Donnerstag, 22. März 2012

Urteil des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs Leibliche Väter haben eingeschränkte Rechte Ahrens v. Germany and Kautzor v. Germany

Biologische Väter müssen sich in Deutschland mit eingeschränkten Rechten abfinden. Der Europäische Menschenrechtsgerichtshof hat die Klage von zwei Betroffenen abgewiesen: Es gibt keinen Anspruch auf Anerkennung der Vaterschaft, wenn die Mutter mit einem anderen Mann zusammenlebt, der rechtlich als Vater gilt. mehr...
Das Urteil des EGMR ist noch nicht rechtskräftig. Die Kläger können innerhalb von drei Monaten die Verweisung an die Große Kammer des EGMR beantragen.

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pdf Ahrens v. Germany and Kautzor v. Germany (German version)

Urteil in Straßburg: Menschenrechtsgericht weist Klagen leiblicher ...


STERN.DE - vor 1 Stunde
Biologische Väter haben kein Anrecht auf Anerkennung der Vaterschaft, wenn das Kind einen anderen Mann als juristischen Vater hat. Das geht aus einem Urteil ...
Straßburg Menschenrechts-Gericht weist Klagen leiblicher Väter abStuttgarter Zeitung
Straßburg (dpa) Eil +++ Menschenrechts-Gericht weist Klagen ...suedkurier.de
Urteil: Straßburg weist Klagen leiblicher Väter abPotsdamer Neueste Nachrichten

Abweisung von Klagen mutmaßlich leiblicher Väter zur
Anfechtung der Vaterschaft nicht konventionswidrig
In  seinen  heute  verkündeten  Kammerurteilen  in  den  Verfahren  Ahrens  gegen
Deutschland  (Beschwerdenummer  45071/09)  und  Kautzor  gegen  Deutschland
(Beschwerdenummer   23338/09),   die   noch   nicht   rechtskräftig   sind 1 ,   stellte   der
Europäische  Gerichtshof  für  Menschenrechte  (EGMR)  einstimmig  fest,  dass  keine
Verletzung  von  Artikel  8  (Recht  auf  Achtung  des  Privat-  und  Familienlebens)
und    keine    Verletzung    von   Artikel    8    in    Verbindung    mit    Artikel    14
(Diskriminierungsverbot)   der   Europäischen   Menschenrechtskonvention   (EMRK)
vorlag.
Beide Fälle betrafen die Entscheidungen der deutschen Gerichte, Klagen zur Anfechtung
der  Vaterschaft  abzuweisen,  die  die  Beschwerdeführer  erhoben  hatten.  Einer  der
Beschwerdeführer  ist  leiblicher  Vater  einer  Tochter,  der  andere  mutmaßlich  leiblicher
Vater  einer  Tochter;  rechtlicher  Vater  ist  jeweils  ein  anderer  Mann,  der  mit  der
Kindesmutter zusammen lebt. 
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer im ersten Verfahren, Denis Ahrens, geboren 1970, lebt in Berlin.
Der  Beschwerdeführer  im  zweiten  Verfahren,  Heiko  Kautzor,  geboren  1971,  lebt  in
Willich. Beide sind deutsche Staatsangehörige.
Herr Ahrens ging davon aus, Vater einer im August 2005 geborenen Tochter zu sein,
mit deren Mutter, Frau P., er eine Beziehung gehabt hatte. Zur Zeit der Empfängnis lebte
Frau P. mit einem anderen Mann, Herrn M., zusammen, der die Vaterschaft für das Kind
anerkannte.  Das  Paar  hat  das  gemeinsame  Sorgerecht  und  kümmert  sich  gemeinsam
um  das  Kind.  Im  Oktober  2005  erhob  Herr  Ahrens  Klage  wegen  Anfechtung  der
Vaterschaft von Herrn M. und gab eine eidesstattliche Versicherung ab, er habe während
der  Empfängniszeit  intime  Kontakte  mit  Frau  P.  gehabt.  Herr  M.  machte  geltend,  er
übernehme  die  volle  elterliche  Verantwortung  für  das  Kind,  selbst  wenn  er  nicht  der
leibliche Vater sei. 
Nach  Anhörung  aller  Parteien  stellte  das  Amtsgericht  Tempelhof-Kreuzberg  mit  Urteil
vom  April  2007  fest,  dass  Herr  Ahrens  leiblicher  Vater  des  Kindes  sei.  Das  Gericht
berücksichtigte  ein  Sachverständigengutachten  sowie  das  Ergebnis  eines  Bluttests,  der
Herrn  Ahrens’  biologische  Vaterschaft  nachwies,  und  kam  zu  der  Auffassung,  dass  er
nicht an der Anfechtung der Vaterschaft von Herrn M. gehindert sei. Im August 2007 hob
das Kammergericht Berlin das Urteil des Amtsgerichts auf und befand, dass Herr Ahrens
kein Recht habe, die Vaterschaft anzufechten, da zwischen Herrn M. und dem Kind eine
sozial-familiäre Bindung bestehe, die andauere, obwohl erwiesen sei, dass Herr M. nicht
1  Gemäß Artikel 43 und 44 der Konvention sind Kammerurteile nicht rechtskräftig. Innerhalb von drei Monaten
nach  der  Urteilsverkündung  kann  jede  Partei  die  Verweisung  der  Rechtssache  an  die  Große  Kammer
beantragen.  Liegt  ein  solcher  Antrag  vor,  berät  ein  Ausschuss  von  fünf  Richtern,  ob  die  Rechtssache  eine
weitere  Untersuchung  verdient.  Ist  das  der  Fall,  verhandelt  die  Große  Kammer  die  Rechtssache  und
entscheidet  durch  ein  endgültiges  Urteil.  Lehnt  der  Ausschuss  den  Antrag  ab,  wird  das  Kammerurteil
rechtskräftig.
Sobald ein Urteil rechtskräftig ist, wird es dem Ministerkomitee des Europarats übermittelt, das die Umsetzung
der   Urteile   überwacht.   Weitere   Informationen   zum   Verfahren   der   Umsetzung   finden   sich   hier:
www.coe.int/t/dghl/monitoring/execution. Pressemitteilung
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der  leibliche  Vater  sei.  Im  Mai  2009  lehnte  es  das  Bundesverfassungsgericht  ab,  die
Verfassungsbeschwerde Herrn Ahrens’ zur Entscheidung anzunehmen.
Herr  Kautzor  ging  davon  aus,  Vater  der  im  März  2005  geborenen  Tochter  seiner
ehemaligen Ehefrau, Frau D., zu sein. Frau D. lebt mit einem neuen Partner, Herrn E.,
zusammen, der die Vaterschaft für das Kind im Mai 2006 anerkannte. Später bekam das
Paar  zwei  weitere  Kinder  und  heiratete.  Herr  Kautzor  teilte  seiner  ehemaligen  Ehefrau
mit,  dass  er  Umgang  mit  dem  Kind  wünsche  und  beabsichtige,  die  Vaterschaft
anzuerkennen. Im Juli 2006 reichte er beim Amtsgericht Bielefeld Klage auf Feststellung
seiner  Vaterschaft  ein  und  erweiterte  die  Klage  im  Folgenden  um  einen  Antrag  auf
Anfechtung der Vaterschaft von Herrn E.
Nach Anhörung der Parteien einschließlich des für das Kind bestellten Verfahrenspflegers
wies das Amtsgericht die Anträge Herrn Kautzors mit Urteil vom Juni 2008 zurück. Das
Gericht  befand,  dass  er  von  der  Vaterschaftsanfechtung  ausgeschlossen  sei,  weil  eine
sozial-familiäre  Beziehung  zwischen  dem  Kind  und  seinem  rechtlichen  Vater  Herrn  E.
bestehe. Da das Kind einen rechtlichen Vater habe, habe Herr Kautzor auch kein Recht
auf  Feststellung  seiner  Vaterschaft  durch  einen  Gentest.  Das  Oberlandesgericht  wies
seine  Berufung  im  Dezember  2008  zurück.  Auf  eine  Anhörungsrüge  Herrn  Kautzors
bestätigte  das  Oberlandesgericht,  dass  er  nach  den  maßgeblichen  Bestimmungen  des
BGB  in  der  Auslegung  des  Bundesverfassungsgerichts  auch  nicht  berechtigt  sei,  eine
Abstammungsuntersuchung   einzufordern,   ohne   dass   seine   rechtliche   Vaterschaft
festgestellt  würde.  Im  Juni  2009  lehnte  es  das  Bundesverfassungsgericht  ab,  die
Verfassungsbeschwerde Herrn Kautzors zur Entscheidung anzunehmen.
Beschwerde, Verfahren und Zusammensetzung des Gerichtshofs
Unter Berufung auf Artikel 8 für sich genommen und in Verbindung mit Artikel 14 rügten
beide  Beschwerdeführer  die  Entscheidungen  der  deutschen  Gerichte,  ihre  Klagen  zur
Anfechtung  der  Vaterschaft  zurückzuweisen,  und  machten  geltend,  dass  sie  im
Verhältnis zur Mutter, zum rechtlichen Vater und zum Kind diskriminiert würden.  
Die  Beschwerde  Herrn  Ahrens’  wurde  am  18.  August  2009  und  die  Beschwerde  Herrn
Kautzors  am  30.  April  2009  beim  Europäischen  Gerichtshof  für  Menschenrechte
eingelegt.  Im  Fall  Ahrens  erhielten  Frau  P.  und  Herr  M.,  die  rechtlichen  Eltern  der
leiblichen   Tochter   des   Beschwerdeführers,   die   Erlaubnis,   als   Drittpartei   eine
Stellungnahme einzureichen.
Die  Urteile  wurden  von  einer  Kammer  mit  sieben  Richtern  gefällt,  die  sich  wie  folgt
zusammensetzte:
Dean Spielmann (Luxemburg), Präsident,
Elisabet Fura (Schweden),
Boštjan M. Zupančič (Slowenien),
Mark Villiger (Liechtenstein)
Ganna Yudkivska (Ukraine),
Angelika Nußberger (Deutschland),
André Potocki (Frankreich), Richter,
und Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin.
Entscheidung des Gerichtshofs
Artikel 8
In  beiden  Fällen  kam  der  Gerichtshof  zu  der  Auffassung,  dass  die  Entscheidungen  der
deutschen Gerichte, die Anträge der Beschwerdeführer auf Feststellung der rechtlichen
Vaterschaft  für  ihr  leibliches  bzw.  mutmaßlich  leibliches  Kind  zurückzuweisen,  einen
Eingriff in ihr Recht auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 darstellten. Gleichzeitig Pressemitteilung
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befand  der  Gerichtshof,  dass  diese  Entscheidungen  keinen  Eingriff  in  ihr  Recht  auf
Achtung  des  Familienlebens  im  Sinne  von  Artikel  8  bedeuteten,  da  niemals  eine  enge
persönliche Bindung zwischen den Beschwerdeführern und den Kindern bestanden hatte.
In einem anderen Fall, Anayo gegen Deutschland 2 , hatte der Gerichtshof eine Verletzung
von Artikel 8 aufgrund der Weigerung der deutschen Gerichte festgestellt, einem Mann
Umgang  mit  seinen  leiblichen  Kindern  zu  gewähren,  da  er  nie  eine  sozial-familiäre
Bindung  zu  ihnen  gehabt  habe.  Die  von  Herrn  Ahrens  und  Herrn  Kautzor  erhobenen
Klagen  hatten  jedoch  ein  weitreichenderes  Ziel:  sie  waren  auf  ihre  vollständige
Anerkennung als rechtlicher Vater des jeweiligen Kindes ausgerichtet und somit darauf,
die  Vaterschaft  des  existierenden  rechtlichen  Vaters  anzufechten.  Herr  Kautzor  rügte
darüber hinaus die mangelnde Möglichkeit, seine mutmaßliche Vaterschaft festzustellen,
ohne den rechtlichen Status des Kindes anzufechten.   
Der  Gerichtshof  stellte  fest,  dass  einer  von  ihm  durchgeführten  rechtsvergleichenden
Untersuchung   zufolge   mutmaßliche   biologische   Väter   in   einer   Mehrheit   der
Mitgliedstaaten     des     Europarats     die     Möglichkeit     haben,     die     –     durch
Vaterschaftsanerkennung festgestellte - Vaterschaft eines anderen Mannes anzufechten,
selbst wenn der rechtliche Vater in einer sozial-familiären Beziehung mit dem Kind lebt.
In einer signifikanten Minderheit von neun Mitgliedstaaten hingegen hat der mutmaßliche
biologische Vater keine Möglichkeit, die Vaterschaft des rechtlichen Vaters anzufechten.
Folglich  besteht  kein  gefestigter  Konsens  und  die  Mitgliedstaaten  verfügen  daher  über
einen weiten Beurteilungsspielraum im Hinblick auf die Festlegung des rechtlichen Status
eines Kindes in einer entsprechenden Situation.
Zwar  hatten  die  Beschwerdeführer  Anspruch  auf  Schutz  ihres  Interesses  an  der
Feststellung  eines  wesentlichen  Gesichtspunktes  ihres  Privatlebens  und  an  dessen
rechtlicher Anerkennung. Die Entscheidungen der deutschen Gerichte hatten aber darauf
abgezielt,   dem   Willen   des   Gesetzgebers   zu   entsprechen,   einem   bestehenden
Familienverband zwischen dem betroffenen Kind und seinem rechtlichen Vater, der sich
regelmäßig  um  das  Kind  kümmert,  Vorrang  einzuräumen  gegenüber  der  Beziehung
zwischen  dem  (angeblichen)  leiblichen  Vater  und  seinem  Kind.  Aus  dem  Urteil  im  Fall
Anayo  gegen  Deutschland  ließ  sich  ableiten,  dass  die  Mitgliedstaaten  nach  Artikel  8
verpflichtet sind zu prüfen, ob es im Kindeswohlinteresse liegt, dem leiblichen Vater die
Möglichkeit  zu  geben,  eine  Beziehung  zu  seinem  Kind  aufzubauen,  etwa  durch
Gewährung   des   Umgangsrechts.   Daraus   folgt   aber   nicht   notwendigerweise   eine
Verpflichtung   der   Mitgliedstaaten   nach   der   Konvention,   biologischen   Vätern   die
Möglichkeit einzuräumen, den Status des rechtlichen Vaters anzufechten.
Im  Hinblick  auf  den  Fall  Kautzor  stellte  der  Gerichtshof  fest,  dass  keiner  der  26
Mitgliedstaaten, die er in seiner rechtsvergleichenden Untersuchung berücksichtigt hatte,
ein Verfahren vorsieht, um die biologische Vaterschaft festzustellen, ohne gleichzeitig die
Vaterschaft des rechtlichen Vaters anzufechten. Die Entscheidung, die Möglichkeit einer
solchen   separaten   Prüfung   vorzusehen   oder   nicht,   fiel   folglich   auch   in   den
Beurteilungsspielraum des Staates.
Der Gerichtshof zeigte sich darüber hinaus überzeugt, dass die deutschen Gerichte die
jeweilige Situation in beiden Fällen sorgfältig geprüft hatten. Folglich lag in beiden Fällen 
keine Verletzung von Artikel 8 vor.
Artikel 8 in Verbindung mit Artikel 14
Der  Gerichtshof  stellte  fest,  dass  der  Hauptgrund  für  die  Ungleichbehandlung  der
Beschwerdeführer  im  Vergleich  zur  Mutter,  zum  rechtlichen  Vater  und  zum  Kind
hinsichtlich  der  Möglichkeit,  die  Vaterschaft  anzufechten  –  und  im  Fall  Kautzor
hinsichtlich  der  Möglichkeit,  einen  Gentest  zu  verlangen  –  in  der  Absicht  lag,  das
jeweilige  Kind  und  seine  soziale  Familie  vor  äußerer  Beeinträchtigung  zu  schützen.  In
Erwägung  seiner  Schlussfolgerungen  hinsichtlich  Artikel  8  kam  der  Gerichtshof  zu  der
2  Anayo gegen Deutschland 20578/07 vom 21. Dezember 2010Pressemitteilung
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Auffassung,  dass  die  Entscheidung,  einem  bestehen  Familienverband  zwischen  dem
betroffenen  Kind  und  seinen  rechtlichen  Eltern  Vorrang  einzuräumen  gegenüber  der
Beziehung zu seinem biologischen Vater, soweit dessen rechtlicher Status betroffen war,
in  den  Beurteilungsspielraum  des  Staates  fiel.  Folglich  lag  in  beiden  Fällen  keine
Verletzung von Artikel 8 in Verbindung mit Artikel 14 vor.
Die Urteile liegen nur auf Englisch vor.
Diese Pressemitteilung ist von der Kanzlei erstellt und für den Gerichtshof nicht bindend.
Entscheidungen,  Urteile  und  weitere  Informationen  stehen  auf  seiner  Website  zur
Verfügung. Um die Pressemitteilungen des Gerichtshofs zu erhalten, abonnieren Sie bitte
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Kristina Pencheva-Malinowski (+ 33 3 88 41 35 70)
Céline Menu-Lange (tel: + 33 3 90 21 58 77)
Denis Lambert (+ 33 3 90 21 41 09)
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wurde 1959 in Straßburg von den
Mitgliedstaaten des Europarats errichtet, um die Einhaltung der Europäischen
Menschenrechtskonvention von 1950 sicherzustellen.

Oberlandesgericht Koblenz Unterstützer und Werber für ausländische terroristische Vereinigungen (u.a. Al Qaida) zu fünf Jahren Haft verurteilt Oberlandesgericht Koblenz, Staatsschutzsache 2 StE 8/11-1

Das Oberlandesgericht Koblenz hat heute den 26 Jahre alten Hussam S. wegen Unterstützung ausländischer terroristischer Vereinigungen in zwei Fällen und wegen Werbens um Mitglieder oder Unterstützer für ausländische terroristische Vereinigungen in insgesamt 44 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
Der zuständige 2. Strafsenat als Staatsschutzsenat sah es nach umfangreicher Beweisaufnahme als erwiesen an, dass der Angeklagte von September 2007 bis Dezember 2009 in den Internetforen der Globalen Islamischen Medienfront, des Al-Ansar Media Battalion und des Ansar Al-Dschihad-Netzwerks jihadistische Audio-, Video- und Textbeiträge verbreitete. Mit insgesamt 44 Veröffentlichungen warb er gezielt dafür, sich am gewaltsamen Jihad von Al Qaida, Al Qaida im Zweistromland/Islamischer Staat Irak, der Islamischen Jihad Union und der Islamischen Bewegung Usbekistan zu beteiligen. Insbesondere stellte er Erklärungen von Rädelsführern oder sonstigen Repräsentanten dieser terroristischen Vereinigungen auf verschiedenen Internetseiten ein und machte sich deren Inhalt durch befürwortende Begleitkommentare oder die Art und Weise der Präsentation zu eigen.
In zwei Fällen veröffentlichte der Angeklagte das Video einer Enthauptung, um den militanten Jihad der ausländischen terroristischen Vereinigungen Al Qaida im Zweistromland propagandistisch zu unterstützen. In dem Video wird ein amerikanischer Staatsangehöriger auf grausamste Weise vor laufender Kamera mit einem Messer enthauptet.
Der in Syrien geborene Angeklagte, der Staatenloser palästinensischer Volkszugehörigkeit ist, lebt seit 1990 in Deutschland und war vor seiner Inhaftierung am 4. Juli 2010 zuletzt Student und wohnte in Montabaur.
Im Laufe des Jahres 2007 entschloss er sich, den Jihad von Al Qaida und anderen islamistischen Terrorvereinigungen dadurch zu unterstützen, dass er deren Video- und Textbotschaften  übersetzte und im Internet verbreitete. Dabei ging er höchst konspirativ vor, nutzte eine Vielzahl von Email-Adressen und Benutzernamen und verschleierte seine Internetaktivitäten durch entsprechende Software. Da er nach dem Auszug aus dem Elternhaus über keinen Internet-Anschluss verfügte,  „hackte“ er sich in fremde WLAN-Netze seiner Nachbarschaft ein und nutzte diese Anschlüsse, um Jihad-Propaganda über das Internet zu verbreiten.
Nachdem der Angeklagte Botschaften von Al Qaida und anderen islamistischen Terrorvereinigungen zunächst in den jihadistischen Internet-Foren der deutschen Sektion der Globalen Islamischen Medienfront (GIMF) präsentiert hatte, entschloss er sich, eine eigene Medienstelle zur Bearbeitung und Verbreitung islamistischer Jihad-Propaganda aufzubauen. Zu diesem Zweck gründete er das Al Ansar Media Battalion (AAMB), das aus mehreren deutschsprachigen Weblogs und einem jihadistischen Internet-Forum bestand; es entwickelte sich nach dem Zusammenbruch der deutschsprachigen GIMF im Sommer 2008 zum bedeutendsten Medium zur Verbreitung islamistischer Jihad-Propaganda im deutschsprachigen Raum.  Zuletzt administrierte der Angeklagte das deutschsprachige Jihad-Forum unter dem Dach des international agierenden Ansar Al-Dschihad Netzwerk (AADN).
Aus Sicht des Senats gibt es in Folge der sorgfältigen Aufarbeitung der überwachten Internetverbindungen des Angeklagten keine Zweifel, dass es der Angeklagte war, der in allen Fällen die Beiträge in die Internetforen eingestellt hat. Die Auswertung der Internetbeiträge ergab, dass der Angeklagte nicht nur den bewaffneten Jihad gegen die ausländischen Truppen insbesondere in Afghanistan und im Irak befürwortet, sondern sich sich für die gewaltsame Verbreitung des Islam auf der ganzen Welt einsetzt. Die Attentäter der Anschläge vom 11. September 2001 und anderer Terrorakte preist er als vorbildliche Märtyrer und er befürwortet solche Anschläge auf der ganzen Welt, insbesondere auch in Deutschland.
Hintergrund zum Verfahrensablauf:
Der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz ließ die Anklage des Generalbundesanwalts gegen den Angeklagten am 22. August 2011 zu. Die Hauptverhandlung begann am 7. November 2011. Heute war der 36. Verhandlungstag. Im Laufe der Verhandlung wurden 19 Zeugen vernommen, darunter zahlreiche Beamte des Bundeskriminalamts, und 10 Sachverständige, insbesondere Islamwissenschaftler, angehört. Die mitunter mehrstündigen Videos und Textbotschaften, die Gegenstand der Anklage des Generalbundesanwalts waren, wurden allesamt in Augenschein genommen bzw. verlesen.
Oberlandesgericht Koblenz, Staatsschutzsache 2 StE 8/11-1

Dienstag, 13. März 2012

Oberlandesgericht Koblenz: Beginn des Verfahrens vor dem Staatsschutzsenat am 19. März 2012

Am Montag, 19. März 2012 um 10.00 Uhr beginnt im Saal 10, Dienstgebäude II des Oberlandesgerichts Koblenz die Hauptverhandlung gegen Ahmad S., dem die Mitgliedschaft in den ausländischen terroristischen Vereinigungen Islamische Bewegung Usbekistan (IBU) und Al Qaida zur Last gelegt wird (vgl. Medienmitteilung des Oberlandesgerichts Koblenz vom 1. Februar 2012).
Ich bitte die Medienvertreterinnen und –vertreter, die an diesem ersten Hauptverhandlungstermin teilnehmen wollen, dies -soweit noch nicht geschehen- bis zum 16. März 2012, 12.00 Uhr mitzuteilen an medienstelle.olg@ko.mjv.rlp.de. Falls Foto- oder Filmaufnahmen beabsichtigt sind, bitte ich ebenfalls um eine Ankündigung innerhalb der Frist, damit entsprechende Genehmigungen vorbereitet werden können.
Als Fortsetzungstermine wurden jeweils zur selben Uhrzeit am selben Ort bestimmt:
20., 26., 27. März 2012,
2., 3., 10., 23., 24. und 30. April 2012
sowie ab Montag, 8. Mai 2012 grundsätzlich jeden Montag und Dienstag, soweit nicht Feiertage oder Urlaubszeiten von Verfahrensbeteiligten entgegenstehen.
Auch hinsichtlich der Fortsetzungstermine bitte ich Medienvertreterinnen und –vertreter, die daran teilnehmen wollen und Foto- oder Filmaufnahmen beabsichtigen, dies jeweils spätestens einen Werktag vorher mitzuteilen an medienstelle.olg@ko.mjv.rlp.de, damit entsprechende Genehmigungen vorbereitet werden können.
Hintergrund:
Der 1. Strafsenat – Staatsschutzsenat – des Oberlandesgerichts Koblenz hat die Anklage des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof gegen den 37-jährigen Ahmad S. am 1. Februar 2012 zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet (Az: 2 StE 10/11-8). Dem Angeklagten wird die Mitgliedschaft in den ausländischen terroristischen Vereinigungen Islamische Bewegung Usbekistan (IBU) und Al Qaida zur Last gelegt. Er ist in Afghanistan geboren, deutscher und afghanischer Staatsangehöriger und lebte von 1990 bis Anfang 2009 in Deutschland, zuletzt in Hamburg.
Nach der Anklageschrift des Generalbundesanwalts soll sich der Angeklagte seit dem Jahr 2007 radikalisiert und Anfang des Jahres 2009 entschlossen haben, am gewaltsamen Jihad teilzunehmen. So soll er im März 2009 mit weiteren Personen nach Waziristan/Pakistan ausgereist sein, wo er sich im Mai 2009 der Islamischen Bewegung Usbekistan (IBU) angeschlossen haben soll. In der Folgezeit habe er dort eine Kampfausbildung begonnen und an einem deutschsprachigen Propagandafilm mitgewirkt.
Im Sommer 2009 habe der Angeklagte die IBU verlassen, um sich der Al Qaida anzuschließen. In einem Ausbildungscamp der Al Qaida in Badr (Waziristan) soll er zur Vorbereitung auf Kampfeinsätze der terroristischen Vereinigung die Handhabung von Kriegswaffen (u.a. Panzerabwehrgeschütze, Mörser) trainiert haben. Im Juni 2010 soll er in näheren Kontakt zu einem hochrangigen Funktionär der Al Qaida gekommen sein. Dieser habe geplant, in Europa ein Netzwerk von Personen aufzubauen, die für die Organisation tätig werden sollten. Der Angeklagte sei dafür vorgesehen gewesen, in Deutschland an diesem europäischen Netzwerk mitzuwirken. Das Netzwerk habe die finanzielle Unterstützung der Vereinigung sicherstellen und in Europa auch für andere, noch nicht näher konkretisierte Aufträge der Al Qaida-Führung bereitstehen sollen. Zunächst soll er eine Einweisung in das dafür vorgesehene konspirative Kommunikationssystem der Al Qaida erhalten haben. Sodann sei er Ende Juni 2010 nach Afghanistan gereist, um von dort aus nach Deutschland zurückzukehren.
Anfang Juli 2010 wurde der Angeklagte in Kabul aufgegriffen und gelangte in US-amerikanischen Gewahrsam. Am 21. April 2011 wurde er nach Deutschland überstellt, seither befindet er sich in Untersuchungshaft.
Oberlandesgericht Koblenz
Beginn des Verfahrens vor dem Staatsschutzsenat am 19. März 2012

Informationen für die Vertreterinnen und Vertreter der Medien

ENDLICH! Alice Schwarzer, das jüngste Ein-Frau-Gewerbeaufsichtsamt der Welt, schafft Prostitution ab! Schafft ab, nicht an!

Heute Abend bei "Schwarzer bei Maischberger" - LIVE! - Nur noch einmal schlafen, dann ist Deutschland prostuiertenfrei! - Eigentlich weiß man/frau es ja nie so genau: Ist Maischberger bei Schwarzer zu Gast oder umgekehrt? In jedem Fall ist heute Abend schon mal in Deutschland Großreinemachen angesagt.  AS schafft vaterseelenallein ab nicht an,  bevor die wichtigste wahrheitsliebende Wahlfrau (Ich habe abgetrieben. Ich habe doch nicht abgetrieben.) neben Ingo Appelt (Ficken. Ficken Ficken.) den Super-Gauck wählt und dann als Sonderbotschafterin, Großinquisitorin und BILD-Mädchen-von-Seite-3 (neuen Typs!) für sauberen Fußball und Ab- statt Anschaffen nach Polen und in die Ukraine reist. (dann nach in die verarmenden Rettungsschirmländer Griechenland, Portugal...)
BTW:
Wir treten bei dieser Gelegenheit  auf das Energischste dem Gerücht entgegen, dass Alice Schwarzer, Noch-Herausgeberin der auflagensinkenden und erscheinungsweise streckenden EMMA, sich - aus welchen Gründen auch immer - bei BILD bzw. Kai Diekmann durch Werbung FÜR BILD ("Jede Wahrheit braucht eine Mutige, die sie ausspricht.") oder die LG-Mannheim-Berichterstattung geistig prostituiert habe.

Ob Billigsex oder Edelpuff: Schafft Prostitution ab!w. verkleinern Bildunterschrift: Alice Schwarzer ]

Die Feministin warnte schon vor über zehn Jahren vor der Reform – und sieht sich heute voll bestätigt: "Dieses Gesetz wird ausschließlich Bordellbetreibern, Zuhältern und Frauenhändlern nutzen. Die Prostituierten werden mehr ausgeliefert sein als zuvor", sagte sie damals. Heute kritisiert sie den "deutschen Sonderweg" scharf: "In unseren Nachbarländern wird die Prostitution als Verstoß gegen die Menschenwürde diskutiert. Frankreich wird demnächst den Frauenkauf, also die Freier bestrafen – so wie Skandinavien. Nur in Deutschland gilt die Prostitution als 'Beruf wie jeder andere'. Das ist ein Skandal!"
Kyra (Prostituierte)
Kyra  (Bild: privat) Bild vergrößern bzw. verkleinern Bildunterschrift: Kyra (Prostituierte) ] Nach ihrem Abitur machte sie eine Ausbildung als Gymnastiklehrerin, jobbte dann als Animierdame in einer Bar und arbeitet heute als Prostituierte. Freiwillig und selbstständig, ohne Zuhälter, wie Kyra betont. Schattenseiten des Berufes habe sie nicht erlebt. Sie setze bei den Wünschen der Freier klare Grenzen. Und finanziell gehe es ihr sehr gut, sagt die 30jährige.
 http://www.daserste.de/unterhaltung/talk/menschen-bei-maischberger/sendung/2012/billigsex-oder-edelpuff-100.html

"Vergewaltigung" - Ein Begriff, der den Boulevard das Hirn ausschalten läßt! Komatös!?? - Sex-Prozess: "Freispruch für Opfer von Vorurteilen"

Koma zwischen 4 Tagen und 37 JAHREN?!?!? Posttraumatischer Gedächtnisverlust (Amnesie) oder Koma? Sch...egal..., oder wie? Als hätte BILD-Reporterin Alice Schwarzer (Die Diekmann-Vorsteherin wird heute Abend bei Maischberger in der ARD abgeschafft) Alice Schwarzer die Hand geführt. - Ja geht's noch? Will "Im Westen" jetzt Schwarzer-BILD und ihrer präzisen LG-Mannheim-Gerüchterstattung den Rang ablaufen. Selbst die Ostssee-Zeitung hat ja schon ihren Watch-Blog wie BILD, wer kümmert sich um "Im Westen". Dass es auch anders geht, zeigt die Passauer Neue Presse: Pocking/Passau  |  12.03.2012  |  18:12 Uhr Sex-Prozess: "Freispruch für Opfer von Vorurteilen"

Bei "Im Westen" waren es zunächst 37 JAHRE (statt 4 Tage)... Weil des Schlechten wohl noch nicht genug, rundet "Gute Frage" bereits in gutem Angler-Jäger-Latein um rund 10% auf: auf 40 Jahre.

Französin wacht nach 37 Jahren aus dem Koma auf | DerWesten

www.derwesten.de › Panorama
vor 15 Stunden – Entführt, vergewaltigt und verprügelt: Mit 17 Jahren geriet Zahia Hameurlaine in die Fänge eines Sexualverbrechers. In der Folge liegt sie 37 ...

Nach 40 Jahren Koma - Könnte man sich dann noch zurechtfinden oder ...

www.gutefrage.net/.../nach-40-jahren-koma-koennte-man-sich-dann-...
11 Antworten - 15. Jan. 2010
Angenommen man fällt im alter von 20 Jahren (1970) ins Koma. ... die kannsten das aus dem westen aber wenigstens vom hörensagen. 0 ...

Pocking/Passau  |  12.03.2012  |  18:12 Uhr

Sex-Prozess: "Freispruch für Opfer von Vorurteilen"

 

  1. Amnesia pendant 37 ans, elle se souvient violée | Cadeau Noel 2011

    www.cadeaunoel2011.com/.../amnesia-pendant-... - Diese Seite übersetzen
    29 févr. 2012 – Amnesia pendant 37 ans, elle se souvient violée ... Avez-réclamés après 37 ans d'amnésie suite à une attaque violente, Zahia Hameurlaine, ...
  2. World Luxury Guide: News, photos, topics, and quotes on Amnesia

    topic.worlds-luxury-guide.com/topic/Amnesia - Diese Seite übersetzen
    A picture taken on February 29, 2012 in Lyon, shows Zahia Hameurlaine, 56, who after 37 of amnesia following a violent attack, says she remembers after ...
  3. Amnesia

    www.newsday.com › Topics - Diese Seite übersetzen
    Amnesia. Amnesia. A picture taken on February 29, 2012 in Lyon, shows Zahia Hameurlaine, 56, who after 37 of amnesia following a violent attack, says she ... It's not always going to go your way, so you've got to forget quick and move on.
  4. Amnesia - News, photos, topics, and quotes - Daylife

    www.daylife.com/topic/Amnesia/photos - Diese Seite übersetzen
    A picture taken on February 29, 2012 in Lyon, shows Zahia Hameurlaine, 56, who after 37 of amnesia following a violent attack, says she remembers after ...

 

Invisible children/Unsichtbare Kinder? Joseph Kony 2012 - 75.870.558 Views - Ohne Sie! YOUTUBE-Experiment: Virales Menschenrechtsmarketing!

Inzwischen gibt es bei FACEBOOK mehr Mitglieder als es vor 200 Jahren Menschen auf der Welt gab ......  Auch wir wollen uns hier an dem viralen Rechts-Marketing-Experiment beteiligen. "KONY 2012 is a film and campaign by Invisible Children that aims to make Joseph Kony famous, not to celebrate him, but to raise support for his arrest and set a precedent for international justice .."

NEHMEN SIE SICH ca. 30 Minuten - denn NUR SANN können sie über die "Netzkampagne" überhaupt wissend mitreden:

http://www.youtube.com/watch?v=Y4MnpzG5Sqc

http://youtu.be/Y4MnpzG5Sqc
Kony 2012

"Kony 2012" - Netzkampagne gegen Massenmörder sorgt auch für Kritik



Kony 2012 http://de.wikipedia.org/wiki/Kony_2012

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Kony 2012 (offizielle Schreibweise KONY 2012) ist der Name einer Kampagne der in San Diego (Kalifornien/USA) ansässigen Non-Profit-Organisation Invisible Children Inc. sowie der Name eines 30-minütigen Films zur Kampagne. Ziel der Kampagne ist die Bekanntmachung und Festnahme des ugandischen Rebellenführers und mutmaßlichen Kriegsverbrechers Joseph Kony. Dafür wurde am 5. März 2012 ein Video des Regisseurs Jason Russell auf den Videoportalen YouTube und Vimeo veröffentlicht. Das Video wurde schnell sehr bekannt. Laut dem Webanalyse-Unternehmen Visible Measures ist der Film das erste Internetvideo, das innerhalb von fünf Tagen 70 Millionen Mal aufgerufen wurde. Noch nie zuvor habe es eine sich derart schnell verbreitende Social-Video-Kampagne gegeben.[1]

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Film [Bearbeiten]

Ausgangspunkt der Kampagne ist der Film Kony 2012. Regisseur Jason Russell ist einer der Gründer der Organisation Invisible Children Inc.. In dem Film spielen er und sein Sohn eine Rolle. Russell möchte, dass dieser in einer besseren Welt aufwächst. Weiter erzählt der Film Russells Begegnung mit Jacob, einem Jungen aus Uganda. Filmaufnahmen aus dem Jahr 2003 zeigen Jacob, wie er davon berichtet, auf der Flucht vor der Lord’s Resistance Army zu sein. Auch berichtet er davon, selbst gesehen zu haben, wie sein Bruder von den Rebellen mit einer Machete ermordet wurde.
Im Weiteren wird kurz auf die Methoden und Verbrechen von Konys Organisation Lord’s Resistance Army in Uganda, der Demokratischen Republik Kongo und dem Südsudan eingegangen, wo diese aktiv ist.[2]
Im Folgenden wird gezeigt, wie Russell daraufhin eine Organisation gründete und wie diese wuchs. Auch wird über Erfolge der Organisation berichtet. Das Video schreibt der Organisation selbst zu, erreicht zu haben, dass 2009 vom US-Kongress der Lord’s Resistance Disarmament and Northern Uganda Recovery Act of 2009 verabschiedet wurde.[3]
Im Weiteren fordert das Video zur Teilnahme an der Kampagne auf. Es ruft zu Spenden auf und beschreibt die Ziele der Kampagne und wie man daran mitwirken könne.

Kampagne [Bearbeiten]

Ziel der Kampagne ist die Festnahme Konys bis zum Jahresende 2012. Dies soll durch das Bekanntmachen Konys erreicht werden. Dafür entwarf die Organisation Plakate, Sticker und Armbänder. Als ein Teil der Kampagne ist geplant, dass Unterstützer in der Nacht vom 20. zum 21. April 2012 in ihren Heimatstädten Plakate anbringen, die zum Teil von Invisible Children Inc. gestellt werden, um die Aufmerksamkeit und das Interesse der Bevölkerung zu wecken.[4] Hierfür formierten sich bereits einige weitere Gruppen im Internet.

Resonanz [Bearbeiten]

Der Film verbreitete sich schnell über das Internet, vor allem über soziale Netzwerke wie Facebook und Twitter.[5][6][7] Nach der Veröffentlichung auf YouTube wurde das Video alleine dort innerhalb der ersten 48 Stunden 20 Millionen Mal aufgerufen.[8] Bis zum 8. März 2012 verzeichnete die Videoplattform Vimeo 12,2 Millionen Zugriffe auf den Trailer,[9] YouTube am Abend des 9. März mehr als 56 Millionen. Die offizielle Internetseite des Projektes brach kurze Zeit nach der massiven Ausbreitung des Videos zusammen.[10] Luis Moreno Ocampo, Chefankläger des Internationalen Strafgerichtshofs, begrüßte die Kampagne.[11] Die Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch unterstützt die Kampagne ebenfalls. [12] Amnesty International fordert, dass im Fall einer Verhaftung von Joseph Kony geltende Menschenrechtsstandards beachtet werden müssten.[13] Des Weiteren unterstützen eine Reihe prominenter Personen die Kampagne, darunter Rihanna, Justin Bieber, P. Diddy und Oprah Winfrey. Rihanna kündigte an, in ihrem nächsten Musikvideo auf die Problematik in Uganda aufmerksam zu machen. [14]

Kritik [Bearbeiten]

Neben einigem Zuspruch für die Kampagne kam schnell nach dem Erscheinen des Videos Kritik von verschiedenen Seiten auf. Das Video selbst wird für seine Darstellung des Konfliktes kritisiert und die Kampagne für ihre Methoden. Kritik wird von vielen Journalisten und Bloggern, vor allem auch aus Uganda, geäußert.[15][16][8]
So wird Kony 2012 vorgeworfen, die politische Problematik zu sehr zu vereinfachen.[17] Beispielsweise wird bemängelt, dass der Film nicht ebenfalls die Kriegsgräuel anderer beteiligter Konfliktparteien wie der Sudanesischen Volksbefreiungsarmee beleuchtet und den Einfluss der schwierigen politischen Lage im Allgemeinen auf die Anheizung des Konflikts unberücksichtigt lässt. Der Film unterteile so vereinfacht in Gut und Böse, ohne ein differenziertes Bild zu liefern. Regisseur Russell verteidigte die vereinfachte Darstellung mit Marketinggründen.[18] Ziel sei es gewesen, mit einer einfachen, verständlichen Darstellung ein großes Publikum zu erreichen.[19]
Des Weiteren wird Regisseur Russell vorgeworfen, Tatsachen in dem Film ungenau und teilweise falsch darzustellen. Invisible Children und andere Organisationen stehen in der Kritik, Tatsachen zu manipulieren, indem sie das Ausmaß der Verbrechen zu sehr dramatisierten.[20] Im Film selbst werde nur beiläufig erwähnt, dass Joseph Kony und die LRA Uganda bereits 2006 verließen, auf eine Art, die suggeriere, die LRA sei expandiert.[21] So spiegeln die im Film verwendeten Aufnahmen aus dem Jahr 2003 nicht die derzeitige Lage wider.[22] Auch stelle der Film dar, Joseph Kony habe eine Armee von 30.000 Kindersoldaten, jedoch ohne dass es diese Anzahl jemals zu einem Zeitpunkt gegeben habe.[23] Des Weiteren werde fälschlich behauptet, die LRA hätte keine Unterstützer. Jedoch bekamen die Rebellen vom Sudanesischen Präsidenten Omar al-Bashir Waffen und Geld.[23] Zudem fordert das Video zum Engagement auf, um den Abzug der 100 US-Soldaten aus der Region zu verhindern, obwohl es keine Hinweise auf einen solchen möglichen Abzug gibt.[21][24] Auch wird kritisiert, dass die Kampagne auf keine der anderen bereits im Krisengebiet Hilfe leistenden Organisationen eingehe. [25]
Zudem wird dem Film eine klischeehafte Darstellungsweise Afrikas vorgeworfen. Auf diese Weise werde das Bild eines hilfsbedürftigen, rückständigen Kontinents verbreitet, der auf Hilfe der überlegenen Industrienationen angewiesen sei.[26] Teilweise heißt es, eine Beteiligung an der Kampagne werde zu heroisch dargestellt.[27] Der ugandische Journalist Angelo Izama schrieb „Das Muster Gut gegen Böse, wobei Gut offensichtlich weiß/westlich und Böse schwarz/afrikanisch ist, erinnert an die schlimmsten Zeiten der Kolonialära.“[8]
Auch unterstützt Invisible Children Inc. die Armee Ugandas und die Sudanesische Volksbefreiungsarmee, die beide ebenfalls mit Vorwürfen über Plünderungen und Misshandlungen konfrontiert sind.[8]Invisible Children rechtfertigt die Unterstützung der Ugandischen Armee damit, dass dies die am besten ausgestattete und organisierte Armee der Region sei.[19] Die Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch befürwortet ebenfalls militärische Interventionen und forderte 2010 die Obama-Administration auf, die Zahl der entsandten US-Soldaten zu erhöhen. Nach Einschätzung von Human Rights Watch ist die Ugandische Armee jedoch nicht in der Lage, einzelne Personen wie Joseph Kony oder andere hohe Offiziere der LRA zu verhaften. [28] In einem Bericht von Foreign Affairs wird ein noch deutlich größeres und langjährigeres, über die Niederschlagung der LRA hinausgehendes Engagement gefordert, um nachhaltig für Frieden in der Region zu sorgen.[20] Insgesamt wird bezweifelt, dass die Festnahme Konys auf Dauer für Frieden in den betroffenen Regionen sorge.[8]
Da sich die politische Situation in Uganda änderte, werden von vielen Seiten andere Maßnahmen als die Ergreifung Joseph Konys als wichtiger erachtet.[27] Die ehemaligen Kindersoldaten in Uganda sind mittlerweile älter; viele leiden an Armut, HIV und der Nodding Disease. Ihnen könnte durch andere Maßnahmen als die Festnahme Konys besser geholfen werden.[29] Uganda selbst steht vor Problemen wie hohen Inflationsraten und steigender Arbeitslosigkeit, einem Demokratiedefizit und Menschenrechtsverletzungen der Regierung.[3]. Die Fokussierung auf die LRA überlagere so andere Probleme. [15]
Jedoch betonen die Menschenrechtsorganisationen Human Rights Watch und Amnesty International die Fortsetzung der Verbrechen Joseph Konys und der LRA außerhalb Ugandas nach dessen Verlassen Ugandas 2006. Von 2008 bis 2010 sind vor allem im Kongo, aber auch im Sudan und Zentralafrika von der LRA mehr als 2.000 Menschen getötet, 2.600 entführt und 400.000 vertrieben worden [13][28]Gleichzeitig ist der Einfluss der LRA um Joseph Kony zurückgegangen.[30] [23]Die LRA sei in dem zentralafrikanischen Krisengebiet eine relativ kleine Organisation.[20]
Der verantwortlichen Organisation Invisible Children Inc. wird schon länger vorgeworfen, viele der Spendeneinnahmen für Gehälter und Produktion neuer Filme auszugeben. 2011 wurden lediglich 31 Prozent der Spendeneinnahmen für Hilfsprojekte in Uganda verwendet.[23] In einer offiziellen Stellungnahme wird die Verteilung der Spendengelder mit weiteren Zielen der Organisation verteidigt. Neben der humanitären Hilfe von Opfern vor Ort sei es Ziel der Organisation, durch Dokumentationen über die Taten Konys und der Lord’s Resistance Army aufzuklären.[19]
Die Institution Charity Navigator, welche Non-Profit-Organisationen bewertet, kritisierte eine mangelnde Transparenz der Organisation. So erhielt Invisible Children Inc. lediglich eine Bewertung von 51,52 von 70 möglichen Punkten.[31] Invisible Children Inc. kündigte an, auf die Kritikpunkte einzugehen.[19]
Den Vorwurf, Spendengelder gingen an die Regierung oder Armee Ugandas, weist die Organisation entschieden zurück.[19] Keinerlei solcher Ausgaben können im Finanzbericht der Organisation gefunden werden.[32]
Kontrovers wird auch über ein Bild diskutiert, in dem die Verantwortlichen der Organisation, darunter Regisseur Jason Russell, mit Waffen posieren.[33] Russell schrieb, das Bild sei ein Scherz für Bekannte gewesen und betonte gleichzeitig, Waffen zu hassen.[19]
Die Süddeutsche Zeitung vergleicht die Kampagne mit derjenigen von William Randolph Hearst auf den Spanisch-Amerikanischen Krieg von 1898 und kritisiert, wie leicht und schnell sich durch emotional aufgeladene Medienkampagnen Massenunterstützung für große militärische Interventionen organisieren lasse.[34]

Weblinks [Bearbeiten]

Einzelnachweise [Bearbeiten]

  1. Kony Social Video Campaign Fastest Growing in History auf dem Firmenblog von Visible Measures vom 9. März 2012
  2. KONY 2012, an Invisible Children film, to show on campus March 12. Penn State Altoona (5. März 2012). Abgerufen am 7. März 2012.
  3. a b Kony 2012 jagt den Falschen auf zeit.de vom 09. März 2012
  4. Lees, Philippa (7. März 2012): Australian support amasses for Kony 2012. ninemsn. Abgerufen am 7. März 2012.
  5. Neylon, Stephanie (7. März 2012): Kony fever hits York!. The Yorker. Abgerufen am 7. März 2012.
  6. Molloy, Mark (7. März 2012): Kony 2012: Campaign Shedding light on Uganda Conflict a Huge Online Success. Metro. Abgerufen am 7. März 2012.
  7. Nelson, Sara C. (7. März 2012): Kony 2012: Invisible Children Documentary Sheds Light On Uganda Conflict. The Huffington Post. Abgerufen am 7. März 2012.
  8. a b c d e Jagd auf Rebellenchef Kony auf SpiegelOnline vom 8. März 2012
  9. Kony 2012. Vimeo.
  10. Lees, Philippa (7. März 2012): Australian support amasses for Kony 2012. ninemsn. Abgerufen am 7. März 2012.
  11. Invisible Children's Kony campaign gets support of ICC prosecutor auf BBC News vom 08. März 2012.
  12. How to Catch Joseph Kony Bericht von Human Rights Watch vom 09. März 2012
  13. a b amnesty.de - JOSEPH KONY: VERHAFTUNG UNTER ACHTUNG DER MENSCHENRECHTE
  14. Entertainment-Elite unterstützt "Kony 2012"-Kampagne auf Stern.de vom 09. März 2012
  15. a b Oprah und Armbänder sind keine Lösung auf freitag.de vom 09. März 2012
  16. Kony 2012: Video campaign ‘more like a fashion thing,’ says Ugandans auf thestar.com vom 09. März 2012
  17. Okwonga, Musa (7. März 2012): Stop Kony, yes. But don’t stop asking questions. The Independent. Abgerufen am 7. März 2012.
  18. Kony 2012: Meet the group behind the viral Stop Kony movement auf thestar.com vom 08. März 2012
  19. a b c d e f Stellungnahme zur Kritik von Invisible Children Inc
  20. a b c Obama Takes on the LRA auf foreignaffairs.com vom 15. November 2011
  21. a b Guest post: Joseph Kony is not in Uganda (and other complicated things) auf blog.foreignpolicy.com vom 07. März 2012
  22. Joseph Kony 2012: growing outrage in Uganda over film auf telegraph.co.uk vom 08. März 2012
  23. a b c d Schwarzer Teufel und weiße Heilige auf taz.de vom 09. März 2012
  24. Kony 2012: what's the real story? auf guardian.co.uk vom 08. März 2012
  25. Okwonga, Musa (7. März 2012): Stop Kony, yes. But don’t stop asking questions. The Independent. Abgerufen am 7. März 2012.
  26. Invisible Children and Joseph Kony (7. März 2012). Abgerufen am 7. März 2012.
  27. a b Kommentar vom BBC News Afrika Korrespondenten Andrew Harding vom 08. März 2012
  28. a b Letter to President Obama on the US Comprehensive Strategy on the Lord’s Resistance Army von Human Rights Watch vom 11. November 2011
  29. Blogbeitrag von Angelo Izama vom 07. März 2012
  30. Military Operations Have Weakened the LRA, Says UN auf congonewsagency.com vom 24. Februar 2011
  31. Bewertung von Charity Navigator
  32. Financial Statement der Organisation vom Juni 2011
  33. KONY 2012: Mit Social Media gegen den Völkermörder? auf ZeitOnline vom 8. März 2012
  34. http://www.sueddeutsche.de/digital/umstrittenes-video-kony-eine-kampagne-die-froesteln-laesst-1.1305052-2

Joseph Kony http://de.wikipedia.org/wiki/Joseph_Kony

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Joseph Kony (* um 1961 in Odek, Uganda) ist der Anführer der Lord’s Resistance Army („Widerstandsarmee des Herrn“, LRA), einer Rebellengruppe, die die Zivilbevölkerung im Norden Ugandas und mittlerweile auch in der Zentralafrikanische Republik und Demokratischen Republik Kongo sowie Südsudan terrorisiert und der Regierung Ugandas unter Yoweri Museveni den Krieg erklärt hat, mit dem Ziel, ein theokratisches Herrschaftssystem in Uganda einzuführen, das auf den Zehn Geboten basieren soll.[1]
Die von Kony angeführte Lord’s Resistance Army hat geschätzte 66.000 Kinder entführt und zu Soldaten gemacht und ist für die interne Vertreibung von 2 Millionen Menschen verantwortlich.[2]

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Leben [Bearbeiten]

Joseph Kony, ein Acholi, wurde 1961 als Kind einer armen Familie im nordugandischen Dorf Odek geboren. Er hat sich von einem Ministranten und Schulabbrecher zu einem schwer fassbaren und brutalen Rebellenführer entwickelt, der sich selbst als Geistermedium, Gebieter und Befreier bezeichnet. Kony trat erstmals im Januar 1987 im vermuteten Alter von 26 Jahren auf. Er führte die LRA an, die er als eine von zahlreichen Gruppierungen, die nach dem Zerfall des Holy Spirit Movement seiner Cousine (manche Quellen sprechen von Tante, z. B. Hope-international) Alice Lakwena entstanden, begründet hatte. Von dieser wurde er maßgeblich beeinflusst.
Er hat 1986[3] angeblich vom "heiligen Geist" den Befehl erhalten, die LRA zu gründen und verließ unbewaffnet seinen Heimatort Odek zusammen mit 11 Anhängern am 1. April 1987.[4] Im selben Jahr stieß sein späterer Generalleutnant Vincent Otti zu seiner Gruppe[5], den er 2007 wegen einer angeblichen Verschwörung gegen ihn erschießen ließ.[6]
Konys Gruppierung setzt sich für einen christlich-theokratischen Staat Uganda auf der Basis der Bibel und der Zehn Gebote ein. Die Mehrehe wird in Konys christlichem Fundamentalismus gemäß dem alten Testament toleriert, das Schwein wird dem Alten Testament gemäß als ein unreines Tier aufgefasst. Kony selbst bekundete, dass er vom "heiligen Geist" in seinem Kampf angeführt werde.
2008 hielt er sich unter anderem in der Demokratischen Republik Kongo auf, wo er aufgrund der geografischen und politischen Gegebenheiten nur schwer gestellt werden kann.[7]

Anklagen [Bearbeiten]

Nach fast 20 Jahren Terror wurden am 13. Oktober 2005 [8] die Ermittlungen beim Internationalen Strafgerichtshof eingeleitet und ein Haftbefehl erhoben. Es heißt, dass Kony Ende 2003 befohlen habe, Zivilisten zu töten, zu berauben und zu verschleppen, davon nicht ausgenommen solche, die in Camps für intern Vertriebene lebten. Darauf hätten die hohen Kommandeure der LRA und alle Brigade-Kommandeure begonnen, verschiedene Regionen in Uganda anzugreifen. Der Haftbefehl gegen Joseph Kony nennt 33 Anklagepunkte, darunter:
  • 12 Punkte wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit (vorsätzliche Tötung; Versklavung; Zwangsprostitution; Vergewaltigung; unmenschliche Handlungen: schwere Verletzungen der körperlichen und geistigen Gesundheit) und
  • 21 Punkte wegen Kriegsverbrechen (vorsätzliche Tötung; grausame Behandlung von Zivilpersonen; vorsätzliche Angriffe auf die Zivilbevölkerung; Plünderung; Anstiftung zur Vergewaltigung; Zwangsrekrutierung von Kindern).
Im März 2009 wurde der Gesetzesentwurf des Lord’s Resistance Disarmament and Northern Uganda Recovery Act of 2009 vorgelegt[9] und im März 2010 vom US-Kongress angenommen. Im Zuge dessen wurden 100 US-Soldaten als Berater entsandt.[10]

Kony 2012 [Bearbeiten]

Hauptartikel: Kony 2012
Die Organisation Invisible Children Inc. startete 2011/12 die Kampagne Kony 2012 zur Ergreifung Joseph Konys.

Weblinks [Bearbeiten]

Einzelnachweise [Bearbeiten]

  1. Matthew Green: The Wizard of the Nile. The Hunt for Africa’s Most Wanted. Portobello Books 2008. S. 57
  2. http://www.govtrack.us/congress/billtext.xpd?bill=h111-2478
  3. Matthew Green: The Wizard of the Nile. The Hunt for Africa’s Most Wanted. Portobello Books 2008. S. 39
  4. Matthew Green: The Wizard of the Nile. The Hunt for Africa’s Most Wanted. Portobello Books 2008. S. 40
  5. http://news.bbc.co.uk/2/hi/africa/7083311.stm
  6. [1]
  7. Jane’s Intelligence Report, 7/2008, Seite 6
  8. http://www.zeit.de/2006/29/Uganda_Kasten
  9. http://www.govtrack.us/congress/bill.xpd?bill=h111-2478
  10. 100 US-Soldaten gegen Ugandas brutalste Rebellen auf Welt.de vom 15. Oktober 2011