Sonntag, 6. Dezember 2009

Michael Billen und kein Ende: Baldauf bald Baldab - CDU, das will ich sehen!

Unbillen in Rheinland-Pfalz, wo man auch hinschaut bzw. wo er auch immer hinschaut
Michael Billen hat sich für 4 Wochen einen gelben Schein besorgt und sich "krank gemeldet". Er muss sehr krank sein. Laut SÜDDEUTSCHE droht er jetzt dem CDU-Frontmann mit friendly fire, er werde ihn fertigmachen. Was weiss Billen über Baldauf, was Baldauf nicht weiss/wusste? Und nicht zu fragen wagte? Woher hatte er nun wieder dieses Material. Das ist spannend. Da ist das "Eifel Krimi Festival" ein Dreck dagegen. - Früher wurde ja immer nur gemunkelt, dass es in CDU-/CSU-Kreisen Dossiers gab und "plötzlich" - wie aus dem Nichts Leute wie Lothar Späth, Rita Süßmuth ... unter die Räder kamen. In Bayern musste - man erinnere sich dunkel, die Strauß-Tochter den Rückzug wegen "Vorwärtsverteidigung" antreten. Und die gezielten Indiskretionen über eine CSU-Landrätin Dr. Gabriele-Who-Pauli löste bei der bayerischen Staatspartei einen CSunani mit Rücktrittswellen und Abwahlen aus.
In Rheinland-Pfalz sollen wir so nun endlich live, in Farbe und auf offener Bühne erleben dürfen. Immerhin: Feige ist er nicht, der kranke Michael Billen (CDU).
Da kann man endlich mal sehen, wofür das mit Steuermitteln finanzierte POLIS (polizeiliche Informationssystem - NICHT POLITISCHES INFOSYSTEM) gut ist. Wenn es für nichts nützt(e) ist, aber zur Runderneuerung - CDU- taugt's allemal. Jetzt also Billen und/oder Baldauf! Vor allen Dingen darf man ja gespannt sein, mit WAS er ihm droht bzw. glaubt heutzutage noch drohen zu können. Früher reichten ja leichte Andeutungen über Homosexualität oder uneheliche Beziehungen/Kinder. Nachdem heute aber auch in CDU/CSU-Kreisen der/die/das Kegel schick geworden ist, die Zweit-/Drittfrau, ob sequentiell oder parallel auch dem Christdemokraten ermöglicht tief in muslimische Wählerschichten vorzudringen, Angehörigkeit zu einer Minderheit quasi Voraussetzung für viele öffentliche Ämter geworden ist und morgen vielleicht sogar schon in Berlin oder fürs Außenamt als Menschenrecht Pflicht wird, wagen wir gar nicht zu sagen, nicht mal zu denken, was übrig bleibt (??? -Was?) - wenn Billen über Baldauf auspacktw, eil man in der CDU unwillig ist, den unbilligen-unwilligen Michael Billen mit den unbilligen Methoden noch in den eigenen Reihen zu dulden. In Russland nennt man solche Methoden immer noch KOMPROMAT. Wie heißt sowas eigentlich in Kaschenbach/Eifel? "Billen"? (etwa : Wenn Du nicht ruhig bist, bill ich Dich.) Oder "mielken"? Oder hat man gar die Benamungsrechte an einen Discounter abgetreten? (Saugnapfen geht nicht. Saugnapf heißen ja liebevoll schon Staatsserver in Rheinland-Pfalz, wie sich jeder am Header beim "Ab- und Zulauf" und Rücklauf (mailer-daemon!) bei falschen Angaben der Mail-Adresse;-) von Mails überzeugen kann .. .
Gibt es etwa ein polsys INNERHALB der CDU? Gar eines, von dem Baldauf nichts weiss, wusste? Fragen über Fragen für Jugend forscht. Apropos Jugend, liebe Kinder in der JUNGE UNION. Bitte nicht nachmachen! Danke.

Wir hören jetzt schon die Klagen in 2010 der STA und Polizei über Überstunden zwischen den Jahren ... .

- Billen droht CDU-Chef - Service - sueddeutsche.de

... CDU-Landtagsabgeordnete Michael Billen aus Rheinland-Pfalz Billen droht ... Billen drohte offenbar, er werde Baldauf "fertigmachen", falls man ihn aus der ... Der stellvertretende CDU-Landesvorsitzende Günther Schartz sagte der SZ: ...
www.sueddeutsche.de/y5538H/3177429/Billen-droht-CDU-Chef.html

16 vor - Nachrichten aus Trier | » SZ: Billen droht Baldauf

5. Dez. 2009 ... Der Trierer CDU-Bezirkschef Michael Billen wehrt sich offenbar gegen Forderungen ... sogar gedroht haben: Er werde Baldauffertigmachen”, ...
www.16vor.de/index.php/2009/.../sz-billen-droht-baldauf/ - Im Cache

Samstag, 5. Dezember 2009

Islam-Minarett-Debatte/Verbot::BILD am Sonntag ( BAMS) begreift es mal wieder und/oder immer noch nicht

Da Zeitungen und Politiker nicht (mehr) im Volke verwurzelt sind, nicht mehr direkt in ihm und mit ihm kommunizieren, wissen sie nicht (mehr), was das Volk denkt und fühlt. Deshalb glauben sie teure aber am Ende sinnlose "Volksbefragungen" in Auftrag geben zu müssen, die -- wie doch gerade in der Schweiz gesehen! - nichts (Überraschung! >>> Überraschung ???) mit dem Ergebnis einer "echten" Volksabstimmung zu tun haben.
So nun auch für morgen wieder:
So meint doch tatsächlich die BILD am Sonntag (BAMS) "Deutsche gegen Minarett-Verbot".

Und repräsentativ soll die Umfrage unter den Deutschen (?) natürlich auch noch sein.
Es klingt irgendwie wie das Pfeifen im Walde bei Mondschein ...
Woher weiss die BAMS eigentlich so genau, dass auch deutsche Tierschützer ( gegen Schächtung >>>) und LINKE FRAUEN gefragt wurden. Und wenn ganz repräsentativ auch LINKE FRAUEN befragt wurden, sie nicht wie in der Schweiz vermeinlich links und vermeintlich politisch korrekt (angetäuscht) geantwortet haben und bei einer echten Volksabstimmung des DEUTSCHEN Volkes nicht vermeintlich rechts voten würden ... . Ach BAMS!

Islam-Debatte Deutsche sind gegen ein Minarett-Verbot

Umfrage: Bundesbürger teilen die Meinung der Schweizer nicht – Westerwelle nimmt Eidgenossen in Schutz

04.12.2009 - 18:55 UHR

Deutschland diskutiert über das Schweizer Minarett-Verbot.

Doch trotz der heftigen Debatten um die muslimischen Gotteshäuser lehnt eine Mehrheit der Deutschen ein Bau-Verbot für Minarette ab!



http://www.bild.de/BILD/politik/2009/12/04/nach-dem-schweizer-minarett-verbot-umfrage/deutsche-sind-gegen-ein-minarett-verbot.html

Freitag, 4. Dezember 2009

Holla, die Waldfee! Umstrittener Gutachter gibt auf!

Ja, ist denn heut' scho' Ostern? -

Wegen schweren Betrugs und Beweisfälschung ermitteln Justiz und Kriminalpolizei gegen einen gerichtlich beeideten Psychologie-Sachverständigen. Im Verhör hat der Gutachter nun „Fehler“ zugegeben: er sei „arbeitsmäßig extrem überlastet“ gewesen.

Der Psychologe, für den natürlich auch über Österreich hinaus die Unschuldsvermutung gilt, tritt seit Jahren als Gutachter in Obsorge- und Pflegschaftsverfahren in Salzburg und Oberösterreich auf. [...]

MEHR >>>>>>>>>>

Für Deutschland gilt natürlich auch die Unschuldsvermutung, dass nichts passiert ist und nichts passieren kann.

Donnerstag, 3. Dezember 2009

Ohne Abstimmung: Moslems zwischen (Sch)Ächtung und Achtung deutschen Rechts

Aus gegebenen Anlaß:
Wie man Freunde gewinnt: Die Kunst, beliebt und einflussreich zu werd…

Zur vorherigen Versöhnung:

Abdelkarim (Karim Nightwash 2009)

http://vids.myspace.com/index.cfm?fuseaction=vids.individual&VideoID=57078297

Guter (integrierter) Mann, eh!

Abdelkarim Nightwash Koeln Comedy Festival 2009

http://www.youtube.com/watch?v=P3A0PlQoBGA

Guter (integrierter) Mann, eh!

http://www.abdelkarim.tv/

Wie man (Tier)-Freunde gewinnt: Die Missachtung der Ächtung der Schächtung nur 'ne OWi! !? Ein kleiner Schnitt für einen Moslem, aber ein großer Einschnitt für die Moslems in Deutschland ...?
Quasi injust-in-time ließen sich ausgerechnet zu einem Zeitpunkt in dem Deutschland vor der Alpenrepublik niederkniet, laut Rheinzeitung und SR ein paar Muslime dabei erwischen, als sie zeigten, was sie von der deutschen Rechts- und Schächtordnung halten. Nämlich gar nichts. Dabei lag und liegt doch Frankreich so nah.
Da heutzutage nicht nur HALALIBO in Deutschland gibt und schon Krabben zum Puhlen von der Nord- und Ostsee bis Marokko geschickt werden, man also - wie es viele andere tun - doch auch halales Fleisch aus dem einen Steinwurf entfernten Frankreich (re-)importieren können (siehe so schon HAGALIL (bzw. die Fleischerei 1997 - siehe unten). So liegt dann auch der Verdacht nahe, dass es vielleicvht gar nicht um das geschächtete Fleisch ging, sondern um das Schächten in Deutschland wider Recht und besseres Wissen an sich.
Auf jeden Fall haben sich da einige den denkbar ungünstigste Zeitpunkt zur Schachtdemonstration ausgesucht. Sofern Tierfreunde in Deutschland nicht ohnehin zu den LINKEN Frauen und RECHTEN Männern gehören, dürfte die Zahl der Freunde und Freundinnen des Euro-Islams nicht nur in Saarburg und Umgebung weiter anwachsen.
(Während wir das hier schreiben, sendet gerade Al Jazeera (arab.) einen Beitrag zur Jung-Guttenberg-Debatte im BT und eine "Volksbefragung" Deutscher zum Truppenabzug in Afghanistan.... . und jetzt: 9:16 zur Minartettdebatte in der Schweiz und in Europa (bzw. Türkei).

SR-online: Nachrichten / Regionalnachrichten

Im Kreis Trier-Saarburg sind mehrere Muslime beim illegalen Schächten von Schafen entdeckt worden. Sie hatten die Tiere zu einem islamischen Opferfest ...

16 vor - Nachrichten aus Trier | » Schafe geschächtet

3. Dez. 2009 ... Aufgrund eines Hinweises, dass im Kreis Trier-Saarburg am vergangenen Freitag im ... Wer einmal die Praktiken des Schächtens gesehen hat, ...

Rheinland-Pfalz: Muslime beim Schächten von Schafen...

3. Dez. 2009 ... Trier Mehrere Muslime sind im Kreis Trier-Saarburg beim illegalen Schächten von Schafen entdeckt worden. Sie hatten die Tiere zum ...
Minarett-Verbot

Giordano nimmt die Schweiz in Schutz

Der jüdische Buchautor Ralph Giordano warnt in der Minarett-Debatte vor zu harscher Kritik an der Schweiz. In Deutschland dominiere ein „Gemisch aus Multikulti-Illusionismus, Sozialromantik, Gutmenschtum“. weiter

Sh'ChITAH

in 'Die Fleischerei' 1-2/1997

Schächtverbot ruiniert Schafzüchter

Nachdem in Deutschland lebenden Moslems das betaeubungslose Schlachten verboten wurde, importieren sie geschaechtetes Fleisch aus den Nachbarlaendern

Zum ersten Mal trafen sich im vergangenen Dezember Fachleute verschiedenster Richtungen, um die Folgen des Schaechtverbotes fuer Moslems zu diskutieren. Auf Einladung der Wirtschaftsvereinigung Deutsches Lammfleisch und des Deutschen Bauernverbandes kamen auch Vertreter der rund zwei Millionen Menschen starken tuerkischen Bevoelkerung in Deutschland in die Akademie der deutschen Landjugend nach Bonn. [...]

Fall Zaunegger/Deutschland 1:0 in Verlängerung EGMR/ ECHR: SWR reagiert sofort- Brandaktuelles aus der SWR-Anstalt!

Deutschland (Beschwerde-Nr. 22028/04) Familienrecht/Menschenrecht - Entschediung des Europäischen Gerichtshof für Menschrechte im Fall Zaunegger:
So kennt man die Öffentlich-Rechtlichen ja gar nicht.
Der SWR reagiert super-schnell und stellt Sonderseite zur Vätersituation und dem so genannten deutschen Familienrecht (auch mit internationalem Vergleich) ins Netz.
PROGRAMM-TIPP:
SWR cont.ra Europa
Nach Gerichtshof-Entscheidung: Hat die Väter-Diskriminierung ein Ende?

So, 6.12. | 14.05 Uhr
SWR cont.ra

Weitere interessante LINKS - dort: http://www.swr.de/swr1/rp/tipps/alltag/-/id=446800/nid=446800/did=5695684/1tvy00i/index.html

Streit ums Sorgerecht
Das Ende der Väter-Diskriminierung

Mütter haben nicht mehr das Monopol, über das Sorgerecht ihrer Kinder zu entscheiden. Auch Väter von nicht-ehelichen Kindern dürfen bei der Erziehung mitreden. Mit dem Urteil hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte endlich eine Gerechtigkeitslücke gestopft.[...]


http://cmiskp.echr.coe.int/tkp197/viewhbkm.asp?sessionId=38669891&skin=hudoc-en&action=html&table=F69A27FD8FB86142BF01C1166DEA398649&key=78333&highlight=

912

03.12.2009

Pressemitteilung des Kanzlers

Kammerurteil1

Zaunegger gegen Deutschland (Beschwerde-Nr. 22028/04)

AUSSCHLUSS EINER GERICHTLICHEN EINZELFALLPRÜFUNG DER SORGERECHTS-REGELUNG DISKRIMINIERT VATER EINES UNEHELICHEN KINDES

Verletzung von Artikel 14 (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Artikel 8 (Recht auf Achtung des Familienlebens) der Europäischen Menschenrechtskonvention

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer, Horst Zaunegger, ist deutscher Staatsangehöriger, 1964 geboren, und lebt in Pulheim. Er hat eine uneheliche Tochter, die 1995 geboren wurde und bei beiden Eltern aufwuchs bis diese sich 1998 trennten. Danach lebte das Kind bis zum Januar 2001 beim Vater. Nach dem Umzug des Kindes in die Wohnung der Mutter trafen die Eltern unter Vermittlung des Jugendamtes eine Umgangsvereinbarung, die regelmäßigen Kontakt des Vaters mit dem Kind vorsah.

Gemäß § 1626 a Absatz 2 BGB hatte die Mutter das alleinige Sorgerecht für das Kind. Da sie nicht bereit war, einer gemeinsamen Sorgeerklärung zuzustimmen, beantragte der Beschwerdeführer die gerichtliche Zuweisung des gemeinsamen Sorgerechts. Das Amtsgericht Köln lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass nach deutschem Recht Eltern unehelicher Kinder die gemeinsame Sorge nur durch eine gemeinsame Erklärung, durch Heirat oder durch gerichtliche Übertragung mit Zustimmung der Mutter nach § 1672 Absatz 1 erlangen können. Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die Entscheidung im Oktober 2003.

Beide Gerichte bezogen sich auf ein Leiturteil des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Januar 2003, das § 1626 a BGB im Wesentlichen für verfassungsgemäß erklärt hatte. Für Paare mit unehelichen Kindern, die sich nach dem Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 getrennt hatten, findet die Bestimmung Anwendung.

Am 15. Dezember 2003 wies das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zurück.

Beschwerde, Verfahren und Zusammensetzung des Gerichtshofs

Der Beschwerdeführer beklagte sich insbesondere unter Berufung auf Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8, dass die Anwendung von § 1626 a Absatz 2 BGB unverheiratete Väter wegen ihres Geschlechts und im Verhältnis zu geschiedenen Vätern diskriminiere.

Die Beschwerde wurde am 15. Juni 2004 beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingelegt.

Das Urteil wurde von einer Kammer mit sieben Richtern gefällt, die sich wie folgt zusammensetzte:

Peer Lorenzen (Dänemark), Präsident,

Karel Jungwiert (Tschechien),

Rait Maruste (Estland),

Mark Villiger (Liechtenstein),

Isabelle Berro-Lefèvre (Monaco),

Mirjana Lazarova Trajkovska (“ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien”), Richter,

Bertram Schmitt (Deutschland), Richter ad hoc

und Stephen Phillips, Stellvertretender Sektionskanzler.

Entscheidung des Gerichtshofs

Der Gerichtshof stellte fest, dass der Beschwerdeführer mit der Ablehnung des Antrags auf gerichtliche Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts ohne weitere Prüfung, ob dadurch die Interessen des Kindes gefährdet würden, anders behandelt worden war als die Mutter und als verheiratete Väter. Um zu prüfen, ob es sich dabei um eine Diskriminierung im Sinne von Artikel 14 handelte, erwog der Gerichtshof zunächst, dass § 1626 a BGB, auf dessen Grundlage die deutschen Gerichte entschieden hatten, auf den Schutz des Kindeswohls abzielt. Die Regelung soll gewährleisten, dass das Kind ab seiner Geburt eine Person hat, die klar als gesetzlicher Vertreter handeln kann, und Konflikte zwischen den Eltern über Sorgerechtsfragen zum Nachteil des Kindes vermeiden. Die Gerichtsentscheidungen hatten demnach einen legitimen Zweck verfolgt.

Weiterhin nahm der Gerichtshof zur Kenntnis, dass es stichhaltige Gründe geben kann, dem Vater eines unehelichen Kindes die Teilhabe an der elterlichen Sorge abzusprechen, etwa wenn ein Mangel an Kommunikation zwischen den Eltern droht, dem Kindeswohl zu schaden. Diese Erwägungen ließen sich auf den vorliegenden Fall aber nicht anwenden, da der Beschwerdeführer sich weiterhin regelmäßig um sein Kind kümmert.

Der Gerichtshof teilte die Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts nicht, dass ein gemeinsames Sorgerecht gegen den Willen der Mutter grundsätzlich dem Kindeswohl zuwiderlaufe. Gerichtsverfahren zur Regelung der elterlichen Sorge könnten auf ein Kind zwar verstörend wirken, allerdings sieht das deutsche Recht eine gerichtliche Überprüfung der Sorgerechtsregelung in Trennungsfällen vor, in denen die Eltern verheiratet sind, oder waren, oder eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben haben. Der Gerichtshof sah keine hinreichenden Gründe, warum die Situation im vorliegenden Fall weniger gerichtliche Prüfungsmöglichkeiten zulassen sollte.

Folglich war der generelle Ausschluss einer gerichtlichen Prüfung des alleinigen Sorgerechts der Mutter im Hinblick auf den verfolgten Zweck, nämlich den Schutz der Interessen des unehelichen Kindes, nicht verhältnismäßig. Der Gerichtshof kam daher mit sechs Stimmen zu einer Stimme zu dem Schluss, dass eine Verletzung von Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 vorlag.

Richter Schmitt äußerte eine abweichende Meinung, die dem Urteil angefügt ist.

Der Gerichtshof vertrat außerdem einstimmig, dass die Feststellung einer Verletzung der Konvention eine ausreichende gerechte Entschädigung für den erlittenen immateriellen Schaden darstellt.

***

Das Urteil liegt nur auf Englisch vor. Diese Pressemitteilung ist von der Kanzlei erstellt und für den Gerichtshof nicht bindend. Die Urteile des Gerichtshofs stehen auf seiner Website zur Verfügung (http://www.echr.coe.int).

Pressekontakte:

Nina Salomon (Tel. + 33 (0)3 90 21 49 79)

Stefano Piedimonte (Tel. + 33 (0)3 90 21 42 04) or
Tracey Turner-Tretz (Tel. + 33 (0)3 88 41 35 30)
Kristina Pencheva-Malinowski (Tel. + 33 (0)3 88 41 35 70)
Céline Menu-Lange (Tel. + 33 (0)3 90 21 58 77)
Frédéric Dolt (Tel. + 33 (0)3 90 21 53 39)

1 Gemäß Artikel 43 der Konvention kann jede Partei innerhalb von drei Monaten nach dem Datum eines Urteils der Kammer in Ausnahmefällen die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer mit siebzehn Richtern beantragen. In diesem Fall berät ein Ausschuss von fünf Richtern, ob die Rechtssache eine schwerwiegende Frage der Auslegung oder Anwendung der Konvention oder ihrer Zusatzprotokolle, oder eine schwerwiegende Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft; in diesem Fall entscheidet die Große Kammer durch endgültiges Urteil. Wenn keine solche Frage aufgeworfen wird, lehnt der Ausschuss den Antrag ab, womit das Urteil rechtskräftig wird. Anderenfalls werden Kammerurteile entweder nach Ablauf der Drei-Monats-Frist rechtskräftig oder früher, sobald die Parteien erklären, dass sie die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer nicht beantragen werden.

MauernDEMOntage: in der Stadt des Rechts - auf dem Platz der Grundrechte - zum Tag der Menschenrechte - gegen Menschenrechtsverletzungen

Kinderrechtsverletzungen/Menschenrechtsverletzungen in Deutschland - und kein Ende ...?
SONNTAG - 06 12 2009 -
Aus Anlaß der HEUTIGEN Straßburger Entscheidung zu Zaunegger (siehe ganz unten) erreicht uns folgende "Pressemitteilung", die wir hier gerne als BLOGmitteilung übernehmen.
Pressemitteilung:

Trennungseltern-KUNDGEBUNG 2009

in der Stadt des Rechts - auf dem Platz der Grundrechte - zum Tag der Menschenrechte - gegen Menschenrechtsverletzungen im deutschen Familienrecht mit
MauernDEMOntage
Auch die bundesweit bekannten Blauen Weihnachtsmänner werden auf die
Sorgen und Nöte von Trennungskindern aufmerksam machen.

Der Landesverband Baden-Württemberg in Zusammenarbeit mit dem Kreisverein Karlsruhe des Vereins „Väteraufbruch für Kinder e.V.“ ruft – wie schon seit einigen Jahren – am Sonntag vor dem Tag der Menschenrechte zu einer Kundgebung auf, um gegen Menschenrechtsverletzungen in Deutschland aufmerksam zu machen.
Unter dem Motto „MauerDEMOntage“ versammeln sich am Sonntag, den 6.12.2009, Menschen- und Kinderrechtsgruppen aus Baden-Württemberg und den angrenzenden Bundesländern von 14 bis 16 Uhr auf dem Platz der Menschenrechte vor dem Karlsruher Schlossplatz.
Hintergrund sind gehäufte Ermahnungen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, der Deutschland bei der Missachtung von Menschenrechten im Familienrecht mehrfach für schuldig befunden hat. Darüber können sich interessierte Personenkreise an einem Infostand austauschen. Redebeiträge werden das Problem anhand von Beispielen erläutern.

Im Zentrum steht in diesem Jahr der Themenkomplex Gesundheit. Regelmäßig sind Trennungen und Scheidungen begleitet von sozialem Abstieg. Die staatlichen Beratungsstellen werden den Problemen von Vätern und Müttern, die den Kontakt zu ihren Kindern verloren haben, nicht gerecht. Diese Eltern finden beim Väteraufbruch für Kinder Rat und Unterstützung. In unseren Reihen häufen sich die Fälle, in denen ausgegrenzte Eltern aufgrund nachhaltig beeinträchtigter Lebensqualität unter schweren Depressionen, chronischen Erkrankungen bis hin zu lebensbedrohlichen Krankheitsbildern und Invalidität leiden. Gemäß Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes hat jeder Mensch das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Unsere öffentliche Frage zum Tag der Menschenrechte lautet deshalb:
Werden durch einseitige Vorgehensweisen staatlich beigeordneter
Trennungsbegleiter Elternexistenzen bedroht oder gar zerstört?

Der Väteraufbruch für Kinder fordert, die MAUERN einzureißen, die Eltern von ihren Kindern ungerechtfertigt trennen, denn nur mit beiden Elternteilen steht den Kindern ihre vollständige Identität zur Verfügung. Auf diese Situation machen auch dieses Jahr wieder die Blauen Weihnachtsmänner aufmerksam. In ihren Kostümen treten sie in der Öffentlichkeit in Erscheinung, denn sie wollen nicht weiterhin die Ausgrenzung von ihren Kindern erleben müssen. Sie wollen endlich Änderungen.
Weitere Informationen zur Kundgebung sind im Internet zu finden unter
www.vafk-bw.de oder www.vaeteraufbruch.de
Für Rückfragen stehe ich gern zur Verfügung:
Helge Mesner - mesner@vafk-bw.de - 0163 1755775
2. Vorsitzender Landesverband Baden-Württemberg


http://cmiskp.echr.coe.int/tkp197/viewhbkm.asp?sessionId=38669891&skin=hudoc-en&action=html&table=F69A27FD8FB86142BF01C1166DEA398649&key=78333&highlight=

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03.12.2009

Pressemitteilung des Kanzlers

Kammerurteil1

Zaunegger gegen Deutschland (Beschwerde-Nr. 22028/04)

AUSSCHLUSS EINER GERICHTLICHEN EINZELFALLPRÜFUNG DER SORGERECHTS-REGELUNG DISKRIMINIERT VATER EINES UNEHELICHEN KINDES

Verletzung von Artikel 14 (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Artikel 8 (Recht auf Achtung des Familienlebens) der Europäischen Menschenrechtskonvention

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer, Horst Zaunegger, ist deutscher Staatsangehöriger, 1964 geboren, und lebt in Pulheim. Er hat eine uneheliche Tochter, die 1995 geboren wurde und bei beiden Eltern aufwuchs bis diese sich 1998 trennten. Danach lebte das Kind bis zum Januar 2001 beim Vater. Nach dem Umzug des Kindes in die Wohnung der Mutter trafen die Eltern unter Vermittlung des Jugendamtes eine Umgangsvereinbarung, die regelmäßigen Kontakt des Vaters mit dem Kind vorsah.

Gemäß § 1626 a Absatz 2 BGB hatte die Mutter das alleinige Sorgerecht für das Kind. Da sie nicht bereit war, einer gemeinsamen Sorgeerklärung zuzustimmen, beantragte der Beschwerdeführer die gerichtliche Zuweisung des gemeinsamen Sorgerechts. Das Amtsgericht Köln lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass nach deutschem Recht Eltern unehelicher Kinder die gemeinsame Sorge nur durch eine gemeinsame Erklärung, durch Heirat oder durch gerichtliche Übertragung mit Zustimmung der Mutter nach § 1672 Absatz 1 erlangen können. Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die Entscheidung im Oktober 2003.

Beide Gerichte bezogen sich auf ein Leiturteil des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Januar 2003, das § 1626 a BGB im Wesentlichen für verfassungsgemäß erklärt hatte. Für Paare mit unehelichen Kindern, die sich nach dem Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 getrennt hatten, findet die Bestimmung Anwendung.

Am 15. Dezember 2003 wies das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zurück.

Beschwerde, Verfahren und Zusammensetzung des Gerichtshofs

Der Beschwerdeführer beklagte sich insbesondere unter Berufung auf Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8, dass die Anwendung von § 1626 a Absatz 2 BGB unverheiratete Väter wegen ihres Geschlechts und im Verhältnis zu geschiedenen Vätern diskriminiere.

Die Beschwerde wurde am 15. Juni 2004 beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingelegt.

Das Urteil wurde von einer Kammer mit sieben Richtern gefällt, die sich wie folgt zusammensetzte:

Peer Lorenzen (Dänemark), Präsident,

Karel Jungwiert (Tschechien),

Rait Maruste (Estland),

Mark Villiger (Liechtenstein),

Isabelle Berro-Lefèvre (Monaco),

Mirjana Lazarova Trajkovska (“ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien”), Richter,

Bertram Schmitt (Deutschland), Richter ad hoc

und Stephen Phillips, Stellvertretender Sektionskanzler.

Entscheidung des Gerichtshofs

Der Gerichtshof stellte fest, dass der Beschwerdeführer mit der Ablehnung des Antrags auf gerichtliche Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts ohne weitere Prüfung, ob dadurch die Interessen des Kindes gefährdet würden, anders behandelt worden war als die Mutter und als verheiratete Väter. Um zu prüfen, ob es sich dabei um eine Diskriminierung im Sinne von Artikel 14 handelte, erwog der Gerichtshof zunächst, dass § 1626 a BGB, auf dessen Grundlage die deutschen Gerichte entschieden hatten, auf den Schutz des Kindeswohls abzielt. Die Regelung soll gewährleisten, dass das Kind ab seiner Geburt eine Person hat, die klar als gesetzlicher Vertreter handeln kann, und Konflikte zwischen den Eltern über Sorgerechtsfragen zum Nachteil des Kindes vermeiden. Die Gerichtsentscheidungen hatten demnach einen legitimen Zweck verfolgt.

Weiterhin nahm der Gerichtshof zur Kenntnis, dass es stichhaltige Gründe geben kann, dem Vater eines unehelichen Kindes die Teilhabe an der elterlichen Sorge abzusprechen, etwa wenn ein Mangel an Kommunikation zwischen den Eltern droht, dem Kindeswohl zu schaden. Diese Erwägungen ließen sich auf den vorliegenden Fall aber nicht anwenden, da der Beschwerdeführer sich weiterhin regelmäßig um sein Kind kümmert.

Der Gerichtshof teilte die Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts nicht, dass ein gemeinsames Sorgerecht gegen den Willen der Mutter grundsätzlich dem Kindeswohl zuwiderlaufe. Gerichtsverfahren zur Regelung der elterlichen Sorge könnten auf ein Kind zwar verstörend wirken, allerdings sieht das deutsche Recht eine gerichtliche Überprüfung der Sorgerechtsregelung in Trennungsfällen vor, in denen die Eltern verheiratet sind, oder waren, oder eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben haben. Der Gerichtshof sah keine hinreichenden Gründe, warum die Situation im vorliegenden Fall weniger gerichtliche Prüfungsmöglichkeiten zulassen sollte.

Folglich war der generelle Ausschluss einer gerichtlichen Prüfung des alleinigen Sorgerechts der Mutter im Hinblick auf den verfolgten Zweck, nämlich den Schutz der Interessen des unehelichen Kindes, nicht verhältnismäßig. Der Gerichtshof kam daher mit sechs Stimmen zu einer Stimme zu dem Schluss, dass eine Verletzung von Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 vorlag.

Richter Schmitt äußerte eine abweichende Meinung, die dem Urteil angefügt ist.

Der Gerichtshof vertrat außerdem einstimmig, dass die Feststellung einer Verletzung der Konvention eine ausreichende gerechte Entschädigung für den erlittenen immateriellen Schaden darstellt.

***

Das Urteil liegt nur auf Englisch vor. Diese Pressemitteilung ist von der Kanzlei erstellt und für den Gerichtshof nicht bindend. Die Urteile des Gerichtshofs stehen auf seiner Website zur Verfügung (http://www.echr.coe.int).

Pressekontakte:

Nina Salomon (Tel. + 33 (0)3 90 21 49 79)

Stefano Piedimonte (Tel. + 33 (0)3 90 21 42 04) or
Tracey Turner-Tretz (Tel. + 33 (0)3 88 41 35 30)
Kristina Pencheva-Malinowski (Tel. + 33 (0)3 88 41 35 70)
Céline Menu-Lange (Tel. + 33 (0)3 90 21 58 77)
Frédéric Dolt (Tel. + 33 (0)3 90 21 53 39)

1 Gemäß Artikel 43 der Konvention kann jede Partei innerhalb von drei Monaten nach dem Datum eines Urteils der Kammer in Ausnahmefällen die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer mit siebzehn Richtern beantragen. In diesem Fall berät ein Ausschuss von fünf Richtern, ob die Rechtssache eine schwerwiegende Frage der Auslegung oder Anwendung der Konvention oder ihrer Zusatzprotokolle, oder eine schwerwiegende Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft; in diesem Fall entscheidet die Große Kammer durch endgültiges Urteil. Wenn keine solche Frage aufgeworfen wird, lehnt der Ausschuss den Antrag ab, womit das Urteil rechtskräftig wird. Anderenfalls werden Kammerurteile entweder nach Ablauf der Drei-Monats-Frist rechtskräftig oder früher, sobald die Parteien erklären, dass sie die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer nicht beantragen werden.


Kindeswohl! Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte entscheidet gegen Deutschland ! Bayerns JustizministerIN Merk bleibt uneinsichtig!

Sie kriegt es einfach nicht gebacken! - Ausgerechnet in Bayern - Via Pressmitteilung wurde folgender Schnellschuss verteilt: (Vielleicht muss sie nur länger nachdenken! - Ein Holzweg bleibt ein Holweg, auch wenn FRAU ihn teert oder betoniert. Es bleibt eine Sackgasse, weil sie ins Holz führt. Das sollte auch eine bayerische Justizministerin kapieren können - ohne Forstwirtin zu sein. Viele gesellschaftliche Probleme der letzten 30 Jahre sind erst durch die systematische Ausgrenzung der Väter entstanden.)
- Genau darum ging es, dass in DEUTSCHLAND und damit auch in Bayern mal wieder nicht das KINDESWOHL, sondern Frauenwohl im Vordergrund stand. Also nix "nach wie vor".
Sie begreift es nicht: Einfach mal Gullivers Reisen lesen.


Oder Merk sollte den FOCUS lesen. Der erscheint ja auch in MÜNCHEN auf DEUTSCH (wenn FRAU Ministerin die englische PM http://cmiskp.echr.coe.int/tkp197/portal.asp?sessionId=38687239&skin=hudoc-pr-en&action=request des ECHR -Zaunegger v. Germany (application no. 22028/04) siehe unten im Volltext nicht versteht):
Es stellt eine MENSCHENRECHTSVERLETZUNG dar. Es gibt KEIN "wenn, dann" und kein "aber mehr", sondern es entspricht GENERELL dem Kindeswohl und nicht (mehr) ausnahmsweise.
Europäischer Gerichtshof: Deutsches Sorgerecht stellt Verletzung ...‎ -

vor 46 Minuten gefunden
Dies wurde von den Richtern des Europäischen Gerichtshofes nun als Verletzung der Menschenrechtskonvention eingestuft. Der Europäische Gerichtshof für ...
FOCUS Online


Mal ist man Riese unter Zwergen (München) und mal ZwergIN unter Riesen (Straßburg).
Oder einfach sich mal mit jener RichterIN aus BAYERN, die am 1.12.2009 dieses spektakuläre ANTI-PAS-Urteil >>>>> fällte, unterhalten, die hat es "bereits" kapiert, dass die Kinder KEINE Sachen, kein Besitz, kein Eigentum nach dem Muster "mein Bauch gehört mir" (mehr) sind und sein dürfen, wie es eine Generation lang von kinderlosen Abtreibungsbefürworterinnen dargestellt wurde.

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte stärkt Sorgerecht lediger Väter - Justizministerin Merk: "Das Kindeswohl muss nach wie vor an oberster Stelle stehen!"


Der Europäische Gerichtshofs für Menschenrechte hat mit seiner heutigen Entscheidung die Rechte lediger Väter in Deutschland gestärkt. Nach bisheri-ger Rechtslage haben unverheiratete Väter ohne die Zustimmung der Mutter keine Möglichkeit, gemeinsam oder alleine das Sorgerecht zu erhalten. Das verstößt nach Auffassung des Gerichtshofs gegen das Diskriminierungsverbot und das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens.

Bayerns Justizministerin Dr. Beate Merk: "Zwar kann das Urteil noch vor die Große Kammer des Gerichtshofes gebracht werden. Der Gesetzgeber sollte sich aber nunmehr Gedanken machen, wie man das Sorgerecht lediger Väter stärken kann, ohne dass dies auf Kosten der Kinder geht! Denn ich sage ganz deutlich: an erster Stelle steht uneingeschränkt das Wohl des Kindes! Der Kontakt zwischen Vater und Kind ist schon durch das Umgangsrecht gewähr-leistet. Wenn aber ein Vater das gemeinsame Sorgerecht ausüben will und dies dem Kindeswohl entspricht, sollten Väter die Möglichkeit dafür haben."

Merk weiter: "Oberste Leitlinie muss das Interesse des Kindes sein! Ich halte daher nichts von einer generellen Regelung, wonach ledige Väter grundsätz-lich ein gemeinsames Sorgerecht erhalten sollen. Single-Vätern soll das Sor-gerecht zustehen können, wenn dies das Kindeswohl erfordert. Also bei-spielsweise dann, wenn das Kind bereits eine enge Verbindung zum Vater hat, und er seine Vaterschaft sehr ernst nimmt. Die Anerkennung der Vater-schaft wird hier als eine Voraussetzung zu fordern sein. Nur wenn diese Vor-aussetzungen vorliegen, soll der Vater auch mitentscheiden dürfen, wo das Kind lebt oder zur Schule geht. Keinesfalls aber dürfen Streitigkeiten und Kon-flikte des nichtehelichen Verhältnisses der Eltern auf dem Rücken der Kinder ausgetragen werden. Denn Kinder brauchen für ihre Entwicklung geordnete und harmonische Lebensverhältnisse. Sie haben sich die Familienverhältnisse nicht ausgesucht. Der Gesetzgeber muss hier sehr behutsam vorgehen, damit gerichtliche Auseinandersetzungen zu Lasten der Kinder nicht vorprogram-miert werden"



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912

03.12.2009

Pressemitteilung des Kanzlers

Kammerurteil1

Zaunegger gegen Deutschland (Beschwerde-Nr. 22028/04)

AUSSCHLUSS EINER GERICHTLICHEN EINZELFALLPRÜFUNG DER SORGERECHTS-REGELUNG DISKRIMINIERT VATER EINES UNEHELICHEN KINDES

Verletzung von Artikel 14 (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Artikel 8 (Recht auf Achtung des Familienlebens) der Europäischen Menschenrechtskonvention

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer, Horst Zaunegger, ist deutscher Staatsangehöriger, 1964 geboren, und lebt in Pulheim. Er hat eine uneheliche Tochter, die 1995 geboren wurde und bei beiden Eltern aufwuchs bis diese sich 1998 trennten. Danach lebte das Kind bis zum Januar 2001 beim Vater. Nach dem Umzug des Kindes in die Wohnung der Mutter trafen die Eltern unter Vermittlung des Jugendamtes eine Umgangsvereinbarung, die regelmäßigen Kontakt des Vaters mit dem Kind vorsah.

Gemäß § 1626 a Absatz 2 BGB hatte die Mutter das alleinige Sorgerecht für das Kind. Da sie nicht bereit war, einer gemeinsamen Sorgeerklärung zuzustimmen, beantragte der Beschwerdeführer die gerichtliche Zuweisung des gemeinsamen Sorgerechts. Das Amtsgericht Köln lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass nach deutschem Recht Eltern unehelicher Kinder die gemeinsame Sorge nur durch eine gemeinsame Erklärung, durch Heirat oder durch gerichtliche Übertragung mit Zustimmung der Mutter nach § 1672 Absatz 1 erlangen können. Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die Entscheidung im Oktober 2003.

Beide Gerichte bezogen sich auf ein Leiturteil des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Januar 2003, das § 1626 a BGB im Wesentlichen für verfassungsgemäß erklärt hatte. Für Paare mit unehelichen Kindern, die sich nach dem Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 getrennt hatten, findet die Bestimmung Anwendung.

Am 15. Dezember 2003 wies das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zurück.

Beschwerde, Verfahren und Zusammensetzung des Gerichtshofs

Der Beschwerdeführer beklagte sich insbesondere unter Berufung auf Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8, dass die Anwendung von § 1626 a Absatz 2 BGB unverheiratete Väter wegen ihres Geschlechts und im Verhältnis zu geschiedenen Vätern diskriminiere.

Die Beschwerde wurde am 15. Juni 2004 beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingelegt.

Das Urteil wurde von einer Kammer mit sieben Richtern gefällt, die sich wie folgt zusammensetzte:

Peer Lorenzen (Dänemark), Präsident,

Karel Jungwiert (Tschechien),

Rait Maruste (Estland),

Mark Villiger (Liechtenstein),

Isabelle Berro-Lefèvre (Monaco),

Mirjana Lazarova Trajkovska (“ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien”), Richter,

Bertram Schmitt (Deutschland), Richter ad hoc

und Stephen Phillips, Stellvertretender Sektionskanzler.

Entscheidung des Gerichtshofs

Der Gerichtshof stellte fest, dass der Beschwerdeführer mit der Ablehnung des Antrags auf gerichtliche Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts ohne weitere Prüfung, ob dadurch die Interessen des Kindes gefährdet würden, anders behandelt worden war als die Mutter und als verheiratete Väter. Um zu prüfen, ob es sich dabei um eine Diskriminierung im Sinne von Artikel 14 handelte, erwog der Gerichtshof zunächst, dass § 1626 a BGB, auf dessen Grundlage die deutschen Gerichte entschieden hatten, auf den Schutz des Kindeswohls abzielt. Die Regelung soll gewährleisten, dass das Kind ab seiner Geburt eine Person hat, die klar als gesetzlicher Vertreter handeln kann, und Konflikte zwischen den Eltern über Sorgerechtsfragen zum Nachteil des Kindes vermeiden. Die Gerichtsentscheidungen hatten demnach einen legitimen Zweck verfolgt.

Weiterhin nahm der Gerichtshof zur Kenntnis, dass es stichhaltige Gründe geben kann, dem Vater eines unehelichen Kindes die Teilhabe an der elterlichen Sorge abzusprechen, etwa wenn ein Mangel an Kommunikation zwischen den Eltern droht, dem Kindeswohl zu schaden. Diese Erwägungen ließen sich auf den vorliegenden Fall aber nicht anwenden, da der Beschwerdeführer sich weiterhin regelmäßig um sein Kind kümmert.

Der Gerichtshof teilte die Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts nicht, dass ein gemeinsames Sorgerecht gegen den Willen der Mutter grundsätzlich dem Kindeswohl zuwiderlaufe. Gerichtsverfahren zur Regelung der elterlichen Sorge könnten auf ein Kind zwar verstörend wirken, allerdings sieht das deutsche Recht eine gerichtliche Überprüfung der Sorgerechtsregelung in Trennungsfällen vor, in denen die Eltern verheiratet sind, oder waren, oder eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben haben. Der Gerichtshof sah keine hinreichenden Gründe, warum die Situation im vorliegenden Fall weniger gerichtliche Prüfungsmöglichkeiten zulassen sollte.

Folglich war der generelle Ausschluss einer gerichtlichen Prüfung des alleinigen Sorgerechts der Mutter im Hinblick auf den verfolgten Zweck, nämlich den Schutz der Interessen des unehelichen Kindes, nicht verhältnismäßig. Der Gerichtshof kam daher mit sechs Stimmen zu einer Stimme zu dem Schluss, dass eine Verletzung von Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 vorlag.

Richter Schmitt äußerte eine abweichende Meinung, die dem Urteil angefügt ist.

Der Gerichtshof vertrat außerdem einstimmig, dass die Feststellung einer Verletzung der Konvention eine ausreichende gerechte Entschädigung für den erlittenen immateriellen Schaden darstellt.

***

Das Urteil liegt nur auf Englisch vor. Diese Pressemitteilung ist von der Kanzlei erstellt und für den Gerichtshof nicht bindend. Die Urteile des Gerichtshofs stehen auf seiner Website zur Verfügung (http://www.echr.coe.int).

Pressekontakte:

Nina Salomon (Tel. + 33 (0)3 90 21 49 79)

Stefano Piedimonte (Tel. + 33 (0)3 90 21 42 04) or
Tracey Turner-Tretz (Tel. + 33 (0)3 88 41 35 30)
Kristina Pencheva-Malinowski (Tel. + 33 (0)3 88 41 35 70)
Céline Menu-Lange (Tel. + 33 (0)3 90 21 58 77)
Frédéric Dolt (Tel. + 33 (0)3 90 21 53 39)

1 Gemäß Artikel 43 der Konvention kann jede Partei innerhalb von drei Monaten nach dem Datum eines Urteils der Kammer in Ausnahmefällen die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer mit siebzehn Richtern beantragen. In diesem Fall berät ein Ausschuss von fünf Richtern, ob die Rechtssache eine schwerwiegende Frage der Auslegung oder Anwendung der Konvention oder ihrer Zusatzprotokolle, oder eine schwerwiegende Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft; in diesem Fall entscheidet die Große Kammer durch endgültiges Urteil. Wenn keine solche Frage aufgeworfen wird, lehnt der Ausschuss den Antrag ab, womit das Urteil rechtskräftig wird. Anderenfalls werden Kammerurteile entweder nach Ablauf der Drei-Monats-Frist rechtskräftig oder früher, sobald die Parteien erklären, dass sie die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer nicht beantragen werden.


Press release issued by the Registrar

Chamber judgment1

Zaunegger v. Germany (application no. 22028/04)

IMPOSSIBILITY OF SECURING JUDICIAL REVIEW OF CUSTODY OF A CHILD BORN OUT OF WEDLOCK DISCRIMINATES AGAINST FATHER

Violation of Article 14 (prohibition of discrimination)

in conjunction with Article 8 (right to respect for family life)

of the European Convention on Human Rights

Principal facts

The applicant, Horst Zaunegger, is a German national who was born in 1964 and lives in Pulheim (Germany). He has a daughter born out of wedlock in 1995, who grew up with both parents until their separation in August 1998 and from that time until January 2001 lived with the applicant. After the child had moved to live with the mother, the parents reached an agreement with the help of the Youth Welfare Office, according to which the applicant would have contact with the child on a regular basis.

Pursuant to the relevant provisions of domestic law, Article 1626a § 2 of the German Civil Code, the mother held sole custody for the child. As she was not willing to agree on a joint custody declaration, the applicant applied for a joint custody order. The Cologne District Court dismissed the application, holding that under German law joint custody for parents of children born out of wedlock could only be obtained through a joint declaration, marriage or a court order, the latter requiring the consent of the other parent. The decision was upheld by the Cologne Court of Appeal in October 2003.

Both courts referred to a leading judgment of the Federal Constitutional Court of 29 January 2003, which had found that the relevant provision of the Civil Code was constitutional with regard to the situation of parents of children born out of wedlock who had separated after 1 July 1998, the date an amended Law on Family Matters entered into force.

On 15 December 2003 the Federal Constitutional Court declined to consider the applicant’s constitutional complaint.

Complaints, procedure and composition of the Court

The applicant in particular complained under Article 14 read in conjunction with Article 8 that the application of Article 1626a § 2 of the German Civil Code amounted to unjustified discrimination against unmarried fathers on the grounds of sex and in comparison with divorced fathers.

The application was lodged with the European Court of Human Rights on 15 June 2004.

Judgment was given by a Chamber of seven judges, composed as follows:

Peer Lorenzen (Denmark), President,

Karel Jungwiert (Czech Republic),

Rait Maruste (Estonia),

Mark Villiger (Liechtenstein),

Isabelle Berro-Lefèvre (Monaco),

Mirjana Lazarova Trajkovska (“The former Yugoslav Republic of Macedonia”), judges,

Bertram Schmitt (Germany), ad hoc judge,

and Stephen Phillips, Deputy Section Registrar.

Decision of the Court

The Court noted that by dismissing the applicant’s request for joint custody without examining whether it would be in the child’s interest – the only possible decision under national law – the domestic courts had afforded him a different treatment in comparison with the mother and in comparison with married fathers. To assess whether this treatment was discriminatory for the purposes of Article 14, the Court first considered that the provisions on which the domestic courts’ decisions had been based were aimed at protecting the welfare of a child born out of wedlock by determining its legal representative and avoiding disputes between the parents over custody questions. The decisions had therefore pursued a legitimate aim.

It further considered that there could be valid reasons to deny the father of a child born out of wedlock participation in parental authority, for example if a lack of communication between the parents risked harming the welfare of the child. These considerations did not apply in the present case, however, as the applicant continued to take care of the child on a regular basis.

The Court did not share the Federal Constitutional Court’s assessment that joint custody against the mother’s will could from the outset be assumed to be contrary to the child’s interest. While it was true that legal proceedings on the attribution of parental authority could unsettle a child, domestic law provided for judicial review of the attribution of parental authority in cases where the parents were or had been married or had opted for joint parental authority. The Court did not see sufficient reasons why the situation of the present case should allow for less judicial scrutiny.

Consequently there was not a reasonable relationship of proportionality between the general exclusion of judicial review of the initial attribution of sole custody to the mother and the aim pursued, namely the protection of the best interests of a child born out of wedlock. The Court therefore held by 6 votes to 1 that there had been a violation of Article 14 taken together with Article 8.

Judge Schmitt expressed a dissenting opinion, which is annexed to the judgment.

The Court further held unanimously that the finding of a violation constituted sufficient just satisfaction for any non-pecuniary damage suffered by the applicant.

***

The judgment is available only in English. This press release is a document produced by the Registry. It does not bind the Court. The judgments are available on its website (http://www.echr.coe.int).

Press contacts

Nina Salomon (tel + 33 (0)3 90 21 49 79)

Stefano Piedimonte (tel : + 33 (0)3 90 21 42 04) or
Tracey Turner-Tretz (tel : + 33 (0)3 88 41 35 30)
Kristina Pencheva-Malinowski (tel : + 33 (0)3 88 41 35 70)
Céline Menu-Lange (tel : + 33 (0)3 90 21 58 77)
Frédéric Dolt (tel : + 33 (0)3 90 21 53 39)

The European Court of Human Rights was set up in Strasbourg by the Council of Europe Member States in 1959 to deal with alleged violations of the 1950 European Convention on Human Rights.

1 Under Article 43 of the Convention, within three months from the date of a Chamber judgment, any party to the case may, in exceptional cases, request that the case be referred to the 17-member Grand Chamber of the Court. In that event, a panel of five judges considers whether the case raises a serious question affecting the interpretation or application of the Convention or its protocols, or a serious issue of general importance, in which case the Grand Chamber will deliver a final judgment. If no such question or issue arises, the panel will reject the request, at which point the judgment becomes final. Otherwise Chamber judgments become final on the expiry of the three-month period or earlier if the parties declare that they do not intend to make a request to refer.


Mittwoch, 2. Dezember 2009

Minarettverbot: Knall-Hart, aber fair: Die Frauen waren es ...

Jetzt wird's fast schon wieder brüllend komisch ( bei Frank Plasberg heute Abend "Hart, aber fair."): Int ... Frauen in einem Boot mit Mauren und Sarazenen-Sprößling Sarrazin (SPD) und Bosbach (CDU) - und pullen, dass es eine Art hat..

Vor allem
LINKE FRAUEN sollen für die Mehrheit gegen weitere phallisch-männliche Aggression und Demonstration in der Schwan, äh Schweiz OHNE EINSCHRÄNKUNG DER RELIGIONSFREIHEIT gesorgt haben.

(Also hatten wir am Sonntag RECHT: Es war eine phallische Diskussion.)

In der gleichen li(e)beralen Schweiz übrigens, die Roman Polanski gefangen freihält oder noch frei gefangen hält, um ihn nicht nach Pocahontas (die war 12!) Land auszuliefern. (Was für einen Cocktail mixt sich heute Abend
wohl EMMA/Alice Schwarzer um sich selbst die Kante zu geben ...?????)

Jetzt werden nämlich auch LINKE FRAUEN mit RECHTEN MÄNNERN in einen Topf geschmissen, während wir uns wegschmeissen vor Lachen, dass man/frau es sich auch hier wieder soooooooooooooooooooooooooooooooooooo einfach machen will.
"
Minarett-Streit

Muslime fürchten Hass-Welle

Nach dem Votum der Schweizer gegen Minarette fürchten deutsche Muslime, dass eine islamfeindliche Welle über Europa schwappt. Die Angst scheint berechtigt: Europaweit bejubeln Rechtspopulisten die Schweizer Entscheidung."

http://www.focus.de/politik/ausland/minarett-streit-muslime-fuerchten-hass-welle_aid_458693.html

Noch mehr Kopftuchmädchen?? >>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>

Analyse des Schweizer Referendums

Frauen stimmten gegen Minarette

Ausschlaggebend für die Mehrheit gegen Minarette in der Schweiz war laut Forschern die Zustimmung von linksgerichteten Frauen. Sie wollten ein Zeichen gegen eine autoritäre Kultur setzen. VON ANDREAS ZUMACHT AZonline http://www.taz.de/1/politik/europa/artikel/1/frauen-gegen-minarette/


Das (VG Schleswig) "... es gäbe Schwierigkeiten bei der Schreibweise des ausländischen Namens und er habe mit Voreingenommenheiten im Alltag gegenüber Personen islamischer Herkunft zu kämpfen." und das (OLG Koblenz 9 UF 116 08 - versuchte Einbenennung eines DEUTSCHEN Kindes mit deutschem Namen auf syrischen Namen des 2. Mannes - im Übrigen gegen KORAN Sure 33,4 mit Berufung auf Schikane syrischer Zöllner amFlughafen Damaskus auf) waren übrigens auch FRAUEN (bzw. Mütter).

Update:
03.12.2009, 06:14

„Hart aber fair“
Angst vorm Minarett

Sind Sportverbot für Mädchen, Genitalverstümmelung und Zwangsheirat nur ein Zerrbild des Islam? Starker Talk inklusive Redeverbot für Michel Friedman.
Von FOCUS-Redakteur Joachim Hirzel

Kein Minarett, aber fair! - Schock-Entscheidung zum Minarettverbot - wie tief sitzt die Angst vor dem Islam? Sendung am 02.12.2009

Wieso Schock? Wieso Überraschung?

http://www.wdr.de/tv/hartaberfair/sendungen/2009/20091202.php5?akt=1


Hart, aber fair!

Direkt zum Gästebuch >>>>>>>>

Noch mehr Kopftuchmädchen?? >>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>

Schock-Entscheidung zum Minarettverbot -
wie tief sitzt die Angst vor dem Islam?

Sendung am 02.12.2009

Ganz Europa redet über die Volksabstimmung in der Schweiz: Per Basisdemokratie werden da muslimische Minarette verboten. Ist so ein Verbot intolerant? Oder kann man damit sogar Integration erzwingen? Und unterschätzt die Politik auch bei uns, wie viel Angst die Bürger vor dem Islam haben?"[...]


Quatsch, Überraschung! - Man muss(te) sich heir und heute - weder als Richter noch als Volksvertreter - wie Harun Al Rashid (derGerechte/der Rechtsgelehrte) als Kaufmann verkleidet unters Volk mischen, um zu erfahren, was in der Schweiz oder auch in unserem Lande wirklich los ist.

Man braucht dazu auch keine überbezahlten (Polit- und/oder Polit-Marketing-)Studien,wenn man selbst Teil des Volkes ist., mal hinhört, wenn man z.B. öffentliche Verkehrsmittel oder sich mal ehrenamtlich an derAusgabe bei einer der vielen benutzt Tafeln beteiligt. Da bekommt man schon den "Funkenflug" der anderen Verunsicherten mit, wenn dann über die Ausgabetheke nicht deutsch gesprochen wird. Andere Beispiele zur Stimmungslage: In der Schweiz waren die GRÜNEN selbst dafür, Ausländern ein ("freiwilliges") Recht auf Helvetisierung des Namens zum Schutz und zur besseren Integration zu geben. (Was vom Ständrate "Ausländer dürfen Ihre Namennicht helvetisieren." dann abgelehnt wurde) Also wusste man - im Umkehrschluss - doch nur allzu genau, was wirklich für eine Stimmung herrscht. Parallel dazu eine DEUTSCHE Gerichtsentscheidungdes VG SCHLESWIG zur Namensänderung alsBestätigung der Stadt Lübeck. Dabei berief sich der Sohn (die Mutter, der dies erst nach der Schediung ein- und auffiel) auf die Probleme, die sich aus der Schreibweise des (iranischen) Namens ergeben bzw. auf die Vorbehalte, die sich in der Bevölkerung gegen islamische Namen befinden. (KeineBerufungdes islamischen-iranischen Vaters - 14 A 167/07 WÖRTLICH: "Es gäbe Schwierigkeiten bei der Schreibweise des ausländischen Namens und er habe mit Voreingenommenheiten im Alltag gegenüber Personen islamischer Herkunft zu kämpfen."
In diese integrative Richtung und als Beleg für die "Stimmung" geht auch die Entscheidung des VG Neustadt, wenn auch hier in einem Falle eines DEUTSCH-RUSSEN.

Ganz anders in Trier, wo die falschen Handlungen von Gutmenschen bei Jugendamt und Familiengericht mit bereits abgehangenen Kreuzen (und Standesamt! - Die Urkunden wurden vor der Beschwerde beim OLG Koblenz (Aufhebung!) Rechtskraft sogar umgeschrieben.), die in vorauseilendem Gehorsam die Willkür syrischer Zöllner (auch schon schön im Film: "Die syrische Braut") am Flughafen von Damaskus allen Ernstes für maßgeblich für eine DEUTSCHE Sorgerechtsentscheidung (hier NAMENSÄNDERUNG EINES DEUTSCHEN NAMENS) erachteten, obwohl der permanente Lebensmittelpunkt in einer angeblich integrierten "arabischen" -islamischen (KORAN SURE 33,4 sagt was anderes) Familie (was auch doppelt falsch ist) war und ist.
Gerade solche Fehlentscheidungen wie die des Familiengerichts Trier, durch die sichtbar werdende Schere im Kopf, sind aber - wenn sie allgemein bekannt werden - geeignet, erst recht Kerosin ins Feuer der Debatte zu schütten.

Nur nebenbei: Die Beteiligung bei den Wahlen zu den Migrationsbeiräten vor wenigen Wochen in Rheinland-Pfalz ergab nur rund 10%. In mancher Stadt gar nur 7,5% BETEILIGUNG - wenn man davon überhaupt noch sprechen darf.

Update:
03.12.2009, 06:14

„Hart aber fair“
Angst vorm Minarett

Sind Sportverbot für Mädchen, Genitalverstümmelung und Zwangsheirat nur ein Zerrbild des Islam? Starker Talk inklusive Redeverbot für Michel Friedman.
Von FOCUS-Redakteur Joachim Hirzel

Familienrecht/Sorgerecht: Straßburg/Karlsruhe: "Ihr Väterlein kommet, oh kommet doch all ..."

Von MauerDEMOntagen und Sonntagen: ECHR in Straßburg und DEMO in Karlsruhe

3. Dezember: Vatertag im Dezember -

Sorgerecht

01.12.2009, 8:05

Von Heribert Prantl

Wenn Mutter will, bleibt Vater rechtlos: Das deutsche Sorgerecht benachteiligt unverheiratete Väter. Jetzt können sie auf ein Urteil des Gerichtshofs für Menschenrechte hoffen.


Für viele Väter von nichtehelichen Kindern fällt heuer Weihnachten auf den 3. Dezember; und dieses vorgezogene Weihnachtsfest ist für sie zugleich ein erster Vatertag: An diesem Donnerstag wird der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Entscheidung fällen, die diesen Vätern ein Geschenk macht. Unverheiratete Väter, die nach deutschem Recht bisher nur Zahlväter waren, sollen mehr Rechte erhalten.[...]

SZonline>>>>>

Weiterer Vätertag dann wohl in KARLSRUHE am 6. Dezember: MauerDEMOntage.