslose Schlachten verboten wurde, importieren sie geschaechtetes Fleisch aus den Nachbarlaendern

Zum ersten Mal trafen sich im vergangenen Dezember Fachleute verschiedenster Richtungen, um die Folgen des Schaechtverbotes fuer Moslems zu diskutieren. Auf Einladung der Wirtschaftsvereinigung Deutsches Lammfleisch und des Deutschen Bauernverbandes kamen auch Vertreter der rund zwei Millionen Menschen starken tuerkischen Bevoelkerung in Deutschland in die Akademie der deutschen Landjugend nach Bonn. [...]

Fall Zaunegger/Deutschland 1:0 in Verlängerung EGMR/ ECHR: SWR reagiert sofort- Brandaktuelles aus der SWR-Anstalt!

Deutschland (Beschwerde-Nr. 22028/04) Familienrecht/Menschenrecht - Entschediung des Europäischen Gerichtshof für Menschrechte im Fall Zaunegger:
So kennt man die Öffentlich-Rechtlichen ja gar nicht.
Der SWR reagiert super-schnell und stellt Sonderseite zur Vätersituation und dem so genannten deutschen Familienrecht (auch mit internationalem Vergleich) ins Netz.
PROGRAMM-TIPP:
SWR cont.ra Europa
Nach Gerichtshof-Entscheidung: Hat die Väter-Diskriminierung ein Ende?

So, 6.12. | 14.05 Uhr
SWR cont.ra

Weitere interessante LINKS - dort: http://www.swr.de/swr1/rp/tipps/alltag/-/id=446800/nid=446800/did=5695684/1tvy00i/index.html

Streit ums Sorgerecht
Das Ende der Väter-Diskriminierung

Mütter haben nicht mehr das Monopol, über das Sorgerecht ihrer Kinder zu entscheiden. Auch Väter von nicht-ehelichen Kindern dürfen bei der Erziehung mitreden. Mit dem Urteil hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte endlich eine Gerechtigkeitslücke gestopft.[...]


http://cmiskp.echr.coe.int/tkp197/viewhbkm.asp?sessionId=38669891&skin=hudoc-en&action=html&table=F69A27FD8FB86142BF01C1166DEA398649&key=78333&highlight=

912

03.12.2009

Pressemitteilung des Kanzlers

Kammerurteil1

Zaunegger gegen Deutschland (Beschwerde-Nr. 22028/04)

AUSSCHLUSS EINER GERICHTLICHEN EINZELFALLPRÜFUNG DER SORGERECHTS-REGELUNG DISKRIMINIERT VATER EINES UNEHELICHEN KINDES

Verletzung von Artikel 14 (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Artikel 8 (Recht auf Achtung des Familienlebens) der Europäischen Menschenrechtskonvention

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer, Horst Zaunegger, ist deutscher Staatsangehöriger, 1964 geboren, und lebt in Pulheim. Er hat eine uneheliche Tochter, die 1995 geboren wurde und bei beiden Eltern aufwuchs bis diese sich 1998 trennten. Danach lebte das Kind bis zum Januar 2001 beim Vater. Nach dem Umzug des Kindes in die Wohnung der Mutter trafen die Eltern unter Vermittlung des Jugendamtes eine Umgangsvereinbarung, die regelmäßigen Kontakt des Vaters mit dem Kind vorsah.

Gemäß § 1626 a Absatz 2 BGB hatte die Mutter das alleinige Sorgerecht für das Kind. Da sie nicht bereit war, einer gemeinsamen Sorgeerklärung zuzustimmen, beantragte der Beschwerdeführer die gerichtliche Zuweisung des gemeinsamen Sorgerechts. Das Amtsgericht Köln lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass nach deutschem Recht Eltern unehelicher Kinder die gemeinsame Sorge nur durch eine gemeinsame Erklärung, durch Heirat oder durch gerichtliche Übertragung mit Zustimmung der Mutter nach § 1672 Absatz 1 erlangen können. Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die Entscheidung im Oktober 2003.

Beide Gerichte bezogen sich auf ein Leiturteil des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Januar 2003, das § 1626 a BGB im Wesentlichen für verfassungsgemäß erklärt hatte. Für Paare mit unehelichen Kindern, die sich nach dem Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 getrennt hatten, findet die Bestimmung Anwendung.

Am 15. Dezember 2003 wies das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zurück.

Beschwerde, Verfahren und Zusammensetzung des Gerichtshofs

Der Beschwerdeführer beklagte sich insbesondere unter Berufung auf Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8, dass die Anwendung von § 1626 a Absatz 2 BGB unverheiratete Väter wegen ihres Geschlechts und im Verhältnis zu geschiedenen Vätern diskriminiere.

Die Beschwerde wurde am 15. Juni 2004 beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingelegt.

Das Urteil wurde von einer Kammer mit sieben Richtern gefällt, die sich wie folgt zusammensetzte:

Peer Lorenzen (Dänemark), Präsident,

Karel Jungwiert (Tschechien),

Rait Maruste (Estland),

Mark Villiger (Liechtenstein),

Isabelle Berro-Lefèvre (Monaco),

Mirjana Lazarova Trajkovska (“ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien”), Richter,

Bertram Schmitt (Deutschland), Richter ad hoc

und Stephen Phillips, Stellvertretender Sektionskanzler.

Entscheidung des Gerichtshofs

Der Gerichtshof stellte fest, dass der Beschwerdeführer mit der Ablehnung des Antrags auf gerichtliche Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts ohne weitere Prüfung, ob dadurch die Interessen des Kindes gefährdet würden, anders behandelt worden war als die Mutter und als verheiratete Väter. Um zu prüfen, ob es sich dabei um eine Diskriminierung im Sinne von Artikel 14 handelte, erwog der Gerichtshof zunächst, dass § 1626 a BGB, auf dessen Grundlage die deutschen Gerichte entschieden hatten, auf den Schutz des Kindeswohls abzielt. Die Regelung soll gewährleisten, dass das Kind ab seiner Geburt eine Person hat, die klar als gesetzlicher Vertreter handeln kann, und Konflikte zwischen den Eltern über Sorgerechtsfragen zum Nachteil des Kindes vermeiden. Die Gerichtsentscheidungen hatten demnach einen legitimen Zweck verfolgt.

Weiterhin nahm der Gerichtshof zur Kenntnis, dass es stichhaltige Gründe geben kann, dem Vater eines unehelichen Kindes die Teilhabe an der elterlichen Sorge abzusprechen, etwa wenn ein Mangel an Kommunikation zwischen den Eltern droht, dem Kindeswohl zu schaden. Diese Erwägungen ließen sich auf den vorliegenden Fall aber nicht anwenden, da der Beschwerdeführer sich weiterhin regelmäßig um sein Kind kümmert.

Der Gerichtshof teilte die Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts nicht, dass ein gemeinsames Sorgerecht gegen den Willen der Mutter grundsätzlich dem Kindeswohl zuwiderlaufe. Gerichtsverfahren zur Regelung der elterlichen Sorge könnten auf ein Kind zwar verstörend wirken, allerdings sieht das deutsche Recht eine gerichtliche Überprüfung der Sorgerechtsregelung in Trennungsfällen vor, in denen die Eltern verheiratet sind, oder waren, oder eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben haben. Der Gerichtshof sah keine hinreichenden Gründe, warum die Situation im vorliegenden Fall weniger gerichtliche Prüfungsmöglichkeiten zulassen sollte.

Folglich war der generelle Ausschluss einer gerichtlichen Prüfung des alleinigen Sorgerechts der Mutter im Hinblick auf den verfolgten Zweck, nämlich den Schutz der Interessen des unehelichen Kindes, nicht verhältnismäßig. Der Gerichtshof kam daher mit sechs Stimmen zu einer Stimme zu dem Schluss, dass eine Verletzung von Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 vorlag.

Richter Schmitt äußerte eine abweichende Meinung, die dem Urteil angefügt ist.

Der Gerichtshof vertrat außerdem einstimmig, dass die Feststellung einer Verletzung der Konvention eine ausreichende gerechte Entschädigung für den erlittenen immateriellen Schaden darstellt.

***

Das Urteil liegt nur auf Englisch vor. Diese Pressemitteilung ist von der Kanzlei erstellt und für den Gerichtshof nicht bindend. Die Urteile des Gerichtshofs stehen auf seiner Website zur Verfügung (http://www.echr.coe.int).

Pressekontakte:

Nina Salomon (Tel. + 33 (0)3 90 21 49 79)

Stefano Piedimonte (Tel. + 33 (0)3 90 21 42 04) or
Tracey Turner-Tretz (Tel. + 33 (0)3 88 41 35 30)
Kristina Pencheva-Malinowski (Tel. + 33 (0)3 88 41 35 70)
Céline Menu-Lange (Tel. + 33 (0)3 90 21 58 77)
Frédéric Dolt (Tel. + 33 (0)3 90 21 53 39)

1 Gemäß Artikel 43 der Konvention kann jede Partei innerhalb von drei Monaten nach dem Datum eines Urteils der Kammer in Ausnahmefällen die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer mit siebzehn Richtern beantragen. In diesem Fall berät ein Ausschuss von fünf Richtern, ob die Rechtssache eine schwerwiegende Frage der Auslegung oder Anwendung der Konvention oder ihrer Zusatzprotokolle, oder eine schwerwiegende Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft; in diesem Fall entscheidet die Große Kammer durch endgültiges Urteil. Wenn keine solche Frage aufgeworfen wird, lehnt der Ausschuss den Antrag ab, womit das Urteil rechtskräftig wird. Anderenfalls werden Kammerurteile entweder nach Ablauf der Drei-Monats-Frist rechtskräftig oder früher, sobald die Parteien erklären, dass sie die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer nicht beantragen werden.

MauernDEMOntage: in der Stadt des Rechts - auf dem Platz der Grundrechte - zum Tag der Menschenrechte - gegen Menschenrechtsverletzungen

Kinderrechtsverletzungen/Menschenrechtsverletzungen in Deutschland - und kein Ende ...?
SONNTAG - 06 12 2009 -
Aus Anlaß der HEUTIGEN Straßburger Entscheidung zu Zaunegger (siehe ganz unten) erreicht uns folgende "Pressemitteilung", die wir hier gerne als BLOGmitteilung übernehmen.
Pressemitteilung:

Trennungseltern-KUNDGEBUNG 2009

in der Stadt des Rechts - auf dem Platz der Grundrechte - zum Tag der Menschenrechte - gegen Menschenrechtsverletzungen im deutschen Familienrecht mit
MauernDEMOntage
Auch die bundesweit bekannten Blauen Weihnachtsmänner werden auf die
Sorgen und Nöte von Trennungskindern aufmerksam machen.

Der Landesverband Baden-Württemberg in Zusammenarbeit mit dem Kreisverein Karlsruhe des Vereins „Väteraufbruch für Kinder e.V.“ ruft – wie schon seit einigen Jahren – am Sonntag vor dem Tag der Menschenrechte zu einer Kundgebung auf, um gegen Menschenrechtsverletzungen in Deutschland aufmerksam zu machen.
Unter dem Motto „MauerDEMOntage“ versammeln sich am Sonntag, den 6.12.2009, Menschen- und Kinderrechtsgruppen aus Baden-Württemberg und den angrenzenden Bundesländern von 14 bis 16 Uhr auf dem Platz der Menschenrechte vor dem Karlsruher Schlossplatz.
Hintergrund sind gehäufte Ermahnungen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, der Deutschland bei der Missachtung von Menschenrechten im Familienrecht mehrfach für schuldig befunden hat. Darüber können sich interessierte Personenkreise an einem Infostand austauschen. Redebeiträge werden das Problem anhand von Beispielen erläutern.

Im Zentrum steht in diesem Jahr der Themenkomplex Gesundheit. Regelmäßig sind Trennungen und Scheidungen begleitet von sozialem Abstieg. Die staatlichen Beratungsstellen werden den Problemen von Vätern und Müttern, die den Kontakt zu ihren Kindern verloren haben, nicht gerecht. Diese Eltern finden beim Väteraufbruch für Kinder Rat und Unterstützung. In unseren Reihen häufen sich die Fälle, in denen ausgegrenzte Eltern aufgrund nachhaltig beeinträchtigter Lebensqualität unter schweren Depressionen, chronischen Erkrankungen bis hin zu lebensbedrohlichen Krankheitsbildern und Invalidität leiden. Gemäß Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes hat jeder Mensch das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Unsere öffentliche Frage zum Tag der Menschenrechte lautet deshalb:
Werden durch einseitige Vorgehensweisen staatlich beigeordneter
Trennungsbegleiter Elternexistenzen bedroht oder gar zerstört?

Der Väteraufbruch für Kinder fordert, die MAUERN einzureißen, die Eltern von ihren Kindern ungerechtfertigt trennen, denn nur mit beiden Elternteilen steht den Kindern ihre vollständige Identität zur Verfügung. Auf diese Situation machen auch dieses Jahr wieder die Blauen Weihnachtsmänner aufmerksam. In ihren Kostümen treten sie in der Öffentlichkeit in Erscheinung, denn sie wollen nicht weiterhin die Ausgrenzung von ihren Kindern erleben müssen. Sie wollen endlich Änderungen.
Weitere Informationen zur Kundgebung sind im Internet zu finden unter
www.vafk-bw.de oder www.vaeteraufbruch.de
Für Rückfragen stehe ich gern zur Verfügung:
Helge Mesner - mesner@vafk-bw.de - 0163 1755775
2. Vorsitzender Landesverband Baden-Württemberg


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03.12.2009

Pressemitteilung des Kanzlers

Kammerurteil1

Zaunegger gegen Deutschland (Beschwerde-Nr. 22028/04)

AUSSCHLUSS EINER GERICHTLICHEN EINZELFALLPRÜFUNG DER SORGERECHTS-REGELUNG DISKRIMINIERT VATER EINES UNEHELICHEN KINDES

Verletzung von Artikel 14 (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Artikel 8 (Recht auf Achtung des Familienlebens) der Europäischen Menschenrechtskonvention

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer, Horst Zaunegger, ist deutscher Staatsangehöriger, 1964 geboren, und lebt in Pulheim. Er hat eine uneheliche Tochter, die 1995 geboren wurde und bei beiden Eltern aufwuchs bis diese sich 1998 trennten. Danach lebte das Kind bis zum Januar 2001 beim Vater. Nach dem Umzug des Kindes in die Wohnung der Mutter trafen die Eltern unter Vermittlung des Jugendamtes eine Umgangsvereinbarung, die regelmäßigen Kontakt des Vaters mit dem Kind vorsah.

Gemäß § 1626 a Absatz 2 BGB hatte die Mutter das alleinige Sorgerecht für das Kind. Da sie nicht bereit war, einer gemeinsamen Sorgeerklärung zuzustimmen, beantragte der Beschwerdeführer die gerichtliche Zuweisung des gemeinsamen Sorgerechts. Das Amtsgericht Köln lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass nach deutschem Recht Eltern unehelicher Kinder die gemeinsame Sorge nur durch eine gemeinsame Erklärung, durch Heirat oder durch gerichtliche Übertragung mit Zustimmung der Mutter nach § 1672 Absatz 1 erlangen können. Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die Entscheidung im Oktober 2003.

Beide Gerichte bezogen sich auf ein Leiturteil des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Januar 2003, das § 1626 a BGB im Wesentlichen für verfassungsgemäß erklärt hatte. Für Paare mit unehelichen Kindern, die sich nach dem Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 getrennt hatten, findet die Bestimmung Anwendung.

Am 15. Dezember 2003 wies das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zurück.

Beschwerde, Verfahren und Zusammensetzung des Gerichtshofs

Der Beschwerdeführer beklagte sich insbesondere unter Berufung auf Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8, dass die Anwendung von § 1626 a Absatz 2 BGB unverheiratete Väter wegen ihres Geschlechts und im Verhältnis zu geschiedenen Vätern diskriminiere.

Die Beschwerde wurde am 15. Juni 2004 beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingelegt.

Das Urteil wurde von einer Kammer mit sieben Richtern gefällt, die sich wie folgt zusammensetzte:

Peer Lorenzen (Dänemark), Präsident,

Karel Jungwiert (Tschechien),

Rait Maruste (Estland),

Mark Villiger (Liechtenstein),

Isabelle Berro-Lefèvre (Monaco),

Mirjana Lazarova Trajkovska (“ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien”), Richter,

Bertram Schmitt (Deutschland), Richter ad hoc

und Stephen Phillips, Stellvertretender Sektionskanzler.

Entscheidung des Gerichtshofs

Der Gerichtshof stellte fest, dass der Beschwerdeführer mit der Ablehnung des Antrags auf gerichtliche Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts ohne weitere Prüfung, ob dadurch die Interessen des Kindes gefährdet würden, anders behandelt worden war als die Mutter und als verheiratete Väter. Um zu prüfen, ob es sich dabei um eine Diskriminierung im Sinne von Artikel 14 handelte, erwog der Gerichtshof zunächst, dass § 1626 a BGB, auf dessen Grundlage die deutschen Gerichte entschieden hatten, auf den Schutz des Kindeswohls abzielt. Die Regelung soll gewährleisten, dass das Kind ab seiner Geburt eine Person hat, die klar als gesetzlicher Vertreter handeln kann, und Konflikte zwischen den Eltern über Sorgerechtsfragen zum Nachteil des Kindes vermeiden. Die Gerichtsentscheidungen hatten demnach einen legitimen Zweck verfolgt.

Weiterhin nahm der Gerichtshof zur Kenntnis, dass es stichhaltige Gründe geben kann, dem Vater eines unehelichen Kindes die Teilhabe an der elterlichen Sorge abzusprechen, etwa wenn ein Mangel an Kommunikation zwischen den Eltern droht, dem Kindeswohl zu schaden. Diese Erwägungen ließen sich auf den vorliegenden Fall aber nicht anwenden, da der Beschwerdeführer sich weiterhin regelmäßig um sein Kind kümmert.

Der Gerichtshof teilte die Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts nicht, dass ein gemeinsames Sorgerecht gegen den Willen der Mutter grundsätzlich dem Kindeswohl zuwiderlaufe. Gerichtsverfahren zur Regelung der elterlichen Sorge könnten auf ein Kind zwar verstörend wirken, allerdings sieht das deutsche Recht eine gerichtliche Überprüfung der Sorgerechtsregelung in Trennungsfällen vor, in denen die Eltern verheiratet sind, oder waren, oder eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben haben. Der Gerichtshof sah keine hinreichenden Gründe, warum die Situation im vorliegenden Fall weniger gerichtliche Prüfungsmöglichkeiten zulassen sollte.

Folglich war der generelle Ausschluss einer gerichtlichen Prüfung des alleinigen Sorgerechts der Mutter im Hinblick auf den verfolgten Zweck, nämlich den Schutz der Interessen des unehelichen Kindes, nicht verhältnismäßig. Der Gerichtshof kam daher mit sechs Stimmen zu einer Stimme zu dem Schluss, dass eine Verletzung von Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 vorlag.

Richter Schmitt äußerte eine abweichende Meinung, die dem Urteil angefügt ist.

Der Gerichtshof vertrat außerdem einstimmig, dass die Feststellung einer Verletzung der Konvention eine ausreichende gerechte Entschädigung für den erlittenen immateriellen Schaden darstellt.

***

Das Urteil liegt nur auf Englisch vor. Diese Pressemitteilung ist von der Kanzlei erstellt und für den Gerichtshof nicht bindend. Die Urteile des Gerichtshofs stehen auf seiner Website zur Verfügung (http://www.echr.coe.int).

Pressekontakte:

Nina Salomon (Tel. + 33 (0)3 90 21 49 79)

Stefano Piedimonte (Tel. + 33 (0)3 90 21 42 04) or
Tracey Turner-Tretz (Tel. + 33 (0)3 88 41 35 30)
Kristina Pencheva-Malinowski (Tel. + 33 (0)3 88 41 35 70)
Céline Menu-Lange (Tel. + 33 (0)3 90 21 58 77)
Frédéric Dolt (Tel. + 33 (0)3 90 21 53 39)

1 Gemäß Artikel 43 der Konvention kann jede Partei innerhalb von drei Monaten nach dem Datum eines Urteils der Kammer in Ausnahmefällen die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer mit siebzehn Richtern beantragen. In diesem Fall berät ein Ausschuss von fünf Richtern, ob die Rechtssache eine schwerwiegende Frage der Auslegung oder Anwendung der Konvention oder ihrer Zusatzprotokolle, oder eine schwerwiegende Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft; in diesem Fall entscheidet die Große Kammer durch endgültiges Urteil. Wenn keine solche Frage aufgeworfen wird, lehnt der Ausschuss den Antrag ab, womit das Urteil rechtskräftig wird. Anderenfalls werden Kammerurteile entweder nach Ablauf der Drei-Monats-Frist rechtskräftig oder früher, sobald die Parteien erklären, dass sie die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer nicht beantragen werden.


Kindeswohl! Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte entscheidet gegen Deutschland ! Bayerns JustizministerIN Merk bleibt uneinsichtig!

Sie kriegt es einfach nicht gebacken! - Ausgerechnet in Bayern - Via Pressmitteilung wurde folgender Schnellschuss verteilt: (Vielleicht muss sie nur länger nachdenken! - Ein Holzweg bleibt ein Holweg, auch wenn FRAU ihn teert oder betoniert. Es bleibt eine Sackgasse, weil sie ins Holz führt. Das sollte auch eine bayerische Justizministerin kapieren können - ohne Forstwirtin zu sein. Viele gesellschaftliche Probleme der letzten 30 Jahre sind erst durch die systematische Ausgrenzung der Väter entstanden.)
- Genau darum ging es, dass in DEUTSCHLAND und damit auch in Bayern mal wieder nicht das KINDESWOHL, sondern Frauenwohl im Vordergrund stand. Also nix "nach wie vor".
Sie begreift es nicht: Einfach mal Gullivers Reisen lesen.


Oder Merk sollte den FOCUS lesen. Der erscheint ja auch in MÜNCHEN auf DEUTSCH (wenn FRAU Ministerin die englische PM http://cmiskp.echr.coe.int/tkp197/portal.asp?sessionId=38687239&skin=hudoc-pr-en&action=request des ECHR -Zaunegger v. Germany (application no. 22028/04) siehe unten im Volltext nicht versteht):
Es stellt eine MENSCHENRECHTSVERLETZUNG dar. Es gibt KEIN "wenn, dann" und kein "aber mehr", sondern es entspricht GENERELL dem Kindeswohl und nicht (mehr) ausnahmsweise.
Europäischer Gerichtshof: Deutsches Sorgerecht stellt Verletzung ...‎ -

vor 46 Minuten gefunden
Dies wurde von den Richtern des Europäischen Gerichtshofes nun als Verletzung der Menschenrechtskonvention eingestuft. Der Europäische Gerichtshof für ...
FOCUS Online


Mal ist man Riese unter Zwergen (München) und mal ZwergIN unter Riesen (Straßburg).
Oder einfach sich mal mit jener RichterIN aus BAYERN, die am 1.12.2009 dieses spektakuläre ANTI-PAS-Urteil >>>>> fällte, unterhalten, die hat es "bereits" kapiert, dass die Kinder KEINE Sachen, kein Besitz, kein Eigentum nach dem Muster "mein Bauch gehört mir" (mehr) sind und sein dürfen, wie es eine Generation lang von kinderlosen Abtreibungsbefürworterinnen dargestellt wurde.

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte stärkt Sorgerecht lediger Väter - Justizministerin Merk: "Das Kindeswohl muss nach wie vor an oberster Stelle stehen!"


Der Europäische Gerichtshofs für Menschenrechte hat mit seiner heutigen Entscheidung die Rechte lediger Väter in Deutschland gestärkt. Nach bisheri-ger Rechtslage haben unverheiratete Väter ohne die Zustimmung der Mutter keine Möglichkeit, gemeinsam oder alleine das Sorgerecht zu erhalten. Das verstößt nach Auffassung des Gerichtshofs gegen das Diskriminierungsverbot und das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens.

Bayerns Justizministerin Dr. Beate Merk: "Zwar kann das Urteil noch vor die Große Kammer des Gerichtshofes gebracht werden. Der Gesetzgeber sollte sich aber nunmehr Gedanken machen, wie man das Sorgerecht lediger Väter stärken kann, ohne dass dies auf Kosten der Kinder geht! Denn ich sage ganz deutlich: an erster Stelle steht uneingeschränkt das Wohl des Kindes! Der Kontakt zwischen Vater und Kind ist schon durch das Umgangsrecht gewähr-leistet. Wenn aber ein Vater das gemeinsame Sorgerecht ausüben will und dies dem Kindeswohl entspricht, sollten Väter die Möglichkeit dafür haben."

Merk weiter: "Oberste Leitlinie muss das Interesse des Kindes sein! Ich halte daher nichts von einer generellen Regelung, wonach ledige Väter grundsätz-lich ein gemeinsames Sorgerecht erhalten sollen. Single-Vätern soll das Sor-gerecht zustehen können, wenn dies das Kindeswohl erfordert. Also bei-spielsweise dann, wenn das Kind bereits eine enge Verbindung zum Vater hat, und er seine Vaterschaft sehr ernst nimmt. Die Anerkennung der Vater-schaft wird hier als eine Voraussetzung zu fordern sein. Nur wenn diese Vor-aussetzungen vorliegen, soll der Vater auch mitentscheiden dürfen, wo das Kind lebt oder zur Schule geht. Keinesfalls aber dürfen Streitigkeiten und Kon-flikte des nichtehelichen Verhältnisses der Eltern auf dem Rücken der Kinder ausgetragen werden. Denn Kinder brauchen für ihre Entwicklung geordnete und harmonische Lebensverhältnisse. Sie haben sich die Familienverhältnisse nicht ausgesucht. Der Gesetzgeber muss hier sehr behutsam vorgehen, damit gerichtliche Auseinandersetzungen zu Lasten der Kinder nicht vorprogram-miert werden"



*******************************************************************************
Prielmayerstraße 7 (Justizpalast), 80335 München - Postanschrift: 80097 München
Pressesprecher: Anton E. Winkler Oberstaatsanwalt
Stellvertreter: Stefan Heilmann
Stellvertreterin: Dr. Stefanie Ruhwinkel
Tel: 089/5597-31 11 - Fax: 089/5597-23 32
E-Mail: presse@stmjv.bayern.de, Internet: www.justiz.bayern.de
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http://cmiskp.echr.coe.int/tkp197/viewhbkm.asp?sessionId=38669891&skin=hudoc-en&action=html&table=F69A27FD8FB86142BF01C1166DEA398649&key=78333&highlight=

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03.12.2009

Pressemitteilung des Kanzlers

Kammerurteil1

Zaunegger gegen Deutschland (Beschwerde-Nr. 22028/04)

AUSSCHLUSS EINER GERICHTLICHEN EINZELFALLPRÜFUNG DER SORGERECHTS-REGELUNG DISKRIMINIERT VATER EINES UNEHELICHEN KINDES

Verletzung von Artikel 14 (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Artikel 8 (Recht auf Achtung des Familienlebens) der Europäischen Menschenrechtskonvention

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer, Horst Zaunegger, ist deutscher Staatsangehöriger, 1964 geboren, und lebt in Pulheim. Er hat eine uneheliche Tochter, die 1995 geboren wurde und bei beiden Eltern aufwuchs bis diese sich 1998 trennten. Danach lebte das Kind bis zum Januar 2001 beim Vater. Nach dem Umzug des Kindes in die Wohnung der Mutter trafen die Eltern unter Vermittlung des Jugendamtes eine Umgangsvereinbarung, die regelmäßigen Kontakt des Vaters mit dem Kind vorsah.

Gemäß § 1626 a Absatz 2 BGB hatte die Mutter das alleinige Sorgerecht für das Kind. Da sie nicht bereit war, einer gemeinsamen Sorgeerklärung zuzustimmen, beantragte der Beschwerdeführer die gerichtliche Zuweisung des gemeinsamen Sorgerechts. Das Amtsgericht Köln lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass nach deutschem Recht Eltern unehelicher Kinder die gemeinsame Sorge nur durch eine gemeinsame Erklärung, durch Heirat oder durch gerichtliche Übertragung mit Zustimmung der Mutter nach § 1672 Absatz 1 erlangen können. Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die Entscheidung im Oktober 2003.

Beide Gerichte bezogen sich auf ein Leiturteil des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Januar 2003, das § 1626 a BGB im Wesentlichen für verfassungsgemäß erklärt hatte. Für Paare mit unehelichen Kindern, die sich nach dem Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 getrennt hatten, findet die Bestimmung Anwendung.

Am 15. Dezember 2003 wies das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zurück.

Beschwerde, Verfahren und Zusammensetzung des Gerichtshofs

Der Beschwerdeführer beklagte sich insbesondere unter Berufung auf Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8, dass die Anwendung von § 1626 a Absatz 2 BGB unverheiratete Väter wegen ihres Geschlechts und im Verhältnis zu geschiedenen Vätern diskriminiere.

Die Beschwerde wurde am 15. Juni 2004 beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingelegt.

Das Urteil wurde von einer Kammer mit sieben Richtern gefällt, die sich wie folgt zusammensetzte:

Peer Lorenzen (Dänemark), Präsident,

Karel Jungwiert (Tschechien),

Rait Maruste (Estland),

Mark Villiger (Liechtenstein),

Isabelle Berro-Lefèvre (Monaco),

Mirjana Lazarova Trajkovska (“ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien”), Richter,

Bertram Schmitt (Deutschland), Richter ad hoc

und Stephen Phillips, Stellvertretender Sektionskanzler.

Entscheidung des Gerichtshofs

Der Gerichtshof stellte fest, dass der Beschwerdeführer mit der Ablehnung des Antrags auf gerichtliche Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts ohne weitere Prüfung, ob dadurch die Interessen des Kindes gefährdet würden, anders behandelt worden war als die Mutter und als verheiratete Väter. Um zu prüfen, ob es sich dabei um eine Diskriminierung im Sinne von Artikel 14 handelte, erwog der Gerichtshof zunächst, dass § 1626 a BGB, auf dessen Grundlage die deutschen Gerichte entschieden hatten, auf den Schutz des Kindeswohls abzielt. Die Regelung soll gewährleisten, dass das Kind ab seiner Geburt eine Person hat, die klar als gesetzlicher Vertreter handeln kann, und Konflikte zwischen den Eltern über Sorgerechtsfragen zum Nachteil des Kindes vermeiden. Die Gerichtsentscheidungen hatten demnach einen legitimen Zweck verfolgt.

Weiterhin nahm der Gerichtshof zur Kenntnis, dass es stichhaltige Gründe geben kann, dem Vater eines unehelichen Kindes die Teilhabe an der elterlichen Sorge abzusprechen, etwa wenn ein Mangel an Kommunikation zwischen den Eltern droht, dem Kindeswohl zu schaden. Diese Erwägungen ließen sich auf den vorliegenden Fall aber nicht anwenden, da der Beschwerdeführer sich weiterhin regelmäßig um sein Kind kümmert.

Der Gerichtshof teilte die Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts nicht, dass ein gemeinsames Sorgerecht gegen den Willen der Mutter grundsätzlich dem Kindeswohl zuwiderlaufe. Gerichtsverfahren zur Regelung der elterlichen Sorge könnten auf ein Kind zwar verstörend wirken, allerdings sieht das deutsche Recht eine gerichtliche Überprüfung der Sorgerechtsregelung in Trennungsfällen vor, in denen die Eltern verheiratet sind, oder waren, oder eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben haben. Der Gerichtshof sah keine hinreichenden Gründe, warum die Situation im vorliegenden Fall weniger gerichtliche Prüfungsmöglichkeiten zulassen sollte.

Folglich war der generelle Ausschluss einer gerichtlichen Prüfung des alleinigen Sorgerechts der Mutter im Hinblick auf den verfolgten Zweck, nämlich den Schutz der Interessen des unehelichen Kindes, nicht verhältnismäßig. Der Gerichtshof kam daher mit sechs Stimmen zu einer Stimme zu dem Schluss, dass eine Verletzung von Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 vorlag.

Richter Schmitt äußerte eine abweichende Meinung, die dem Urteil angefügt ist.

Der Gerichtshof vertrat außerdem einstimmig, dass die Feststellung einer Verletzung der Konvention eine ausreichende gerechte Entschädigung für den erlittenen immateriellen Schaden darstellt.

***

Das Urteil liegt nur auf Englisch vor. Diese Pressemitteilung ist von der Kanzlei erstellt und für den Gerichtshof nicht bindend. Die Urteile des Gerichtshofs stehen auf seiner Website zur Verfügung (http://www.echr.coe.int).

Pressekontakte:

Nina Salomon (Tel. + 33 (0)3 90 21 49 79)

Stefano Piedimonte (Tel. + 33 (0)3 90 21 42 04) or
Tracey Turner-Tretz (Tel. + 33 (0)3 88 41 35 30)
Kristina Pencheva-Malinowski (Tel. + 33 (0)3 88 41 35 70)
Céline Menu-Lange (Tel. + 33 (0)3 90 21 58 77)
Frédéric Dolt (Tel. + 33 (0)3 90 21 53 39)

1 Gemäß Artikel 43 der Konvention kann jede Partei innerhalb von drei Monaten nach dem Datum eines Urteils der Kammer in Ausnahmefällen die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer mit siebzehn Richtern beantragen. In diesem Fall berät ein Ausschuss von fünf Richtern, ob die Rechtssache eine schwerwiegende Frage der Auslegung oder Anwendung der Konvention oder ihrer Zusatzprotokolle, oder eine schwerwiegende Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft; in diesem Fall entscheidet die Große Kammer durch endgültiges Urteil. Wenn keine solche Frage aufgeworfen wird, lehnt der Ausschuss den Antrag ab, womit das Urteil rechtskräftig wird. Anderenfalls werden Kammerurteile entweder nach Ablauf der Drei-Monats-Frist rechtskräftig oder früher, sobald die Parteien erklären, dass sie die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer nicht beantragen werden.


Press release issued by the Registrar

Chamber judgment1

Zaunegger v. Germany (application no. 22028/04)

IMPOSSIBILITY OF SECURING JUDICIAL REVIEW OF CUSTODY OF A CHILD BORN OUT OF WEDLOCK DISCRIMINATES AGAINST FATHER

Violation of Article 14 (prohibition of discrimination)

in conjunction with Article 8 (right to respect for family life)

of the European Convention on Human Rights

Principal facts

The applicant, Horst Zaunegger, is a German national who was born in 1964 and lives in Pulheim (Germany). He has a daughter born out of wedlock in 1995, who grew up with both parents until their separation in August 1998 and from that time until January 2001 lived with the applicant. After the child had moved to live with the mother, the parents reached an agreement with the help of the Youth Welfare Office, according to which the applicant would have contact with the child on a regular basis.

Pursuant to the relevant provisions of domestic law, Article 1626a § 2 of the German Civil Code, the mother held sole custody for the child. As she was not willing to agree on a joint custody declaration, the applicant applied for a joint custody order. The Cologne District Court dismissed the application, holding that under German law joint custody for parents of children born out of wedlock could only be obtained through a joint declaration, marriage or a court order, the latter requiring the consent of the other parent. The decision was upheld by the Cologne Court of Appeal in October 2003.

Both courts referred to a leading judgment of the Federal Constitutional Court of 29 January 2003, which had found that the relevant provision of the Civil Code was constitutional with regard to the situation of parents of children born out of wedlock who had separated after 1 July 1998, the date an amended Law on Family Matters entered into force.

On 15 December 2003 the Federal Constitutional Court declined to consider the applicant’s constitutional complaint.

Complaints, procedure and composition of the Court

The applicant in particular complained under Article 14 read in conjunction with Article 8 that the application of Article 1626a § 2 of the German Civil Code amounted to unjustified discrimination against unmarried fathers on the grounds of sex and in comparison with divorced fathers.

The application was lodged with the European Court of Human Rights on 15 June 2004.

Judgment was given by a Chamber of seven judges, composed as follows:

Peer Lorenzen (Denmark), President,

Karel Jungwiert (Czech Republic),

Rait Maruste (Estonia),

Mark Villiger (Liechtenstein),

Isabelle Berro-Lefèvre (Monaco),

Mirjana Lazarova Trajkovska (“The former Yugoslav Republic of Macedonia”), judges,

Bertram Schmitt (Germany), ad hoc judge,

and Stephen Phillips, Deputy Section Registrar.

Decision of the Court

The Court noted that by dismissing the applicant’s request for joint custody without examining whether it would be in the child’s interest – the only possible decision under national law – the domestic courts had afforded him a different treatment in comparison with the mother and in comparison with married fathers. To assess whether this treatment was discriminatory for the purposes of Article 14, the Court first considered that the provisions on which the domestic courts’ decisions had been based were aimed at protecting the welfare of a child born out of wedlock by determining its legal representative and avoiding disputes between the parents over custody questions. The decisions had therefore pursued a legitimate aim.

It further considered that there could be valid reasons to deny the father of a child born out of wedlock participation in parental authority, for example if a lack of communication between the parents risked harming the welfare of the child. These considerations did not apply in the present case, however, as the applicant continued to take care of the child on a regular basis.

The Court did not share the Federal Constitutional Court’s assessment that joint custody against the mother’s will could from the outset be assumed to be contrary to the child’s interest. While it was true that legal proceedings on the attribution of parental authority could unsettle a child, domestic law provided for judicial review of the attribution of parental authority in cases where the parents were or had been married or had opted for joint parental authority. The Court did not see sufficient reasons why the situation of the present case should allow for less judicial scrutiny.

Consequently there was not a reasonable relationship of proportionality between the general exclusion of judicial review of the initial attribution of sole custody to the mother and the aim pursued, namely the protection of the best interests of a child born out of wedlock. The Court therefore held by 6 votes to 1 that there had been a violation of Article 14 taken together with Article 8.

Judge Schmitt expressed a dissenting opinion, which is annexed to the judgment.

The Court further held unanimously that the finding of a violation constituted sufficient just satisfaction for any non-pecuniary damage suffered by the applicant.

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The judgment is available only in English. This press release is a document produced by the Registry. It does not bind the Court. The judgments are available on its website (http://www.echr.coe.int).

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1 Under Article 43 of the Convention, within three months from the date of a Chamber judgment, any party to the case may, in exceptional cases, request that the case be referred to the 17-member Grand Chamber of the Court. In that event, a panel of five judges considers whether the case raises a serious question affecting the interpretation or application of the Convention or its protocols, or a serious issue of general importance, in which case the Grand Chamber will deliver a final judgment. If no such question or issue arises, the panel will reject the request, at which point the judgment becomes final. Otherwise Chamber judgments become final on the expiry of the three-month period or earlier if the parties declare that they do not intend to make a request to refer.